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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Begleitadresse; Begleiten; Begleitpapiere; Begleitschein; Begleitung

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Begleitadresse - Begleitung

seitig die von gerichtlichen und von den höchsten und höhern Verwaltungsbehörden ausgestellten Urkunden sowie die Wechselproteste der Notare und Gerichtsvollzieher keiner B. bedürfen, um im andern Reich als öffentliche Urkunden zu gelten; sonst bedürfen die notariellen Urkunden der gerichtlichen B.

Abschriften sind beglaubigt, wenn die öffentliche Behörde die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original der Urkunde urkundlich bezeugt hat. Die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde, welche hinsichtlich der B. die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, steht der öffentlichen Urkunde gleich.

Begleitadresse. Jeder Paketsendung, die mit der Post befördert werden soll, ist eine B. (Postpaketadresse) in der von der Post vorgeschriebenen Form beizugeben. Formulare dazu liefern die Postanstalten. Der Abschnitt der B. kann im Reichspostgebiet zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden und wird vom Empfänger bei Annahme der Sendung zurückbehalten. (S. Postpaketsendungen.)

Begleiten, in der Musik, s. Begleitung.

Begleitpapiere, die Begleitscheine und Begleitzettel (s. diese Artikel). Der Absender (s. d.) ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer (s. d.) in den Besitz der deshalb erforderlichen B. zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für Strafe und Schaden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der B. treffen. (Handelsgesetzbuch Art. 393.) Besondere Bestimmungen sind im Betriebsreglement für die deutschen Eisenbahnen getroffen.

Begleitschein, ein deutsches Zollabfertigungspapier, dessen Zweck ist, entweder a. den richtigen Eingang der aus dem Auslande über die Grenze eingegangenen Waren am inländischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waren zu sichern, oder b. die Erhebung des durch besondere Revision (s. d.) ermittelten Zollbetrags einem andern Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. Zu dem ersten Zwecke dient B. Ⅰ, zu dem zweiten B. Ⅱ. Auf Antrag der Beteiligten können auch solche Waren mit B. Ⅰ abgefertigt werden, die nach der Deklaration (s. d.) zollfrei sind. B. Ⅱ wird nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waren, für welche der B. begehrt wird, 15 M. oder mehr beträgt. Die Ämter, welche zur Ausfertigung und Erledigung von B. Ⅰ und Ⅱ ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Der B. Ⅰ enthält folgende Angaben: Name, Geschäft oder Firma und Wohnort desjenigen, auf dessen Antrag der B. Ⅰ ausgefertigt worden ist, und der Warenempfänger; Zahl der Stücke, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern sowie die Menge und Gattung der Waren nach Maßgabe der Inhaltsangabe oder des Revisionsbefundes; Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln zur Sicherstellung der Identität (s. d.) der Waren; Namen des Ausfertigungs- und Empfangsamtes, Tag der Ausstellung des B., Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungsregister eingetragen ist; Frist zur Vorlage des B. bei dem Empfangsamte sowie Herkunft der Waren und, im Falle vorheriger Lagerung derselben in Niederlagen, deren Zeitdauer. Waren, die mit B. Ⅰ abgefertigt werden sollen, werden, sofern vollständige besondere Deklarationen darüber vorliegen, der Regel nach nur allgemein, d. h. nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht der Stücke ohne deren Eröffnung revidiert. Entgegengesetztenfalls tritt specielle Revision ein, d. h. es findet außerdem die Eröffnung der Stücke statt, um die Gattung und Menge der in denselben enthaltenen Waren zu ermitteln. Der Ausfertigung eines B. Ⅱ hat stets eine eingehende Warenrevision und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrags vorauszugehen. Der B. Ⅱ enthält die Angabe der Menge und Gattung der Waren nach den Ergebnissen der Prüfung, des Namens und Wohnorts des Warenempfängers, des Betrags sowie des Orts und der Zeit der Entrichtung des gestundeten Eingangszolls, des Termins, bis zu welchem die erfolgte Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte geführt werden muß, endlich ob und welche Sicherheit für den Eingangszoll geleistet worden ist. Derjenige, auf dessen Antrag ein B. ausgefertigt wird, heißt Begleitschein-Extrahent. Derselbe hat insbesondere für den Eingangszoll, und zwar bei Waren, deren Art durch eingehende Revision nicht festgestellt worden ist oder die nach der Deklaration zollfrei sind, nach dem höchsten Erhebungssatze des Zolltarifs zu haften und dafür der Regel nach Sicherheit zu leisten. Über das bei Ausfertigung und Erledigung der B. zu beobachtende Verfahren besteht ein besonderes revidiertes Begleitschein-Regulativ vom 5. Juli 1888. – Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, §§. 41‒44, 51, 58.

Begleitung (ital. accompagnamento; frz. accompagnement), in der Musik die Unterstützung der Hauptstimmen (Melodie) durch Nebenstimmen; insbesondere bedeutet B. das Spiel der Instrumente, soweit es den Zweck hat, den Gesang harmonisch zu verschönern. In der modernen Tonkunst ist es gebräuchlich, alles, was die Instrumente zu spielen haben, in Noten aufzuschreiben, so daß der Begleiter darauf beschränkt ist, diese ausdrucksvoll wiederzugeben. Früher war seine Aufgabe eine höhere. Nicht nur gestatteten ihm die spärlich mit Vortragsbezeichnungen versehenen Begleitstimmen der Partituren eine größere Freiheit der Reproduktion, sondern ein bedeutender Teil jener Musik ist überhaupt nicht aufgezeichnet. Es ist dieses die eigentliche accordliche Harmonie, die der freien Erfindung des Begleiters überlassen wurde und als Begleitspiel für Klavier und Orgel auf Grund eines mehr oder weniger bezifferten Basses (s. Basso continuo) in der musikalischen Praxis des 17. und 18. Jahrh. von der größten Bedeutung war. Am vollkommensten ist diese Weise der Kunst, durch die die B. eine kontrastierende, namentlich in Gesangswerken bedeutsame Mannigfaltigkeit erhält, bei Händel ausgebildet. Der sog. Generalbaß (s. d.) bedeutet ursprünglich auch nur die Lehre von der Harmonie, soweit sie sich auf eine solche freie B. bezieht. Die besten Generalbaßlehren im Sinne dieser Begleitkunst sind von Gasparini, Mattheson, Heinichen und Ph. E. Bach. Begleiten (accompagnieren) heißt hiernach, zu einer vorliegenden Melodiestimme und ihrem Basse die Mittelglieder der Harmonie improvisierend erfinden, und zwar so, daß der Gesang oder das betreffende Soloinstrument (Violine, Flöte, Oboe u. s. w.) jene tonliche Stütze und auch zugleich jene kunstvolle Umkleidung erhält, die der Zweck aller musikalischen B. ist. – B. nennt man auch die freischwebenden Saiten einiger Instrumente (Laute, Zither)