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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bestattung (der Toten)

des ewigen Lichts, das kleine Kreuz zwischen den auf der Brust gefalteten Händen, das Voraustragen eines mit Flor umhüllten großen Kreuzes als des Symbols der in Christi Tode gewonnenen Erlösung, die reiche Symbolik, die selbst die Unschuld der verstorbenen Kinder durch ein weißes Sargtuch der mitfühlenden Gemeinde versinnbildlichen will. Gebühren durften ursprünglich nicht erhoben werden, haben sich aber später allgemein entwickelt, vielfach in der Form scheinbar freiwilliger Gaben und Stiftungen, insbesondere für Seelenmessen. Überall bestehen dafür besondere Observanzen oder partikularrechtliche Vorschriften. Eine kirchliche B. wurde von jeher nur versagt den Ungetauften (auch den ungetauften Kindern), den Nichtrömisch-Katholischen, Exkommunizierten, notorischen Religionsspöttern und Lasterhaften, solchen, die nicht wenigstens einmal im Jahre, zu Ostern, das Abendmahl genossen, denen, die ohne Reue verstorben, den Hingerichteten, Selbstmördern, im Zweikampfe Gefallenen. Doch milderte auch hier die Praxis bedeutend. Die Gebräuche der griechisch-katholischen Kirche sind ähnlich, nur aber, wie hier alles, mehr veräußerlicht. Die Russen pflegen ihre Toten bloß des Morgens zu beerdigen. Die protestantische Kirche, besonders die reformierte, hat auch die B. zu größerer Einfachheit zurückgeführt. Sie unterscheidet die öffentliche Beerdigung (sepultura solennis), mit Geläute, feierlichem Leichengeleit, Gesang, Predigt oder Leichenrede und Segensspruch des Geistlichen, und die stille B. (sepultura minus solennis), ohne dieses Ceremoniell. Das ältere strengere Ceremoniell, in einzelnen Ländern, z. B. England, eifrig gepflegt, wird gewöhnlich nur bei außerordentlichen Fällen, wie beim Landesherrn, durch Glockengeläute, Enthaltung von Festlichkeiten u. s. w. angewandt. Die Brüdergemeinen zeichnen sich mehr als andere prot. Genossenschaften durch Teilnahme und Sorgfalt für die B. ihrer und selbst fremder, unter ihnen verblichener Toten aus. Auch die evang. Kirche kennt Versagung des kirchlichen Begräbnisses als Censur, und früher hatte selbst das weltliche Strafrecht diese Strafe anerkannt ("unehrliches Begräbnis"). Doch sind jene kirchlichen Rechtssätze neuerdings von Staats wegen vielfach eingeschränkt oder ganz beseitigt worden, so daß die Grabstätte jedenfalls gewährt werden muß; bezüglich der Beerdigung von Protestanten auf kath. Kirchhöfen (vgl. Instrumentum Pacis Osnabruckensis V, §. 35; österr. Gesetz vom 25. Mai 1868, Art. 12), sowie der Beerdigung von Selbstmördern und Duellanten waren die Staaten mehrfach zu eingreifenden Maßregeln veranlaßt (österr. Patent vom 17. Jan. 1850, Art. 16; Preuß. Allg. Landr. II, 11, §§. 183 fg.; bayr. Ministerialerlaß vom 10. Nov. 1845). Die prot. Kirche behielt die Gräberordnung der katholischen im allgemeinen bei. Fürsten, Patrone, höhere Geistliche, ausgezeichnete Staatsmänner, Gelehrte und Künstler wurden innerhalb der Kirchen bestattet, die übrigen in deren Umgebung, auf den sog. Kirchhöfen. Mit dem Anwachsen der Städte begannen diese aber bald nicht mehr zu genügen. Man errichtete eigene umfriedete Acker zur B. (Friedhöfe, Gottesäcker), die früh eine künstlerische Gestalt erhielten, meist nach dem Vorbilde der Kreuzgänge als der Begräbnisstätte der Mönche. (S. Campo santo.) Bereits im 17., mehr aber noch im 18. Jahrh. erklärten sich, meist von gesundheitspolizeilichen Rücksichten geleitet, die öffentlichen Gewalten zunächst gegen das Begraben in den Kirchen, im 19. Jahrh. aber überhaupt gegen das Bestehen von Begräbnisplätzen innerhalb der Städte und selbst der Dörfer. In den meisten Staaten Deutschlands dürfen seitdem mit wenig Ausnahmen (fürstl. Begräbniskapellen, Erbbegräbnisse, Erzbischöfe und Bischöfe u. s. w.) Leichen nicht mehr in den Kirchen beigesetzt werden. Im Gebiete des franz. Rechts kann sich jedoch jedermann auf seinem Eigentum beerdigen lassen.

Außer den Juden und Christen sind es die Ägypter, Parsen, die amerik. und afrik. Urvölker sowie die den Christen sich anschließenden Mohammedaner, die ihre Toten ausschließlich begraben. In einem großen Teile Europas wurden, wie die Gräberfunde ergeben, während der Steinzeit die Toten entweder in der flachen Erde, oder unter einem freistehenden Bau aus gewaltigen Steinblöcken, oder in einer Steinkiste (Sarkophag) beigesetzt, die dann mit Steinen oder Erde überdeckt wurde, manchmal einen Zugang von außen hatte (s. Ganggräber), häufig auch von einem Steinkreis umgeben war (s. Dolmen). Diese Art der B. in Hünengräbern, in denen man die Leichen nicht selten in hockende Stellung brachte, änderte sich mit der Verwendung der Metalle, indem man von da an ziemlich allgemein die Leichen verbrannte und die Aschenbestandteile in Urnen (s. d.) beisetzte, die anfangs in Hügeln, später reihenweise an einem gemeinschaftlichen Platze vergraben wurden. Doch fand bisweilen nur eine teilweise Verbrennung statt. Solche "Urnenfriedhöfe", die man in Deutschland an sehr vielen Stellen findet und fälschlich wohl als "Slawen- oder Wendengräber" bezeichnet, reichen bis in die ersten Jahrhunderte n. Chr., wo dann wiederum mit Einführung des Christentums allmählich die Beerdigung der Leichen in Aufnahme kam. Noch Karl d. Gr. mußte die Vorschriften der christl. Priester gegen das Verbrennen gesetzlich bekräftigen. Das Verbrennen der Toten nebst Sammeln und Beisetzen der Asche in einer Urne war seit der sog. Bronzezeit in ganz Nordeuropa, bei den Germanen (s. Brennalter) nach Tacitus und den Kelten nach Diodorus Siculus sowie bei den Slawen im Gebrauch. Die Gräber enthalten vielfach bald reichere, bald ärmlichere Grabgeschenke, je nach dem Wohlstande des Beerdigten: neben dem Manne ruhen die Waffe, Mantelschmuck, Armspangen und Gefäße von Thon, Erz oder Glas mit der nötigen Wegekost; auch die Frau wurde mit vollem Schmuck ins Grab gelegt, mit Perlenschnüren, Ketten und Ringen, Armbändern, Schnallen und am Gürtel mit langem Hängeschmuck. Diese Gegenstände sind vielfach von Händlern aus den südl. Kulturländern eingeführt. Auch auf den brit. Inseln und in Skandinavien zeigt sich in den Grabaltertümern diese Verbindung mit dem Süden, den Etruskern und Römern. Die ind. Völkerstämme neigen mehr zum Verbrennen, das bei den brahmanischen Gebot ist, und die Griechen und Römer schritten allmählich vom Begraben zum Verbrennen fort. In Griechenland wurde das Verbrennen seit dem Anfange des 4. Jahrh. v. Chr., in Rom erst seit dem Falle der Republik bis zum 4. Jahrh. n. Chr., dann aber so allgemein, daß nur noch vor dem Zahnen gestorbene Kinder und vom Blitze Erschlagene beerdigt wurden. Das Verbrennen ist jetzt noch bei den Japanern und einzelnen asiat. (indischen, Koljuschen u. a.) und amerik. (Athabasken) Völkerschaften üblich. In sanitätspolizeilicher Hinsicht ist das Verbrennen als völliger Schutz