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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anemonöl; Anemopathie; Anenkephalie; Anepigraphisch; Anerbe; Anerbenrecht; Anerio; Anerkenntnis; Anerkennung

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Anemonöl - Anerkennung

Anemonöl, s.Anemonin.

Anemopathie (grch.), Einatmung von Gasen, s. Inhalation (mediz.).

Anenkephalie (grch.), Mißbildung mit hochgradig verkümmertem oder gänzlich fehlendem Gehirn, ist meist mit Akephalie (s. Akephalen) verbunden.

Anepigraphisch (grch.), ohne Aufschrift (von Schriften, Kunstwerken u. s. w.); Anepigrapha, unbetitelte Schriften.

Anerbe, Vorzugserbe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngüter haben von jeher die Tendenz gehabt, die Zersplitterung des Grundbesitzes im Wege der Erbteilung zu verhüten und den ungeteilten bäuerlichen Grundbesitz in die Hände eines vor den übrigen begünstigten Erben, des A., gelangen zu lassen. Diesem Zwecke wird auf verschiedenen Wegen nachgestrebt. Das ältere Anerbenrecht gab nur der als A. durch Gesetz (Majorat, Minorat) oder Verfügung von Todes wegen bezeichneten Person ein wirkliches Recht am Hof, den Geschwistern dagegen entweder bloß ein Erbrecht an dem übrigen Nachlasse oder ein Recht auf Abfindung aus dem Hofe. Die Trennung des Hofes vom sonstigen Nachlasse führt zu Schwierigkeiten. Es ist deshalb neben das Anerbenrecht im vorstehenden engern Sinne insbesondere nach den seit 1870 in verschiedenen Staaten erlassenen Gesetzen ein Recht des Bevorzugten getreten, das ungeteilte Gut unter besonders günstigen, das gute Fortkommen des Hofwirtes sichernden Bedingungen aus der Erbteilung zu erhalten: Kürrecht des sächs. Rechts, nach welchem der Älteste taxiert und der jüngste über die Annahme zur Taxe sich entscheidet; Bruder- und Schwestertaxe in Schleswig-Holstein; Vorteilsgerechtigkeit oder Vorzug in Baden, Bayern.

Der A. erhält der Regel nach das Gut nicht erst beim Tode des Besitzers, sondern, wenn dieser sich zur Bewirtschaftung zu schwach fühlt, durch die Gutsübergabe: Auszugs-, Altenteilsverträge.

Die neueste Erweiterung hat das Anerbenrecht (auch Grunderbrecht genannt) durch das Institut der Höferolle erhalten, welches in den preuß., oldenburg., bremischen Höfegesetzen und Landgüterordnungen eingeführt ist: Gesetz für Hannover vom 2. Juni 1874 nebst Novelle vom 24. Febr. 1880 und 20. Febr. 1884; Gesetz für das Herzogtum Lauenburg vom 21. Febr. 1881, Landgüterordnung für die Provinz Westfalen und die Kreise Rees, Essen, Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr vom 30. April 1882, für die Provinz Brandenburg vom 10. Juli 1883, für die Provinz Schlesien vom 24. April 1884, für die Provinz Schleswig-Holstein (mit Ausschluß von Lauenburg) vom 2. April 1886, für den Reg.-Bez. Cassel (mit Ausschluß des Kreises Rinteln) vom 1. Juli 1887; Gesetze für das Großherzogtum Oldenburg vom 24. April 1873, das Fürstentum Lübeck vom 10. Jan. 1879; Gesetze für das Landgebiet von Bremen vom 14. Jan. 1876. Die Eintragung in die Höferolle, welche jederzeit wieder gelöscht werden kann, aber, solange sie besteht, auch für die Rechtsnachfolger wirkt, ist eine erleichterte Form der testamentarischen Verfügung, also der rechtsgeschäftlichen Herbeiführung des Anerbenrechts. Man hat diese Begünstigung des Zusammenhaltens des Grundbesitzes nicht auf den bisher nach Anerbenrecht vererbten Besitz beschränkt, sondern auf weitern Grundbesitz, in Oldenburg, Schlesien u. s. w. jede behausete Besitzung ausgedehnt.

Die ungünstige Lage der Landwirtschaft und socialpolit. Erwägungen hatten dahin geführt, in der Neuregelung des Anerbenrechts ein Mittel der Erhaltung eines gesicherten Bauernstandes zu suchen. Man ist jedoch in den neuern Gesetzen nicht so weit gegangen, den Besitzer in der Verfügung über das Gut zu beschränken. Es wird hiernach das Anerbenrecht lediglich in der Weise begünstigt, daß dasselbe im Falle des Unthätigbleibens eintritt. In Österreich wird dasselbe Ziel verfolgt (Gesetz vom 1. Febr. 1889). Außer den genannten Gesetzen sind anzuführen: das bad. Gesetz vom 23. Mai 1888 und Verordnung vom 21. Juli 1888, die Verordnung für Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juni 1869, 10. Okt. 1870 und 4. Mai 1872; Gesetz für Lippe-Schaumburg vom 11. April 1870; Gesetz für Braunschweig vom 28. März 1874. - Vgl. Stengele, Die Bedeutung des Anerbenrechts für Süddeutschland (Stuttg. 1894)

Anerbenrecht, s. Anerbe.

Anerio, Felice, Musiker, geb. 1560, wurde 1594 als Komponist der päpstl. Kapelle Nachfolger Palestrinas. Sein Todesjahr ist unbekannt. A. gehört zu den bedeutendsten Meistern der röm. Schule; einzelne seiner Kirchenkompositionen (das dreichörige "Stabat Mater", ein "Adoramus te") galten lange für Kompositionen Palestrinas. 1585-1622 sind in Stimmdrucken zehn Bücher seiner Kompositionen erschienen, meist geistliche Werke. Der Hauptteil seiner Arbeit jedoch liegt ungedruckt in der päpstl. Kapelle. Alle neuern Sammelwerke enthalten Kompositionen A.s in Partitur.

Anerkenntnis, s. Anerkennung, über A. im Sinne von Schuldanerkenntnis s. Schuldschein.

Anerkennung, Agnition, die Erklärung, etwas nicht bestreiten oder anfechten zu wollen. Sie hat für das ganze Rechtsgebiet überall da Bedeutung, wo der Erklärende auch etwas bestreiten oder anfechten und damit wenigstens Weiterungen hervorrufen könnte. Staatsrechtlich kann ein Usurpator von seinem Volke, völkerrechtlich eine neue Regierung von den übrigen Regierungen anerkannt werden. Der Verbrecher erkennt das Strafurteil an, wenn er sich demselben unterwirft und auf Rechtsmittel verzichtet. Im bürgerlichen Recht wird die Anfechtung (s. d.) ausgeschlossen, wenn derjenige, welcher eine Rechtshandlung als für ihn nicht verbindlich anfechten oder anzufechten versuchen könnte, sein wirkliches oder vermeintliches Anfechtungsrecht aufgiebt, indem er ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, die Rechtshandlung gelten lassen zu wollen. So kann der gesetzliche Erbe das Testament anerkennen, welches ihn beschränkt oder übergeht; hat der Minderjährige eine Rechtshandlung vorgenommen, welche für ihn nicht verbindlich ist, so kann er sie nach erlangter Volljährigkeit durch seine A. für sich verbindlich machen. Der, welcher sich durch einen Geschäftsabschluß betrogen glaubt, kann denselben nach Entdeckung des Betrugs anerkennen. Die andere Partei, welche aus der A. Rechte ableiten darf, braucht sich, nachdem die A. erklärt ist, die Anfechtung nicht mehr gefallen zu lassen. Ist ein Privatrechtsverhältnis bestritten, z. B. die Grenze zwischen zwei Nachbarn, das Eigentum an der Grenzmauer, eine Geldschuld oder die Höhe derselben, so können die Streitenden sich durch gegenseitiges Nachgeben vergleichen. (S. Vergleich.) Der Streit oder der mögliche Streit kann aber auch dadurch beigelegt werden, daß die eine Partei schlechthin den von der Gegenpartei erhobenen Anspruch, so wie er erhoben ist, ein für allemal anerkennt. Die eine Partei bekennt sich zum Schuldner der andern in der geforderten Höhe,