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Bond – Bondengüter
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Boncompagni di Mombello'
Minister drang er mit dem Gesetz über die Civilehe (1852) gegen den Senat nicht durch, wurde aber der Begründer und Organisator des
jetzigen Unterrichtswesens in Italien. Victor Emanuel II. berief ihn 1874 in den Senat, König Humbert erteilte ihm und den Kindern seiner
einzigen Tochter den Titel «Graf von Lamporo». Er starb 15. Dez. 1880 in Turin. Außer zahlreichen Aufsätzen schrieb er:
«Introduzione alla scienza del diritto» (Tur. 1848); ferner
«Saggio di lezioni per l’infanzia»,
«Storia della letteratura cristiana degli 11 primi secoli»,
«Napoli ed il regno italiano 1860»,
«Sulla potenza temporale del Papa», «L’unitá d’Italia 1861» (Tur.),
«Il ministero Rattazzi ed il Parlamento 1862» (ebd.),
«La tradizione liberale piemontese 1867», «Italia e Francia».
Bond (engl.), Band, Bürgschaft, Verbürgungsschein; dann die Schuldobligation. In England und den Vereinigten
Staaten von Amerika nennt man B. die volleingezahlten Obligationen, und zwar vorzugsweise die auf den Inhaber lautenden, während die auf
beliebige Summen und auf den Namen der Gläubiger in das Staatsschuldbuch eingetragenen Schulden
Stocks genannt werden. Demnach heißen in England z. B. die Schuldobligationen der brit.-ostind.
Regierung India Bonds.
Beim Zoll bedeutet B. in England den öffentlichen Verschluß. Eine in B. lagernde Ware heißt eine solche, welche in dem öffentlichen
Lagerhause (warehouse) unversteuert liegt, was seit 1803 gegen eine kleine Abgabe gestattet ist. Eine
solche Ware wird entweder zollfrei wieder aus dem Lande geführt, oder unter Entrichtung der Zollabgabe zum einheimischen Verbrauch
gebracht.
Bond, Edward Augustus, engl. Bibliothekar und Bibliograph, geb. 31. Dez. 1815 in
Hanwell, ward 1838 Assistent in der Abteilung der Handschriften am British Museum, 1852 Kustos der
Egerton manuscripts, 1854 zweiter, 1866 erster Direktor der Handschriften, 1878 Oberbibliothekar des
British Museum und trat 1888 zurück. Er schrieb
«An account of the money lending transactions of Italian merchants in England, in the 13th and 14th centuries»
(in der Zeitschrift der «Society of Antiquaries», 1839) und gab heraus:
«Statutes of the Colleges of Oxford» (3 Bde., 1853),
«Russia at the close of the 16th century» (1856), enthaltend G. Fletchers
«Russe commonwealth» und H. Horseys «Travels in Russia»,
«Speeches of the managers and counsel in the trial of Warren Hastings» (4 Bde., 1859–61),
«Chronicon abbatiae de Melsa» (3 Bde.). Seit 1866 arbeitete er ein klassifiziertes Verzeichnis der
Sammlungen des British Museum aus, das 1870 erschien; ein Katalog der 1855–75 erworbenen Manuskripte, Papyri und Urkunden (2 Bde.)
sowie Faksimiles angelsächs. u.a. alter Urkunden des Museums (4 Bde.) folgten. Mit seinem Kollegen und Nachfolger E. M. Thomson gründete
B. 1870 die Palæographical Society, für die sie (1873–83) eine Reihe von
Facsimiles of ancient manuscripts and inscriptions herausgaben.
Bonde, in Skandinavien (und von da nach England übertragen) Freibauer, Freisasse, der Erbeigentümer seines
Besitzes ist.
Bonde, altes schwed. Adelsgeschlecht, von dem sich viele Mitglieder, wie
Karl VIII. Knutsson (s. d.), König von Schweden, und sein Zeitgenosse, der
Reichs-Marsk (Marschall) Thord B., ausgezeichnet haben. Aus neuerer Zeit sind bekannt die
↔ Reichsräte Gustaf B., Reichsschatzmeister (gest. 1667), und
Graf Gustaf B. (gest. 1764), der sich auch als histor. und naturwissenschaftlicher Schriftsteller
hervorthat. Jetzt bestehen noch eine freiherrliche und eine gräfl. Linie B.
Bondeï, Landschaft in Deutsch-Ostafrika, sanft gewelltes, gut bewässertes Hügelland zwischen den
Bergen von Usambara und der Küste. Der raschfließende Gebirgsstrom Sigi und der in der Regenzeit das Land überschwemmende Utofu
(Mkulumusi), beide nicht schiffbar, münden in das Meer bei Tanga, einem Handelsplatze mit 3000 E. und Ausgangspunkt für Karawanen nach
dem Kilima-Ndscharo und dem Massailande. In die gegen 3 km breite und gut geschützte Tangatabai fließt der nahe bei der Missionsstation
Umba entspringende, in den heißen Monaten austrocknende Ukumbine (Niangombe). Die Gegend ist außerordentlich fruchtbar: die
Kokospalmen in dichten Beständen an der Küste: Mango- und Melonenbäume und die Baumwollstaude, wild wachsend, im Innern. Die
Bodenverhältnisse und die Nähe der Häfen von Pangani (s. d.) und Tanga (s. d.) begünstigen
ausgedehnten Plantagenbau. Im Nov. 1891 wurde der Bau einer Eisenbahn von Tanga durch B. nach Korogwe der Deutsch-Ostafrikanischen
Eisenbahngesellschaft von der Reichsregierung konzessioniert. Sie soll bis 1895 fertig gestellt werden. Die Bewohner, die Wabondeï (von den
Küstenleuten Waschensi, d. i. Wilde, genannt), die Waschambaa, Wasegua und die kriegslustigen Wadigo umgeben ihre Dörfer mit einer
Hecke von undurchdringlichem Dornengestrüpp, durch welches der Eingang nur an einer Stelle möglich und durch starke Thore gesichert ist. –
Vgl. O. Baumann, Usambara (Berl. 1891).
Bondengüter oder Bondenstellen heißen die auf der Geest Schleswigs, aber
auch die in mehrern Gegenden Holsteins belegenen Bauergüter, welche mit Rücksicht auf die den Hof oder Staven als Ganzes treffenden,
gegenüber dem Staate schuldigen Leistungen, sog. Kontribution, als unteilbar galten. In Schleswig wird das Erbrecht in Ansehung dieser B.
durch Verordnung vom 18. Juni 1777 und Verfügung vom 22. Juni 1784 in der Weise geregelt, daß die B. allen Erben, welche nach gemeinem
Rechte gesetzliche Erben sind, anfallen, daß aber nur einer der Erben das Gut nach einer sog. Brudertaxe oder Schwestertaxe anzunehmen
hat; in der Regel entscheidet das Los. In Holstein dagegen verblieb es bei dem alten Gewohnheitsrechte und einzelnen Reskripten für die
besondern Landesteile. Im Westen besteht ein sog. Anerbenrecht nicht. Verschieden ist der Vorzug des ältesten oder jüngsten Sohnes: auch
die Taxgrundsätze sind nicht die gleichen. Das preuß. Gesetz vom 2. April 1886 hat im §. 27 das Anerbenrecht aufrecht erhalten; soweit dieses
besteht, kommt also das neue Gesetz nicht zur Anwendung. – Bondenholzungen sind Waldungen, die
Bauerngütern von Staats wegen zur Befriedigung ihres Feuerungsbedarfs zugelegt worden sind. Sie waren seit 1784 einer Beschränkung dahin
unterworfen, daß die Eigentümer sie haushälterisch benutzen und nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung roden sollten, und es war dies
einzige gesetzliche Bestimmung in Schleswig-Holstein zum Schutze privater Waldungen. Jetzt sind die landespolizeilichen Beschränkungen der
Benutzung und Bewirtschaftung von Waldgrundstücken für den ganzen Preußischen Staat durch
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 280.