Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

429

Branntweinsteuer

Kontrolle des Produktes sowohl an der Erzeugungsstelle, wie im Vertriebe. Die Kontrolle ist naturgemäß um so schärfer, je höher die Steuer ist.

Die thatsächlichen Steuerverhältnisse waren in Deutschland bis 1887 verschieden. Norddeutschland hatte die Maischraumsteuer neben der Materialsteuer und der Abfindung für Fruchtbrennereien, Bayern bis 1880 die Malzsteuer, die dann durch Maischraum- und fakultative Fabrikatsteuer für die Brennerei aus mehligen Stoffen und durch Materialsteuer und Abfindung für die sonstigen Brennereien ersetzt wurde. In Württemberg lag bis 1852 der Schwerpunkt in der Schanksteuer ("Umgeld"); später bestand neben dem Umgeld erst die Maischraumsteuer, dann die Malzsteuer, die 1885 durch eine dem norddeutschen System ähnliche Regelung ersetzt wurde. Baden hatte seit jeher den Blasenzins. Alle diese Verschiedenartigkeiten wurden nach mehrfachen Ansätzen durch das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 beseitigt, das 1. Okt. 1887 für das Reichsgebiet in Kraft trat. Gleichzeitig traten die wesentlichen Bestimmungen des bisher nur für die norddeutsche Steuergemeinschaft gültigen Gesetzes vom 8. Juli 1868 für die gesamte Reichssteuergemeinschaft in Kraft. Einzelne Bestimmungen sind noch durch die Novelle vom 8. Juni 1891 abgeändert worden.

Nach diesem Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Brennereien (s. Brennerei) sowie von den Brennereien, die Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, eine Maischraumsteuer mit 1,31 M. für 11 hl Maischraum entrichtet, während die gewerblichen Brennereien einen Zuschlag von 20 M. für 1 hl absoluten Alkohols zur Verbrauchsabgabe zu zahlen haben. Die Verbrauchsabgabe trifft allen in den freien Verkehr gebrachten Branntwein und beträgt von einer Gesamtjahresmenge, die 4,5 l (in Süddeutschland 3 l) Alkohol auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung gleichkommt, 50 M. für 1 hl, von der darüber hinaus hergestellten Menge 70 M. für 1 hl reinen Alkohols. Für die einzelnen Brennereien ist diejenige Jahresmenge Branntwein, welche sie zum niedrigern Abgabensatze herstellen dürfen (das sog. Kontingent), nach Maßgabe der von ihnen im Durchschnitt der letzten Jahre vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gezahlten Maischraumsteuer festgesetzt worden, wobei jedoch die von den Hefebrennereien gezahlten Beträge nur zur Hälfte, die von den sonstigen Getreidebrennereien gezahlten Beträge zu sieben Achtel in Ansatz kamen; auf je 1 M. durchschnittlich gezahlter Maischraumsteuer entfielen 2,8237 l Kontingent. Alle 3 Jahre findet eine Neuveranlagung der bereits kontingentierten, der neu entstandenen landwirtschaftlichen und Materialbrennereien zum Kontingent statt. Neu entstandene gewerbliche und Melasse- oder Rübenbrennereien sind nicht kontingentierungsfähig. Die Gesamtjahresmenge, von der der niedrigere Abgabensatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabensatzes selbst unterliegt alle 3 Jahre der Revision. Branntwein, welcher ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken (einschließlich der Essigbereitung), zu Heil-, wissenschaftlichen, Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwandt wird, ist von der Verbrauchsabgabe und den Zuschlägen zu derselben befreit und erhält eine Rückvergütung der Material- bez. Maischraumsteuer in Höhe von 16,10 M. pro 10 000 Literprozent. Die Verbrauchsabgabe und die Zuschläge zu derselben werden entrichtet, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt, und zwar seitens desjenigen, der den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Der Branntwein kann von dem Brennereitreibenden entweder versteuert oder unversteuert abgefertigt werden; da aber eine Rückvergütung der Verbrauchsabgabe nicht stattfindet, ist der versteuert abgefertigte Branntwein zum Export oder zur Denaturierung nicht geeignet. Es findet daher in den Brennereien meistens eine Abfertigung von unversteuertem Branntwein statt, soweit es sich nicht direkt um Trinkbranntwein handelt. Der Brennereitreibende kann seine ganze Produktion als mit 70 M. Verbrauchsabgabe belastet abfertigen lassen, er erhält dann innerhalb des ihm zugewiesenen Kontingents sog. Berechtigungsscheine, die, der jedesmal abgefertigten Alkoholmenge entsprechend, auf den Geldbetrag der Differenz zwischen dem höhern und niedern Abgabensatz (20 M. pro Hektoliter) lauten und von jedem Inhaber statt barer Zahlung für Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung gegeben werden können. Behufs Ermittelung der steuerpflichtigen Branntweinmenge sind in den Brennereien Sammelgefäße oder Siemenssche automatische Spiritus-Meßapparate aufgestellt. Die landwirtschaftlichen Brennereien, deren Durchschnittsmaischung in einem Kalendermonat 3000 bez. 1500 bez. 1050 l täglich nicht überschreitet, genießen für den betreffenden Kalendermonat einen Erlaß von 1/10 bez. 2/10 bez. 4/10 der Maischraumsteuer, unter der Voraussetzung, daß sie in der Zeit vom 1. Sept. bis 15. Juni höchstens 8½ Monate betrieben werden. Für längere Betriebszeit, oder wenn der Betrieb in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Aug. stattfindet, zahlen landwirtschaftliche Brennereien mit über 1500 l täglicher Bemaischung den Zuschlag der gewerblichen Brennereien zur Verbrauchsabgabe. Für kleine gewerbliche Brennereien (mit Ausschluß der Preßhefebrennereien) bis zu 10 000 bez. 20 000 l Tagesmaischung ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe um 4 bez. 2 M. für 1 hl Alkohol. Die Fruchtbrennereien entrichten neben der Verbrauchsabgabe, die ihnen für ihre ganze Erzeugung zum niedrigern Satze von 50 M. berechnet wird, eine Materialsteuer, die sich auf 0,25 M. für eingestampfte Weintreber und Treber von Kernobst, auf 0,35 M. für Kernobst, auf 0,15 M. für Beerenfrüchte, auf 0,50 M. für Brauereiabfälle, gepreßte Weinhefe, Wurzeln, Hefenbrühe und 0,85 M. für Trauben und Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst für je 1 hl stellt; die Maischraum- und Materialsteuer ist von dem Brennereitreibenden zu zahlen. Ein gegen Ende 1892 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf betreffend die Erhöhung der B. ist nicht zur Erledigung gekommen. Die Zollsätze bei der Einfuhr von Branntwein in das deutsche Zollgebiet betragen 180 M. für 100 kg Liqueure, 125 M. für 100 kg sonstigen Branntweins in Fässern und 180 M. für 100 kg sonstigen Branntweins in Flaschen, Krugen und andern Umschließungen.

Österreich-Ungarn hat mit dem 1. Sept. 1888 in Kraft getretenen Branntweinsteuergesetz vom 20. Juni 1888 das in der deutschen Gesetzgebung ausgebildete System der doppelten Verbrauchsabgabesätze und der Kontingentierung teilweise nachgebildet. Es wird eine Verbrauchsabgabe von 35 bez. 45 Fl. für 1 hl Alkohol erhoben; jeder Brennerei wird von drei zu drei Jahren das Kontingent, d. h. die Menge Alkohol, welche sie zum niedrigern Ver-^[folgende Seite]