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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Berufung

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Berufung (juristisch)

Beiträge innerhalb der einzelnen Versicherungsanstalten nach B. verschieden bemessen, also Gefahrenklassen nach B. errichtet werden dürfen. (Vgl. §. 24 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes.) (S. Berufsgenossenschaft.)

Berufung, die der Übertragung eines Amtes vorhergehende Aufforderung zur Übernahme. Ein Vormund wird berufen durch Bestimmung des Vaters, durch Gesetz auf Grund der Verwandtschaft, durch Beschluß des Gerichts. Bei Erbschaften bedeutet B. den Anfall (s. d.). Im Sinne der Deutschen Civil- und Strafprozeßordnung ist B. dasjenige Rechtsmittel, durch welches ein in erster Instanz ergangenes Urteil zur Entscheidung einer höhern Instanz in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung gebracht wird. Dieselbe ist aus der römisch-rechtlichen Appellation hervorgegangen.

I. Im Civilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 472-500) ist dies Rechtsmittel dahin gestaltet:

Statthaft ist dasselbe gegen Endurteile und gewisse diesen gleichgestellte Zwischenurteile (s. d.), welche in erster Instanz, d. h. von Amtsgerichten oder von Civilkammern der Landgerichte oder den Kammern für Handelssachen, erlassen sind. Das in den meisten frühern Prozeßgesetzen aufgestellte Erfordernis eines bestimmten Streitwerts ist fallen gelassen. Versäumnisurteile (s. d.) unterliegen der B. von seiten dessen, gegen welchen sie erlassen, nur insoweit, als der Einspruch (s. d.) dagegen gesetzlich überhaupt nicht statthaft ist und die B. auf das Nichtvorliegen eines Versäumnisfalles gestützt wird. Ein Verzicht auf die B. ist wirksam, sofern er nach Erlaß des anzugreifenden Urteils erfolgt. Die Zurücknahme einer eingelegten B. ist ohne Einwilligung des Gegners nur bis zum Verhandlungsbeginne des letztern zulässig; sie erfolgt, wenn nicht in der Verhandlung, durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner, und sie hat den kostenpflichtigen Verlust des Rechtsmittels zur gesetzlichen Folge, auf deren richterliche Festsetzung der Gegner antragen darf.

Die Einlegung der B. ist an eine Notfrist von einem Monat seit Zustellung des ersten Urteils geknüpft. Sie erfolgt wirksam nicht durch Anmeldung bei Gericht, sondern nur durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner, welcher wesentlich die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Berufungseinlegung und die gegnerische Ladung zur Berufungsverhandlung enthalten muß und außerdem als vorbereitender Schriftsatz namentlich die Berufungsanträge und das neue Vorbringen ankündigen soll.

Der Berufungsbeklagte kann sich, soweit das erste Urteil ihm nachteilig ist und er nicht auch fristgemäß B. eingelegt hat, der (Haupt-)B. des Gegners anschließen (s. Anschließung). Diese Anschlußberufung ist noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung statthaft. Sie verliert aber als bloß accessorischer Rechtsbehelf ihre Wirkung wieder, sobald die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die B. hat einerseits Suspensiveffekt, d. h. sie hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit letzteres nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Andererseits übt sie Devolutiveffekt, indem sie den Rechtsstreit von dem Gericht erster Instanz (judex a quo) an den höhern Richter (judex ad quem), also im Amtsgerichtsprozeß an das Landgericht, im Landgerichtsprozeß an das Oberlandesgericht, bringt (devolviert), und zwar dergestalt, daß vor dem Berufungsgericht, wenn auch auf Grundlage der erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung, eine wesentliche Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits, nicht bloß eine Nachprüfung im Rechtspunkte Platz zu greifen hat.

Auf das Berufungsverfahren finden im allgemeinen die Vorschriften über das Verfahren erster Instanz im Landgerichtsprozeß Anwendung; jedoch mit folgenden Maßgaben: Die Neuverhandlung ergreift das erste Urteil nur insoweit, als dessen Abänderung beantragt wird, also in den durch die Berufungsanträge bestimmten Grenzen. Die Parteien dürfen neue Augriffs- und Verteidigungsmittel (Thatsachen, Beweismittel) vorbringen (jus novorum), früher unterbliebene oder verweigerte Erklärungen über Thatsachen, Urkunden, Eideszuschiebungen nachholen. Unzulässig ist dagegen eine Klageänderung, sowie die Erhebung neuer Ansprüche außer zum Zwecke einer in erster Instanz unverschuldet versäumten Aufrechnung. Im übrigen bleibt der frühere urteilsmäßige Prozeßstoff auch für die zweite Instanz maßgebend. Daher ist derselbe von den Parteien vorzutragen, und ein früheres gerichtliches Geständnis, eine frühere Eidesannahme oder Zurückschiebung, die Leistung, Verweigerung oder Erlassung eines (auch von der zweiten Instanz für erheblich erachteten) Eides behalten ihre Wirksamkeit. Bei der Entscheidung hat das Berufungsgericht vorerst von Amts wegen die formale Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels zu prüfen und, falls solche nicht vorhanden, die B. als unzulässig zu verwerfen. Andernfalls hat es regelmäßig eine Entscheidung in der Sache selbst, immer im Umfange der durch die Sache gezogenen Grenzen, abzugeben, nötigenfalls nach zuvoriger Beweisaufnahme. Nur in gewissen Fällen, denen es gemeinsam ist, daß dann das erste Urteil noch keine eigentliche Endentscheidung getroffen hat, muß das Berufungsgericht, um den Parteien die erste Instanz nicht zu entziehen, die Sache an letztere zurückverweisen. Eine gleiche Zurückverweisung steht im Ermessen der zweiten Instanz, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Dem Gedanken dieser civilprozessualischen B. nachgebildet, aber durch Reichs- oder Landesgesetze besonders geordnet, sind die B. gegen Entscheidungen des Patentamtes über Nichtigkeitsklagen und Anträge auf Zurücknahme eines Erfinderpatents an das Reichsgericht (Gesetz vom 7. April 1891), die B. in Streitsachen der Armenverbände an das Bundesamt für Heimatswesen (Gesetz vom 6. Juni 1870), an die Schiedsgerichte für die Unfallversicherung (Gesetz vom 6. Juli 1884, vom 5. Mai 1886, Verordnung vom 2. Nov. 1885) und für die Invaliditäts- und Altersversicherung (Gesetz vom 22. Juni 1889), die B. in Auseinandersetzungssachen, in Preußen an das Oberlandeskulturgericht (Gesetz vom 18.Febr. 1880), in Verwaltungsstreitsachen, in Preußen an den Bezirksausschuß (Gesetz vom 30. Juli 1883).

II. Im Strafprozeß. Die Deutsche Strafprozeßordnung gestattet dieses Rechtsmittel (§§. 354 fg.) nur gegen Urteile der Schöffengerichte oder Urteile der Amtsrichter ohne Zuziehung der Schöffen (8-211, Abs. 2). Die Österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 in den §§. 283, 345 gestattet die B. gegen Endurteile der Gerichtshöfe erster Instanz