Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Altertum; Altertumskunde; Altertumsvereine

470

Altertum - Altertumsvereine

gegen eine einmalige oder keine Einzahlung, im Alter eine einmalige oder fortlaufende Unterstützung (Kapital oder Rente) oder auch Naturalverpflegung zu gewähren. Sie kann gewährt werden im Wege der öffentlichen Armenpflege, als Akt privater Wohlthätigkeit, in Bethätigung verwandtschaftlicher Beziehungen oder in Erfüllung gesetzlich obliegender oder vertragsmäßig übernommener Pflichten (s. Unterhalt). Im allgemeinen gehört indessen die A. in das Gebiet des Versicherungswesens (s. Lebensversicherung). Die Höhe der Beiträge und der Unterstützung richtet sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit, ein gewisses Lebensalter zu erreichen. Diese Wahrscheinlichkeit wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungen bestimmt, sie ist verschieden je nach dem Lebensalter, der Gesundheit u. s. w. zur Zeit des Eintritts in die Versicherung. Demgemäß sind auch die Beiträge verschieden bemessen. Die A. auf Grund freiwilligen Beitritts erfolgt meist durch Versicherungsgesellschaften, zum Teil aber auch durch staatlich unterstützte Anstalten; zu letztern gehören u. a. die ursprünglich hauptsächlich für die arbeitenden Klassen bestimmte Kaiser-Wilhelm-Spende in Berlin, die Königl. Altersrentenanstalt in Dresden u. s. w. Außerdem giebt es zahlreiche Altersversorgungsanstalten, Spitäler, Männerheime, Frauenheime, Dienstbotenheime, Lehrerinnenheime u. s. w., welche durch Wohlthätigkeitsakte gegründet sind und teilweise erhalten werden, aber doch ein mehr oder minder hohes Einkaufsgeld als Bedingung zur Aufnahme vorschreiben, so daß hier Selbsthilfe und Wohlthätigkeit gepaart sind. Eine eigentümliche Form der A. sind die "Caisse des retraites pour la vieillesse" (s. d.) in Paris und die mit dieser in Verbindung stehenden "Sociétés de secours mutuels"; ferner die "Caisse générale d'épargne et de retraite" (s. d.) in Belgien. - Über die staatliche A. im Deutschen Reich s. Altersrente und Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz.

Altertum (lat. antiquitas), im allgemeinen derjenige Zeitraum der Geschichte, der von den Anfängen glaubwürdiger Überlieferung bis zum Sturz des Weströmischen Reichs (476 n. Chr.) reicht, im engern Sinn der Zeitraum, der die Geschichte der Römer und Griechen umfaßt, das sog. klassische A., dessen Träger man auch vorzugsweise die Alten nennt und dessen hervorstechende Charakterzüge man als antik (s. d.) dem Mittelalterlichen wie dem Modernen gegenüberstellt. Wie in der Weltgeschichte überhaupt, so unterscheidet man auch in der Geschichte eines jeden einzelnen Kulturvolks, wenn es nicht bloß dem A. angehört, eine frühere und eine spätere Entwicklungsstufe, ein A. und eine neuere Zeit. Das A. (in Wirklichkeit das Jugendleben) eines Volks begreift dann dessen Geschichte und Zustände von dem ersten geschichtlichen Bekanntwerden bis zum Eintritt eines Epoche machenden Ereignisses, wodurch ein völliger Umschwung im geistigen und sittlichen Leben dcs Volks sich vollzieht.

Unter Altertümern oder Antiquitäten im besondern Sinne versteht man einesteils die Überreste der technischen Thätigkeit eines alten Volks und zwar in ziemlich weitem Sinne, so daß auch Baudenkmäler, Kunstwerke, Münzen, geschnittene Steine und allerlei Gerätschaften darunter begriffen werden, andernteils die Einrichtungen und Gebräuche im ganzen öffentlichen und häuslichen Leben der Völker des A. und in mancher Hinsicht auch des Mittelalters. Die Altertümer im erstern Sinne sind Gegenstand der Archäologie (s. d.), die Altertümer in letzterm Sinne zerfallen in mehrere Abteilungen. Die Staatsaltertümer umfaßten ursprünglich nur die Darstellung der Verfassungen der Griechen und Römer, häufig ohne innern Zusammenhang und histor. Verknüpfung. Durch Theodor Mommsen wurden die röm. Staatsaltertümer zu einem röm. Staatsrecht umgeschaffen, welches die röm. Staatseinrichtungen in einem vollständigen System zusammenfaßt. Die Rechts- und Kriegsaltertümer haben sich infolgedessen auch bereits von den Staatsaltertümern abgetrennt und werden als nicht direkt auf die Verfassung der Staaten bezüglich getrennt dargestellt. Die Sakralaltertümer behandeln den Kultus im Gegensatz zu dem eigentlichen Lehrinhalte der alten Religionen, die Privataltertümer die Lebensweise des Menschen im A., seine Wohnung, Kleidung, Nahrung, Tracht, Erziehung, seinen Verkehr, seine geselligen Beziehungen, sein Familienleben u. a., und beginnen erst in unsern Tagen sich zu einer wirklichen wissenschaftlichen Disciplin zu erheben. (S. Römische Altertümer und Griechische Altertümer.) Über die biblischen Altertümer s. Biblische Altertumskunde, über die deutschen Altertümer s. Germanisches Altertum.

Altertumskunde, Altertumswissenschaft, s. Philologie.

Altertumsvereine, Vereine, die sich die Erforschung der Vergangenheit eines Landes mit besonderer Berücksichtigung der ältern Zeiten und der kulturgeschichtlichen Seite, ferner die Erhaltung der vorhandenen Denkmäler und Altertümer sowie die Vermehrung derselben durch Ausgrabungen und die Errichtung von Museen zur Aufgabe gestellt haben. Sie umfassen meist nur einen kleinern Landesteil (Provinz, Gau) und gehören zu den lokalgeschichtlichen Vereinen. In Deutschland ist der angesehenste dieser Art jetzt wohl der "Verein der Altertumsfreunde im Rheinland" zu Bonn, 1841 gestiftet, der "Jahrbücher" veröffentlicht. Älter sind der "Thüringisch-Sächsische Verein für Erforschung des vaterländischen Altertums" in Halle, seit 1819 ("Neue Mitteilungen aus dem Gebiete historisch-antiquarischer Forschungen"); der "Verein für nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung", seit 1821 ("Annalen"); die "Gesellschaft für pommerische Geschichte und Altertumskunde" in Stettin ("Baltische Studien"), der "Königl. Sächsische Altertumsverein" in Dresden ("Neues Archiv für sächs. Geschichte und Altertumskunde"), der "Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens" in Münster und Paderborn ("Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde"), letztere drei seit 1824; die "Schleswig-Holstein-lauenburgische Gesellschaft für die Sammlung und Erhaltung vaterländischer Altertümer" in Kiel, seit 1834; der "Verein für mecklenburg. Geschichte und Altertumskunde" in Schwerin, seit 1835 ("Jahrbücher"). 1852 bei der allgemeinen Versammlung zu Mainz schufen sich die A. ihren Mittelpunkt in dem "Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine", dessen Geschäftsleitung seit 1885 zu Berlin ist ("Korrespondenzblatt"), und begründeten das "Germanische Museum" (s. d.) in Nürnberg sowie das für die älteste heidn. Zeit besonders wichtige "Römisch-Germanische Centralmuseum" in Mainz (Direktor L. Lindenschmit). Neuerdings traten den A. die Anthropologischen Gesellschaften zu Berlin (seit 1869, "Zeitschrift für Ethnologie"), Wien ("Berichte und Mitteilungen" seit 1863,