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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Berufung

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Berufung (dogmatisch)

durch das Urteil darüber klar wird, wie er sich hätte verteidigen sollen, daß endlich die Gerichte den vom Angeklagten erst in der Hauptverhandlung gestellten Veweisanträgen nicht immer, besonders nickt wenn dadurch eine Vertagung nötig wird, mit Wohlwollen entgegenkommen. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen hilft zwar, falls sie ungenügend begründet ist, die Revision (s. d.); gegen die unterlassene Vorbringung von Verteidigungsthatsachen oder Beweisen unter gewissen Voraussetzungen die Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens, gegen thatsächliche Irrtümer des Richters aber nur die Gnade. (S. Begnadigung.) Die Freunde der B. meinen nun, daß man sie dem praktischen Bedürfnis gegenüber nicht theoretischen Grundsätzen zu Liebe auf diese und andere Abhilfen der auch von den Gegnern anerkannten Mißstände verweisen dürfe, da jene Grundsätze doch nicht streng durchgeführt seien. Wenn nicht nur im Civilprozeß, für welchen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung ebenfalls gelten, sondern auch im Strafprozeß für die der Zahl nach weit überwiegenden minder schweren Fälle, die vor dem Schöffengericht verhandelt werden, die B. zugelassen werde, so könne man sie für die geringere Zahl der schwerern Fälle, die der Inständigkeit der Strafkammern unterliegen, nicht versagen, seitens der Gegner der B. wird, abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken, die Verzögerung des Verfahrens, die Kostspieligkeit der neuen Beweisaufnahme, die Notwendigkeit und Schwierigkeit von Änderungen in der Gerichtsorganisation geltend gemacht.

Aber auch unter den Anhängern der B. gehen die Ansichten über deren Gestaltung auseinander. Während die einen die B. nur zu Gunsten des Angeklagten wollen, gestehen die andern sie auch dem Staatsanwalt zu. Während die einen zur Vermeidung der durch die größere Entfernung entstehenden Kosten und Umstände eine andere Strafkammer desselben Landgerichts als Berufungsgericht einsetzen wollen, geben andere dem Oberlandesgericht den Vorzug, weil einer andern Abteilung desselben Gerichts das Ansehen gegenüber den in erster Instanz urteilenden Kollegen, namentlich aber auch in den Augen der Beteiligten fehle, die die Entscheidung eines höhern Gerichts verlangen. Eine Vermittelung zwischen diesen beiden Gegensätzen ließe sich finden, wenn in besonders großen Oberlandesgerichtsbezirken für entferntere Teile des Bezirks periodisch zusammentretende auswärtige Berufungssenate aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts und der Landgerichte gebildet würden. Endlich streitet man über die Besetzung der Gerichte. Wenn man über die bisherige erstinstanzliche Strafkammer von fünf Mitgliedern ein aus sieben Mitgliedern bestehendes Berufungsgericht setzte, so würde dadurch ein großer Mehrbedarf von Richtern eintreten. Begnügt man sich aber bei Zulassung der B. in erster Instanz mit drei Richtern, denen fünf in zweiter Instanz entsprechen würden, so würde damit für die Mehrzahl der Sachen, die nur in erster Instanz verhandelt werden, eine Veränderung der Stimmenverhältnisses dahin eintreten, daß die Schuldfrage (s. d.) statt mit vier gegen eine künftig mit zwei gegen eine Stimme bejaht werden könnte. Freilich hätte der Angeklagte die B. und könnte in der Berufungsinstanz nur mit vier gegen eine verurteilt werden.

Die Bewegung für die von der Mehrheit der Gerichte nicht für notwendig erachtete B. ist am lebhaftesten von dem Anwaltsstande (besonders Rechtsanwalt Munckel-Berlin) betrieben, und so hat sich denn auch der Deutsche Anwaltstag 1881 in Heidelberg, 1884 in Dresden mit großer Mehrheit für die B. ausgesprochen. Ebenso hat der Deutsche Juristentag 1884 in Würzburg mit 85 gegen 58 Stimmen, einem Antrage Dr. Harburgers folgend, trotz des Widerspruchs namhafter Gegner (Reichsanwalt, jetzt Reichsgerichtsrat Stenglein, Professor Gneist, Landgerichtspräsident Becker-Oldenburg) seine Überzeugung dahin ausgesprochen, daß die Einführung der B. zum Oberlandesgericht gegen die Urteile der Strafkammern wenigstens hinsichtlich der Schuldfrage dringend zu wünschen sei. Auch im Reichstag sind seit der Tagung 1882/83 wiederholt Gesetzentwürfe betreffend Zulassung der B. gegen Urteile der Strafkammern eingebracht und zwar von den Abgeordneten Munckel, Meibauer und Lenzmann, welche die Strafsenate der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte vorschlugen, und von dem Abgeordneten Reichensperger, welcher bei den Landgerichten einzurichtende Berufungskammern in Vorschlag brachte. Ein auf letzterm Standpunkt stehender Regierungsentwurf ist zwar 1885 vom Reichskanzler beim Bundesrat eingebracht; letzterer hat aber sowohl diesen Entwurf abgelehnt als auch dem 1886 vom Reichstage angenommenen Reichenspergerschen Gesetzentwurf im März 1887 die Zustimmung versagt. In der Tagung von 1887/88 brachten Munckel und Reichensperger ihre Gesetzentwürfe wiederum ein; der Reichstag beschloß deren zweite Beratung im Plenum. 20. Jan. 1892 wurde abermals ein Antrag Reichenspergers auf Wiedereinführung der B. angenommen. In ein neues Stadium ist die Frage seit 1894 getreten. Ein dem Reichstag vorgelegter, an den von 1885 anknüpfender Regierungsentwurf, der auch die sachliche Zuständigkeit der Schöffengerichte und Strafkammern verändert, den unschuldig Verurteilten Entschädigung gewährt u. s. w., will die B. gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern (nur 3 Mitglieder) den Oberlandesgerichten zuweisen und für die entferntern Landgerichte besondere Strafsenate (5 Mitglieder) errichten, denen für den betreffenden Bezirk die gesamte Thätigkeit des Oberlandesgerichts als Berufungsinstanz zugewiesen werden soll. Vgl. Schwarze, Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren (Wien 1862); von Kries, Rechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesses (Breslau 1880); Leo Horn, Die Berufungsinstanz im Strafverfahren (Berl. 1884); von Schwarze, Die B. im Strafverfahren (Stuttg. 1883, 1885); Stenglein, Wider die B. (Berl. 1894). Für die B. Munckel, Einführung der B. gegen Urteile der Strafkammern (Berl. 1884); von Weinrich, Die Frage der Einführung der B. (Straßb. 1884); Jacobi, Der Rechtsschutz im deutschen Strafverfahren (Berl. 1884).

Der B. im Strafverfahren nachgebildet, aber auf besonderer gesetzlicher Regelung beruht die B. im Disciplinarverfahren (vgl. z. B. Reichsgesetz vom 31. März 1873, §§. 110-117, Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, §$. 90-92).

Berufung, in der Dogmatik die an die Menschen ergehende Einladung zur Teilnahme am Gottesreich, die im Gleichnisse als Einladung zum Hochzeitsmahl (Matth. 22, 1-14; Luk. 14, 16-24) dargestellt wird. Der Ausdruck setzt ursprünglich einen Unterschied zwischen B., die auch ausgeschlagen werden kann, und Erwählung, welche die Teil-^[folgende Seite]