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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft; Binnenschlag; Binnenseen; Binnentief; Binnenzölle; Binnīt

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Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft - Binnit

Gebiet mehrerer Staaten durchschneiden, hat die Wiener Kongreßakte, Art. 108–117, Normativbestimmungen aufgestellt, auf Grund deren dann die Schiffahrt auf den meisten sog. Gemeinströmen in Europa besonders geordnet wurde (Rhein, Donau, Elbe, Weser u. a. m.); jetzt gehört die Materie zur Kompetenz des Reichs (Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 9, und 54). Auf deutschen Strömen haben alle Deutschen gleiches Recht der B.; das Recht der Ausländer bestimmt sich nach den Staatsverträgen, Rhein und Bodensee sind freigegeben. Die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuches über die Seeschiffahrt, insonderheit den Transport zur See, gelten für die B. nicht, vielmehr sind in letzterer Beziehung die Bestimmungen des Art. 390 fg. über das Frachtgeschäft maßgebend. Daß die deutsche Gesetzgebung sonst noch keine gemeinsamen Bestimmungen über die B. getroffen hat, ist eine empfindliche Lücke. Um sie auszufüllen ließ der Deutsche Handelstag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verhältnisse der Fluß- und Binnenschiffahrt ausarbeiten (Berl. 1869). Das hatte aber keine weitere Folge. Erst im März 1893 trat im Reichsjustizamt eine Kommission zur Beratung eines deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes zusammen. Polizeiliche Specialvorschriften bestehen 1) über die zur B. tauglichen Schiffe, abgesehen von den kleinen Fahrzeugen; es muß hierüber ein amtliches Patent ausgefertigt werden; 2) über die Befähigung der Schiffer; die Ordnung des Befähigungsnachweises für B. ist durch die Reichs-Gewerbeordnung (§ 31 ³) dem Landesrecht überlassen, welches die nähern Vorschriften über Patentierung der Schiffer giebt; 3) über das Verhalten bei Ausübung der Schiffahrt, insbesondere Ausweichen, Vorfahren, Anlanden, Belastung u. dgl. Die Gebühren für B. sind neuerdings sehr eingeschränkt worden; nur für besondere Anstalten und Einrichtungen (Kränen, Lagerräume, Schleusen u. dgl.) sollen solche erhoben werden und die Herstellungskosten jener Anstalten nicht überschreiten; auch soll in der Regel bei der Abmessung der Gebühren ein Unterschied zwischen In- und Ausländern nicht gemacht werden. – Über das Statistische s. Flußschiffahrt.

Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, s. Schiffahrts-Berufsgenossenschaften.

Binnenschlag nennt man in der Landwirtschaft diejenigen Feldabteilungen oder Schläge, welche nahe dem Wirtschaftshofe gelegen und meistens durch bessere Düngung und Bearbeitung fruchtbarer sind als die weiter entfernt liegenden Außenschläge.

Binnenseen, s. Binnenmeere.

Binnentief, Binnenfleet oder die Wettern, ein innerhalb des durch Dämme oder Deiche geschützten Gebietes liegender Kanal, durch den das sich ansammelnde Binnenwasser während des niedrigen Standes des Außenwassers freien Abfluß durch den Deichkörper finden kann. Dieser Kanal wird mittels eines Siels (s. d.), das mit beweglichen Verschlußvorrichtungen oder Pumpwerken versehen ist, mit dem Außenwasser verbunden. Die Verlängerung des Kanals außerhalb des Siels, durch die das Binnenwasser dem Recipienten (Strome, Meere) zugeführt wird, heißt das Außentief oder Außenfleet, wogegen diejenige Stelle des Binnenfleet, die dem Siel zunächst liegt, Sieltief genannt wird. Die B. können direkt zur Schiffahrt dienen oder die Rolle des Busens übernehmen. Hierunter versteht man eine Wasserfläche, die, innerhalb des Hauptdeiches liegend, gegen das zunächst liegende Binnenland wieder durch eigene Binnendeiche abgeschlossen ist, zur Ansammlung des zufließenden oder mittels Pumpen gehobenen Wassers der Entwässerungsanlagen im Binnenlande dient und bei Ebbezeit durch das Siel nach außen entleert wird. ^[Spaltenwechsel]

Binnenzölle, die innerhalb der Landesgrenze erhobenen Zölle, oft auch die Abgaben, welche von Gemeinden jetzt noch von Verbrauchsgegenständen erhoben werden. Im Mittelalter hatten die Zölle noch keine handelspolit. Bedeutung und wurden daher nicht nur an den Landesgrenzen, sondern als B. auch an vielen Stellen der wenigen Land- und Wasserstraßen erhoben, die dem Verkehr zur Verfügung standen. Ursprünglich sollten diese Zölle meistens nur als Entschädigung für die Unterhaltung der Straßen oder Brücken oder für das von der Zollherrschaft gewährte sichere Geleit dienen; die Erhebung stand in Deutschland grundsätzlich nur dem Kaiser zu und sollte nur da stattfinden, wo sie von alters her üblich war. Doch kamen durch kaiserl. Verleihung immer mehr Zölle einfach als Finanzquellen in den Besitz der Fürsten und anderer Reichsstände, und die Erhebungsstellen vermehrten sich mißbräuchlicherweise immer mehr. Von Straßburg bis zur holländ. Grenze z. B. zählte man 30 Zollstätten, und ebenso viele erschwerten den Verkehr auf dem Main. Im Deutschen Reiche gab es eigentlich nur B., da der im 15. Jahrh. angeregte Plan eines allgemeinen Grenzzolles sich nicht verwirklichte. Die Einzelstaaten waren nicht berechtigt, sich mit Grenzzolllinien zu umgeben. In Frankreich bestanden Grenzzölle schon früh, daneben aber auch zahlreiche B., die namentlich auch die Warenbewegung von einer Provinz zur andern erschwerten. Colbert war 1664 nur im stande, den größten Teil der Nordhälfte des Landes fast völlig von den B. zu befreien und als einheitliches Handelsgebiet mit Grenzzöllen einzurichten. Die übrigen Provinzen behielten ihr verwickeltes Zollwesen bei, bis durch den Tarif von 1791 die Aufhebung sämtlicher B. erfolgte. In Deutschland wurde erst durch den preuß. Tarif von 1818 ein größeres Gebiet mit freiem Binnenverkehr geschaffen, nachdem bis dahin noch 60 verschiedene Zoll- und Accisetarife (s. Accise) in den verschiedenen preuß. Landesteilen bestanden hatten. Die Grenzzölle der Einzelstaaten, die dann von mehrern andern deutschen Staaten eingeführt wurden, waren schon nicht mehr B. in dem ältern Sinne, und sie wurden ebenfalls nach und nach durch die Ausbreitung des Zollvereins (s. d.) beseitigt. Es blieben längere Zeit noch Flußzölle bestehen, die zur Beförderung der Schiffbarkeit der großen Ströme dienen sollten, aber teilweise, wie namentlich der 1861 abgelöste Stader Zoll, noch sehr an die frühern B. erinnerten. Preußen hob die Rheinschiffahrtsabgaben 1866 auf, und die volle Beseitigung der Elbzölle erfolgte 1870. Durch Art. 5, II, §§. 1–8 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 sind daher auch beschränkende Regeln für diese Abgaben aufgestellt worden. – Vgl. Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens (Lpz. 1869).

Binnīt, sehr seltenes Mineral im Dolomit des schweizer Binnenthals (s. Binna) bei Imfeld. Die sehr kleinen Krystalle sind reichhaltige Kombinationen des regulären Systems; gewöhnlich erscheint der B. in kleinen Schnüren und Trümern von dunkelstahlgrauer bis eisenschwarzer Farbe, lebhaftem Metallglanz; die Härte ist 2–3, das spec. Gewicht 4,4–4,7.