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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bon; Bona; Bona dea; Bona fides

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Bon. - Bona fides

Bon., bei zoolog. Bezeichnungen Abkürzung für Bonelli, Francois André (s. d.).

Bona (lat.), Mehrzahl von Bonum (s. d.), Güter, z. B. B. acquisita, erworbene (nicht ererbte) Güter; B. adventitia, hinzugekommene (nicht von Eltern ererbte) Güter (s. Adventizien); B. aliena, fremde Güter; B. allodialia, Freigüter, Allode; B. aeraria, Kammergüter; B. caduca, Heimfallsgüter; B. castrensia, im Feld erworbene Güter; B. censitica, Zinsgüter; B. civitatis, Staatsgüter; B. communia, gemeinschaftliche Güter; B. communitatis, Gemeindegüter; B. conjugum, Güter der Eheleute; B. damnatorum, Güter der Verurteilten; B. devoluta, heimgefallene Güter; B. domanialia, Domanialgüter; B. dotalia, Mitgift; B. emphyteutica,, Erbzinsgüter; B. ereptitia, Güter, die der Staat an sich gerissen hat; B. feudalia, Lehnsgüter; B. gentilitia, Stammgüter; B. hereditaria, Erbgüter; B. illata, (von der Frau) eingebrachte Güter; B. immobilia, unbewegliche Güter; B. indivisa, ungeteilte Güter; B. indivisibilia, unteilbare Güter; B. litigosa, streitige Güter; B. locata, verpachtete Güter; B. mariti, Güter des Ehemanns; B. materna, das mütterliche Vermögen; B. mensalia, Tafelgüter; B. minorum, Güter Minderjähriger; B. mobilia, fahrende Habe; B. paraphernalia, Einbringen der Ehefrau, welches diese für sich behält; B. parochalia, Pfarrgüter; B. paterna, väterliche Güter; B. patrimonialia, eigentümliche Erbgüter; B. pignoratitia, Pfandgüter; B. publica, Staatsgüter; B. rapta, geraubte Güter; B. receptitia, soviel wie B. paraphernalia; B. stemmatica, Stammgüter; B. utensilia, Gerätschaften; B. vacantia, herrenlose Güter. - In der Sprache der röm. Rechtsquellen bezeichnet B. das Vermögen, also die Gesamtheit der Aktiva und Passiva eines Menschen.

Bona (frz. Bône), feste Hafen- und Hauptstadt des Arrondissements B. (116 499 E.) und einer militär. Subdivision im Depart. Constantine in Algerien, 156 km im NO. von Constantine, an der Mündung des Seybouse und an der Westküste des geräumigen, durch ein im N. vorgelagertes Vorgebirge geschützten Golfs von B., am Fuße des bewaldeten Edugh (1004 m) gelegen, hat (1891) 30 806 E., darunter 10 703 Franzosen und etwa 10 000 Italiener, besteht aus der amphitheatralisch sich erhebenden Oberstadt und der Unterstadt, und ist jetzt fast ganz in europ. Stil umgebaut, mit Quais und Promenaden umgeben und durch eine Wasserleitung reichlich mit Fontänen und Brunnen versehen. An der Nordseite liegt außerhalb der Ringmauer auf einem 105 m hohen Hügel die Citadelle oder Kasbah, ursprünglich von Kaiser Karl V. 1535 erbaut, 26. Juni 1832 von den Franzosen eingenommen; seit 1850 ist sie Staatsgefängnis für Deportierte. B. ist der Sitz der Arrondissements- und Militärbehörden, eines Civil- und Friedensgerichts, einer Handelskammer, mehrerer Konsulate sowie der Akademie d'Hippone, hat ein Kommunal-Collège, mehrere kath., je eine prot., jüd. und arab.-franz. Schule, schöne kath. und prot.Kirche, Synagoge, mehrere Moscheen, ein sehenswertes Kloster der Barmherzigen Schwestern, Kaserne, Militär- und Civilhospital sowie eine Bank, zwei Zeitungen und ein Theater. In der nahen fruchtbaren Seybouse-Niederung zahlreiche Oliven-, Tabak-, Wein- und Obstpflanzungen, Korkeichenwaldungen, Getreidefelder, Öl- und andere Mühlen, eine Seidenspinnerei und verschiedene andere Fabriken. Der Dschebel Edugh liefert Marmor und gehaltvolle Eisenerze (jährlich für 6 bis 7 Mill. Frs.); bei Ain Mokra am Fetzarasee befindet sich ein reiches Kupferbergwerk. Die Bedeutung B.s als Handelsplatz Westalgeriens steht der Constantines nicht nach und ist seit Errichtung der Eisenbahn größer als die von Tunis. B. hat einen durch zwei Molen geschützten Vorhafen von 79 ha. mit Leuchtturm und dahinter einen besonders zur Zeit der Korallenfischerei sehr besuchten Hafen von 10 ha. Der Hafen ist Stürmen ausgesetzt und fast 7 km von der Stadt B. entfernt. Von B. nach dem Bergwerk von Ain-Mokra führt eine 30 km lange Eisenbahn; eine andere verbindet B. über Gelma mit Constantine, eine dritte führt nach S. bis Tebessa. Dampfschiffe gehen regelmäßig nach Algier, Tunis und Marseille. Etwa 2 km im SSW. von B., dem alten Aphrodisium, liegen auf einer mit Oliven-, Orangen- und Feigenbäumen bewachsenen Anhöhe, zwischen dem Seybouse (Ubus oder Rubricatus) und dem Wadi-Budschima, die 60 ha bedeckenden Ruinen des alten Hippo-Regius (s. d.). - Vgl. Niel, Bône et ses environs (Par. 1879).

Bona dea (lat., "die gute Göttin"), altitalische und röm. Göttin des Segens der Erde und der Fruchtbarkeit überhaupt, mit andern Göttinnen dieser Art, wie Maia, Terra und namentlich Fauna, nahe verwandt, wie sie denn bald Tochter, bald Gemahlin des Faunus genannt wird. Mit ihr wurde später eine griech. Frauengottheit, Damia, gleichgesetzt und durch eigene Priesterinnen verehrt. Ihr zu Ehren fand Anfang Dezember im Hause des jeweiligen höchsten Magistrats in Rom eine nächtliche Festfeier statt, der nur Frauen anwohnen sollten und wo selbst Bilder männlicher Tiere verhüllt wurden; nachdem dann ein Sühnopfer von Schweinen für das Wohl des Staates dargebracht war, trug die Feier, die Plutarch mit der der orphischen Mysterien vergleicht, einen mehr ausgelassenen Charakter. Nach den Schilderungen Juvenals ward sie in der Kaiserzeit oft in unsittlicher Weise begangen.

Bona fides (lat., "der gute Glaube") bedeutet soviel als Redlichkeit im Rechtsverkehr, Treu und Glauben. Es ist unmöglich, im Rechtsverkehr alles Einzelne zu verabreden; ebenso unmöglich ist es, für alle die Fälle, auf welche sich die getroffene Verabredung nicht erstreckt, durch das Gesetz im voraus Bestimmung zu treffen. Wo nun bei der Erfüllung des Vertrages solche nicht vorgesehene Fälle auftreten, da darf man erwarten, daß jeder Kontrahent seinem Mitkontrahenten dasjenige gewährt, was nach Treu und Glauben billig und rechtlich denkender Männer von ihm nach der ganzen Lage des Falles erwartet werden darf, nur daß er umgekehrt nicht von ihm fordert, was er nach dem beiderseits bei Abschluß des Vertrages verfolgten Zwecke und den sonst getroffenen Verabredungen ohne Arglist nicht beanspruchen kann. - In einem andern Sinn bezeichnet bona fides die Redlichkeit des Erwerbes oder des Besitzes. Wenn jemand eine Sache, welche ihm nicht gehört, verkauft, so ist der Käufer in gutem Glauben, wenn er den Verkäufer für den Eigentümer hält und, ohne sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig zu machen, halten durfte. Er ist in bösem Glauben (mala fides), wenn er weiß oder wissen mußte, daß der Verkäufer nicht Eigentümer ist. Ebenso ist der Käufer in bösem Glauben, wenn zwar der Eigentümer verkauft, der Käufer aber recht gut weiß, daß er nicht verkaufen darf, z. B.