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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anschlag

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Anschlag (juristisch)

(Fig. 2), für schweren Zug geeignet, besteht aus einem dem Halse des Pferdes angepaßten, an seiner Auflage weich gepolsterten Lederring, der beiden Fuhrmannsgeschirren oft in eine oder zwei Spitzen (Hörner) ausläuft, eine unnütze Größe hat und mit Zieraten aus Messing u. s. w. versehen ist.

^[Fig. 1]

Auch beim Rindvieh wird das Kummet angewendet, jedoch meistens nur bei Zugkühen oder für Ochsen aus Niederungsrassen, deren Halsmuskeln nicht sehr stark ausgebildet sind. Für das A. der Ochsen wendet man das Joch an, welches Nacken- und Kopfjoch sein kann. Das Nackenjoch liegt vor dem Widerrist, besteht aus einem nach der Form des Nackens gebogenen Holzstück, an dem in zwei Löchern schwache Holzriegel beweglich sind, welche unter dem Halse mit einer Holzplatte vermittelst eines Durchstecknagels verbunden werden. Das Doppeljoch (Fig. 3) besteht aus zwei verbundenen Einzeljochen, bei denen Nacken- und Brusthölzer gemeinsam sind. Die Deichsel des Wagens oder des betreffenden Werkzeuges wird mit dem Jochnagel unmittelbar am Doppeljoch befestigt. Die Anspannung der Tiere mit dem Doppeljoch ist tierquälerisch und außer in einigen Gebirgsgegenden Deutschlands meistens nur in Österreich und den Balkanstaaten sowie in Südeuropa in Gebrauch. Das Stirnjoch (Fig. 4) besteht aus einer metallenen Platte, die unten gepolstert ist und mit Riemen an den Hörnen und solchergestalt an der Stirn des Ochsen befestigt wird. An zwei seitlichen Ringen befinden sich die Zugstränge. Das in den Balkanstaaten, in Griechenland und Italien stellenweise noch im Gebrauch befindliche Doppelstirnjoch besteht einfach aus einem vor den Stirnen der beiden Zugochsen geschnürten Balken, an dem die Deichsel befestigt wird.

^[Fig. 2]

^[Fig. 3]

^[Fig. 4]

Anschlag (frz. affiche), eine öffentlich aushängende Bekanntmachung, Ankündigung, Verfügung oder Aufforderung, ein Plakat; A. sind entweder obrigkeitliche oder private. Beispiele von beiden kommen schon im Altertum vor. In Athen waren die Gesetze des Solon, in Rom die Zwölftafelgesetze, ferner die Entwürfe von neu zu beratenden Volksbeschlüssen, sowie das Edikt des Prätors und der Ädilen ausgestellt, und die Bekanntmachung von Senatuskonsulten erfolgte durch das Anbringen von in Marmor oder Erz ausgeführten Abschriften an allgemein zugänglichen Orten. Die Deutschen, Schweizer und Franzosen bedienten sich zu öffentlichen Bekanntmachungen bis gegen das Ende des Mittelalters besonderer Ausrufer (crieurs), welche hier und da noch jetzt vorkommen. Am frühesten entwickelte sich das neuere Affichenwesen in Frankreich, wo schon 1407 und 1417 königl. Patente gegen das Anheften von aufrührerischen Plakaten und Pasquillen ergingen und ein Edikt Franz' I. von 1539 die Bekanntmachung der Ordonnanzen durch A. einführte. Die offizielle Publikation der päpstl. Erlasse erfolgt durch A. an den Thüren des Lateran und von St. Peter. Mit der vermehrten Benutzung dieses Mittels der Veröffentlichung und zugleich der Ausbildung des Systems polizeilicher Überwachung wuchs auch die Aufmerksamkeit, welche die Regierungen dem Gegenstände widmeten, und es bildete sich allmählich ein eigenes, auch nach Deutschland übergegangenes Affichenrecht aus. Dasselbe soll ungehörige oder gar gefährliche A. verhindern und amtliche Bekanntmachungen vor Vernichtung und Verunglimpfung schützen. Mittel zu jenem Zwecke sind: vorherige Censur jedes privaten A. durch die Polizeibehörde (in Frankreich durch den Maire); die Verpflichtung besonderer Zettelträger (zuerst für Paris 1722), welche nur amtlich genehmigte A. anheften und eigenmächtige Bekanntmachungen beseitigen dürfen; die Vorschrift, daß auf jedem A. der Name und Wohnort des Druckers genannt werde; die Vernichtung von rechtswidrigen A., die Verhängung von Strafen wegen Übertretung der einschlagenden polizeilichen Anordnungen und strafrichterliches Einschreiten gegen die Urheber solcher Plakate, in denen der Thatbestand von Injurien, Pasquillen, Majestätsbeleidigungen, Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit, Aufforderungen zu Ungehorsam und Aufruhr u. s. w. enthalten ist. Reichsrechtlich ist besonders unter Strafe gestellt: Aufforderung durch öffentlichen A. zum Hochverrat