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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Arbeitsbörse - Arbeitslohn

Arbeitersekretariat (St. Gallen 1888); W. Cave Tait, Die Arbeiterschutzgesetzgebung in den Vereinigten Staaten (Tüb. 1884); Die Organisation der arbeitsstatist. Ämter in den Vereinigten Staaten (in Brauns "Archiv für sociale Gesetzgebung und Statistik", Jahrg. 1, 1889); Joachim, Institute für Arbeitsstatistik in den Vereinigten Staaten von Amerika, England und der Schweiz (Wien 1890).

Arbeitsbörse, s. Arbeitsnachweisungsbureaus.

Arbeitsbuch, ein von den Behörden ausgestellter schriftlicher Ausweis über die Arbeitsverhältnisse, die ein Arbeiter nacheinander eingegangen ist. Das A. enthält Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion und Personalbeschreibung seines Besitzers, sowie Angaben über den Beginn, die etwa verabredete Dauer und das Ende des Arbeitsvertrages. Die Vorzüge des A. liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des Arbeiters Aufschluß giebt. Der Arbeitgeber ersieht sofort, ob er es mit einem ordentlichen Manne zu thun hat, und der Arbeiter hat es leichter, eine neue Stellung zu finden, wenn die Umstände einen Wechsel nötig machen. Es dient ferner bei Streitigkeiten über den Arbeitsvertrag als unangreifbare Grundlage und erschwert den Vertragsbruch. Dagegen ist die Gewähr für die gute Führung des Arbeiters nur gering, da Urteile über Fleiß, Fähigkeit, Leistungen u. s. w. im A. nicht enthalten sind. Durch Verlust des A. kann der Arbeiter in empfindliche Verlegenheit geraten. Die große Abneigung der Arbeiter gegen das A. erklärt sich daraus, daß sie in der Verpflichtung zu seiner Führung eine Bevormundung erblicken. Die Deutsche Reichsgewerbeordnung hat deshalb davon abgesehen, den Gebrauch des A. allgemein vorzuschreiben; nur für junge Leute unter 21 Jahren besteht die Vorschrift der Führung eines A. (§§. 107-114).

Den A. gleichartig sind die Abkehrscheine, die in Preußen nach dem allgemeinen preuß. Berggesetz vom 24. Juni 1865 für alle Bergarbeiter vorgesehen sind. Im 18. Jahrh. vertraten die durch das Reichsgesetz von 1731 eingeführten sog. Kundschaften die Stelle der A., aber mit dem Unterschiede, daß sie wirkliche Sittenzeugnisse darstellten. Aus den Kundschaften gingen die Wanderbücher (s. d.) hervor. In der Rheinprovinz galt bis zum 8. Juni 1860 das franz. Recht in Bezug auf Arbeits- und Quittungsbücher; in Elsaß-Lothringen bis 1889. In dem größten Teile von Deutschland hat aber ein Kontrollzwang für das A. niemals bestanden; dort, wo er eingeführt war, wie im Königreich Sachsen, zu allgemeiner Unzufriedenheit. Trotzdem begann bald nach Erlaß der Gewerbeordnung von 1869 in Handwerkerkreisen eine lebhafte Bewegung für die Wiedereinführung von A. oder Neueinführung sog. Arbeitskontrollbücher, die angeblich mit den frühern nichts gemein haben sollten. Obwohl dieses Verlangen von mehrern Seiten, von Fabrikaufsichtsbeamten, Gewerbekammern u. a. unterstützt wurde, auch im Reichstage (1877) ein Antrag auf obligatorische Einführung des A. für Gesellen und Fabrikarbeiter beraten wurde, so hat die Reichsregierung ihren bisherigen Standpunkt nicht verlassen.

Dasjenige Land, in welchem die A. lange bestanden haben, ist Frankreich. 1791 aufgehoben, wurden sie durch das allgemeine Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. April, und die Konsularverfügung vom 1. Dez. 1803 wieder eingeführt. Erst 2. Juli 1890 ist ein Gesetz erlassen worden, welches das amtliche, wenn auch nur fakultative A. beseitigt, dem Arbeiter aber das Recht gelassen hat, von dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über seine Thätigkeit zu verlangen. Fakultativ ist die Anwendung des A. in Italien (Gesetz vom 20. März 1865), Art. 48, 49); obligatorisch in Österreich (Gewerbeordnung vom 8. März 1885, §§.80-80i) und in Ungarn (Gesetz vom 1. Nov. 1885). Daneben werden in Österreich auch Führungs- und Beschäftigungszeugnisse ausgestellt.

Vgl. Meißner, Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen (Lpz. 1848), S. 104-119; Joh. Jacobi, Die Organisation des Gewerbes (Cass. 1879), S. 20-23; Schriften des Vereins für Socialpolitik, Heft 7 (Lpz. 1874); Stieda, Das A. in Frankreich (in den "Preußischen Jahrbüchern", Bd. 53).

Arbeitsbureau, s. Arbeitsämter.

Arbeitseinstellung, s. Streik.

Arbeitshäuser, Anstalten, welche den Zweck haben, ihre Insassen zu beschäftigen. Dieselben zerfallen in zwei Klassen: 1) A. für Arme, welche für den Empfang von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als Gegenleistung Arbeiten in besonders dafür eingerichteten Anstalten zu verrichten haben. In England spielen solche A. als Basis der Armenpflege eine bedeutende Rolle (s. Workhouse). Ihre Einrichtung ist wesentlich auf Abschreckung in der Richtung bemessen, daß die Furcht vor dem Aufenthalt in A. von der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung abhalten soll. Vom Standpunkte der Humanität sind deswegen die englischen A. vielfach angefochten worden. 2) Korrektions- und Strafanstalten. Derartige Anstalten entstanden zuerst im 16. Jahrh. in England und Holland. Die Arbeitshausstrafe, welche vor 1871 in vielen deutschen Staaten (z. B. Sachsen, Bayern u. s. w.) bestand, ist durch das Reichsstrafgesetzbuch beseitigt; dagegen können auf Grund des §. 362 dieses Strafgesetzbuches gewisse liederliche Personen (Arbeitsscheue, Bettler, Landstreicher, Prostituierte) nach verbüßter Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe (s. d.) führte zu dieser ergänzenden Bestimmung des Gesetzes. An Stelle der Arbeitshausstrafe kann gegen Ausländer Landesverweisung von der Polizei verfügt werden. (S. Strafanstalten.)

Arbeitskarte, nach §. 137 der Reichsgewerbeordnung in der Redaktion vor 1891 die von der Ortspolizeibehörde auszustellende schriftliche Erlaubnis zur Beschäftigung eines Kindes (unter 14 Jahren) und der noch zum Besuche der Volksschule Verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken. Durch die Novelle vom 1. Juni 1891 ist §. 137 in seinem frühern Inhalt beseitigt und die Verpflichtung zur Fübrung besonderer A. aufgehoben worden. (S. Arbeitsbuch.)

Arbeitskolben, bei kalorischen Maschinen der Kolben desjenigen Cylinders, in dem die heiße Luft arbeitsverrichtend wirkt.

Arbeitskraft, s. Arbeit (volkswirtschaftlich).

Arbeitslohn. Die Eigentümlichkeit der wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter liegt darin, daß sie ihre Arbeit wie eine Ware verkaufen, indem sie, ohne Ansprüche auf das Erzeugnis, den A. als endgültige Abfindung und Vergütung für ihre Leistung annehmen. Der Lohn bestimmt sich unabhängig von dem Werte des Erzeugnisses nach den jeweilig bestehenden Verhältnissen des Arbeits-[folgende Seite]