Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Aktie und Aktiengesellschaft II. Geschichtliches'
durch Gesetz gedacht wurde. Gleiche Erscheinungen wiederholten sich 1845/46 und 1854/55. Das unter dem zweiten
Kaiserreich 1852 konzessionierte Institut des
Crédit mobilier (s. d.) übertrug durch
unmittelbar von ihm ausgehende, wie durch infolge der von ihm angefachten Spekulationswut entstandene Gründungen das
Atienprincip auf bisher von demselben noch nicht berührte wirtschaftliche Unternehmungen. Vom Juli 1854 bis Juli 1855
wurden 227 Aktienkommanditgesellschaften mit einem Kapital von 968 Mill. Frs. in Aktien von zum Teil 25–5 Frs. allein in
Paris gegründet. Das Gesetz vom 17. Juli 1856 suchte dadurch Abhilfe, daß es für die Kommanditaktien den Mindestbetrag
von 500 oder 100 Frs., je nach der Höhe des Kapitals, und das Erfordernis der Zeichnung des gesamten Kapitals sowie
Einzahlung eines Viertels für die Konstituierung vorschrieb, die Negotiation der Aktien vor Einzahlung von zwei Fünfteln
und die Stellung der Aktien auf Inhaber vor der Vollzahlung verbot, einen Aufsichtsrat,
conseil de surveillance, für obligatorisch erklärte und Verantwortlichkeiten der
Mitglieder desselben wie der Gründer und der Geranten (der persönlich haftenden Gesellschafter) normierte. Aber nicht
lange darauf erhob sich nach Überwindung der Folgen der Krisis der Vorwurf, daß das Gesetz die wirtschaftliche Freiheit
lähme, und im Hinblick auf die Vorgänge in England die Forderung, die Bildung der bisher noch immer
konzessionspflichtigen Aktiengesellschaften freizugeben. Nachdem dies zunächst für Gesellschaften bis zu 20 Mill. Frs.
Kapital durch das Gesetz vom 23. Mai 1863 sur les sociétés à responsabilité limitée
geschehen war, erfolgte es ohne Einschränkung durch das Gesetz vom 24. und 29. Juli 1867, welches die Bestimmungen des
Gesetzes von 1856 für die Aktienkommanditgesellschaften milderte und die Aktiengesellschaft unter im wesentlichen
entsprechende Bestimmungen stellte. Gegenstand dieser gesetzlichen Ordnung ist nur die Handelsgesellschaft, und es ist
streitig, ob auch Civilgesellschaften durch Annahme der Form der société anonyme die
beschränkte Haftbarkeit erreichen können. Das franz. Gesetz kennt keinen Registrierungszwang, bedroht vielmehr jeden
Verstoß gegen die Errichtungsvorschriften mit einer auf Anrufen erfolgenden Nichtigkeitserklärung, welche die
Vollhaftung der Gründer für alle ungedeckt bleibenden Gesellschaftsschulden zur Folge hat. Sobald beim Niedergang der
Gründungsperiode Gesellschaften notleidend werden, greift dafür jeder Interessent zur Nichtigkeitsklage als dem
geeignetsten Mittel, soviel Personen als möglich zur civilrechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen, und jede Krisis
endet mit zahlreichen Nichtigkeitserklärungen schon längere Zeit bestehender Gesellschaften. Obwohl man solchen
Rechtszustand für kaum erträglich halten sollte, schreckt er von neuen Gründungen bei wiedererwachender Spekulationslust
nicht ab. In Paris sind von 1878 bis 1881 543 Aktienkommanditgesellschaften und 2830 Aktiengesellschaften, von 1882 bis
1886 wiederum 543 Aktienkommanditgesellschaften und 2227 Aktiengesellschaften gegründet worden. Ein neuer schärferer
Gesetzentwurf für beide Gesellschaftsarten ist im Dez. 1884 im Senat zur Durchberatung gelangt, scheint aber nicht zum
Abschluß gelangen zu können. Ein Gegenprojekt verlangt die Anerkennung voller Vertragsfreiheit.
Die ersten deutschen Aktiengesellschaften entsprachen dem holländ. Vorbilde. Der
Große Kurfürst gründete 7. (17.) März 1682 die ↔ Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea, der Kaiser
1719 die Österreichisch-Orientalische Compagnie und 1722 die Ostindische Compagnie in Ostende. Friedrich d. Gr. erteilte
1750 dem Heinrich Thomas Stuart ein Privilegium für eine Asiatische Compagnie in Emden zum chines. Handel und 1753 dem
John Harris ein solches für eine Bengalische Compagnie in Emden. Alle diese Anläufe kolonialer Handelsbestrebungen
scheiterten unter der Ungunst der polit. Verhältnisse. Seit dem letzten Viertel des 18. Jahrh, entwickelte sich aber die
heutige Aktiengesellschaft, freilich sehr allmählich, in Deutschland, zunächst immer nur auf Grund landesherrlichen
Specialprivilegs, des sog. Octroi, indem von den dem Polizeistaat eigentümlichen
Auffassungen aus dem Gemeinen Recht nicht die Fähigkeit zur Schöpfung solcher Bildungen zuerkannt wurde. Die
Aktienkommanditgesellschaft gewann nicht entfernt den Einfluß wie in Frankreich. Als insbesondere infolge der
Entwicklung des Eisenbahnwesens sich das Bedürfnis vermehrte, erfolgte die Normierung eines allgemeinen Rechts für
Aktiengesellschaften in Preußen zunächst für Eisenbahngesellschaften durch das Gesetz vom 3. Nov. 1838 und sodann für
alle Aktiengesellschaften durch das Gesetz vom 9. Nov. 1843, in Österreich durch das Vereinsgesetz vom 26. Nov. 1852,
immer aber unter Aufrechthaltung des Erfordernisses der Staatsgenehmigung und der Staatsaufsicht. Die in Frankreich
unter dem Crédit mobilier eingeleitete Gründungsperiode erstreckte ihre Nachwirkung
auch auf Deutschland, wo eine Anzahl kleinstaatlicher Banken ins Leben gerufen wurde. Das Deutsche Handelsgesetzbuch
verblieb für die von ihm im wesentlichen entsprechend den Grundsätzen des preuß. Gesetzes von 1843 geregelte
Handelsaktiengesellschaft principiell bei dem Erfordernis der Staatsgenehmigung. Von der den Landesgesetzen
vorbehaltenen Befugnis, hiervon abzusehen, machten nur die Hansestädte, von denen Hamburg und Bremen schon früher die
freie Gesellschaftsbildung anerkannt hatten, Oldenburg und später Sachsen unbeschränkten, Baden und Württemberg einen
die Staatsgenehmigung nur für bestimmte Geschäftsbetriebe aufrecht haltenden Gebrauch. Die zunehmende Tendenz, die den
Privatverkehr hemmenden Schranken zu beseitigen, und die wachsende Erkenntnis von der Unzulänglichkeit der staatlichen
Prüfung führte zu dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, durch welches die Bildung der Aktiengesellschaften unter
Beseitigung des Unterschieds zwischen Handels- und Civilaktiengesellschaften freigegeben und die Staatsgenehmigung sowie
die sich an dieselbe knüpfende Staatsaufsicht durch Normativbestimmungen für die Errichtung der Aktiengesellschaft und
durch Erweiterung der bisherigen gesetzlichen Normativen in Bezug auf das Gebaren der Gesellschaft ersetzt wurde. Die
Unzulänglichkeit dieses Gesetzes erwies sich alsbald an der Gründungsperiode von 1871 bis 1873, für welche es sofort mit
seinem Inkrafttreten in Anwendung kommen mußte. Zwar ließ sich auf Grund des hierbei zu Tage getretenen Mißbrauchs des
Aktienwesens ein Angriff gegen die erfolgte Freigebung der Aktiengesellschaft mit nachhaltigem Erfolge nicht erheben, da
der gleichzeitig zu Tage tretende Mißbrauch des Eisenbahnkonzessionswesens wie die ähnlichen wirtschaftlichen
Ausschreitungen, die sich in Österreich zeigten, die Unzulänglichkeit und damit die Schädlichkeit des Konzessionssystems
bewiesen. Immerhin
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 295.