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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Aufspringen der Haut - Aufstoßen

für einen kollegialisch organisierten Vorstand. Immerhin aber ist eine Auseinanderhaltung von Kontrolle und Geschäftsführung durch das Gesetz in der Weise vorgeschrieben, daß die Mitglieder des A. nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, noch anders als für einen im voraus begrenzten Zeitraum, für welchen ihre Thätigkeit im A. ruhen muß, Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte führen dürfen. Der A. wählt einen Vorsitzenden, dem die Initiative zu seiner Berufung, auch mitunter noch andere Vorzugsbefugnisse, zustehen. Das Statut muß Bestimmung treffen, wenn zur Beschlußfähigkeit eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder ausreichen soll. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Kein Mitglied kann die Ausführung seiner Obliegenheiten andern übertragen. Auch die statutarische Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder oder besondere Abteilungen entbindet nicht von Vorkehrungen, vermöge deren der A. als einheitliches Organ eine Kontrolle behält. Ersetzung wegfallender Aufsichtsratsmitglieder durch Zuwahl seitens der verbleibenden (Kooptation) ist unzulässig. Freiwillige Niederlegung des Amtes muß, wenn damit Beschlußunfähigkeit eintritt, so lange unterbleiben, bis eine Generalversammlung zur Ersatzwahl berufen sein kann. Die Mitglieder des A. führen bei Erwerbsunternehmungen ihr Amt in der Regel gegen Vergütung, die aber bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft den Mitgliedern des ersten A. erst nach Ablauf ihrer Amtsdauer bewilligt werden darf. Durchaus üblich, aber bei der Genossenschaft nicht mehr zulässig, ist deren Bemessung nach den Geschäftsergebnissen (Tantième vom Reingewinn). Mitunter erfolgt eine besondere Vergütung für Anwesenheit in den Sitzungen, Präsenzgelder auf Grund von Anwesenheitsmarken.

Bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. In besonders ausgezeichneten Fällen, welche sich auf die besondern gesetzlichen Gebote zum Zwecke der Behütung des Grundkapitals oder Genossenschaftsvermögens vor rechtswidrigen Minderungen beziehen, unterliegen diejenigen Mitglieder, mit deren Wissen diese Gebote, ohne daß sie dagegen einschritten, verletzt sind, dem Anspruch auf Ersatz der entzogenen Beträge, und zwar jedes Mitglied im vollen Umfange (solidarisch). Dieser Anspruch kann auch von den verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht. Die civilrechtlichen Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, abgesehen von den mit der Gründung, Grundkapitalserhöhung und den Anmeldungen und Anzeigen zum Genossenschaftsregister zusammenhängenden Strafvorschriften, Kriminalstrafen bei absichtlichem Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder Genossenschaft, bei wissentlich unwahren Angaben in ihren Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, bei der Ausgabe von Aktien vor Einzahlung des vollen Betrags oder auf einen geringern als den gesetzlich zulässigen Betrag, und wenn ohne Nachweis ihres Nichtverschuldens es länger als 3 Monate an einem A. oder an der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern in demselben gefehlt hat.

In der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung ist der A. ein besonderes ständiges Kontrollorgan, welches die Versicherungsanstalt kraft Bestimmung des Statuts zur Überwachung seiner Geschäftsführung dem Vorstand an die Seite stellen darf. Die Bestellung eines A. muß erfolgen, wenn dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren. Wird ein A. bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Auch müssen nach §. 54 in den Statuten der Versicherungsanstalt über die Art der Bestellung des A., über die Zahl der Mitglieder, über die Obliegenheiten und Befugnisse desselben Bestimmungen getroffen werden.

Aufspringen der Haut (Rhagades, Fissurae), eine Folge von großer Trockenheit oder von örtlicher Erkrankung der Haut (durch Erfrorensein, Flechten, Schälungsprozesse u. s. w.); es findet sich bei zarter Haut besonders an den Händen und im Gesicht (Nase, Lippen). Man wendet in der Regel geschmeidig machende fette Mittel dagegen an, z. B. Glycerin, Lippenpomaden, Cold Cream, Vaseline, Lanolin u. dgl. seltener sind innere Mittel nötig, z. B. bei den syphilitischen Hautschrunden.

Aufstand, s. Aufruhr und Insurrektion.

Aufstechen, Operationsmethode, s. Punktion.

Aufsteckrahmen, in den Feinspinnmaschinen für Baumwolle und andere Faserstoffe der Teil des Gestells, in dem die mit dem Vorgespinst gefüllten Spulen aufgereiht sind.

Aufsteigende Zeichen, s. Tierkreis.

Aufsteigung, gerade, s. Gerade Aufsteigung.

Aufstellung, parallaktische, s. Parallaktische Aufstellung.

Aufstellung und Gliederung der taktischen Einheiten. Die Aufstellung einer taktischen Einheit bei der Infanterie wie bei der Kavallerie ist jetzt überall zu zwei Gliedern, die mit Richtung und Fühlung auf Vordermann hintereinander stehen. Je ein Mann des ersten Gliedes bildet mit dem hinter ihm stehenden Mann des zweiten Gliedes eine Rotte. An einer so aufgestellten Abteilung unterscheidet man die Front, die Flügel und die Flanken. – Bei der Infanterie gliedert sich die Compagnie in Züge, Halbzüge und Sektionen; bei der Kavallerie die Eskadron in Züge und Abmärsche; bei der Artillerie die Batterie in Züge und einzelne Geschütze. Stehen alle Unterabteilungen einer Truppenabteilung in einer Reihe nebeneinander, so steht die Abteilung in Linie; stehen aber gewisse Unterabteilungen hintereinander, so steht die Abteilung in Kolonne.

Aufstoßen, das Aufjagen der Hasen.

Aufstoßen (Ructus, Eructatio) oder Rülpsen, ein plötzliches Aufsteigen von Luft aus dem Magen durch die Speiseröhre in den Mund. Oft ist damit die dem Schlucksen eigentümliche schallende Krampfbewegung des Zwerchfells verbunden. Nach dem Genuß gasreicher Dinge (z. B. des Selterwassers) oder im Magen viel Gas entwickelnder Speisen (z. B. des Sauerkrauts) ist das A. etwas Natürliches. Häufiges A. findet sich beim Magenkatarrh sowie bei langsamer und geschwächter Verdauung. (S. Dyspepsie.) Die Behandlung, die sich natürlich gegen das Grundleiden richten muß, erfordert sorgfältigste Regelung der Diät, insbeson-^[folgende Seite]