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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Breviarium; Brevier; Brevik; Brevilinguia; Breviloquenz; Brevi manu; Brevipennes; Brevis; Breviter; Brew; Brewer; Brewster

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Breviarium - Brewster

Bezeichnung, mit welcher in Frankreich patentierte Artikel versehen sind.

Breviarium (lat.), kurze Übersicht über etwas, Auszug, Wirtschaftsbuch, dann auch kurzer Auszug aus größeren Werken. Das B. Augusti, von den spätern röm. Kaisern als B. Imperii fortgesetzt, enthält statist. Notizen über die Armee, die Einnahmen u. s. w. Das B. Alaricanum ist eine Sammlung röm. Rechtsbestimmungen, welche König Alarich II. 506 für die im westgot. Reiche lebenden Römer veranstalten ließ. Vor dem 16. Jahrh. hieß diese Sammlung auch Liber legum, Lex Romana Visigothorum, Lex Theodosiana, Lex mundana. Sie enthält namentlich den Codex Theodosianus nebst einer Anzahl späterer Novellen, eine Bearbeitung von Gajus' Institutionen u. s. w. Die neueste Ausgabe veranstaltete Hänel ("Lex Romana Visigothorum", 2 Bde., Berl. 1847-49). - Über das B. Romanum s. Brevier.

Brevier (Breviarium, von lat. brevis, "kurz"), das für den Gebrauch der röm.-kath. Geistlichen bei dem gemeinschaftlichen Gebet (s. Chordienst) zu den vorgeschriebenen Gebetstunden (s. Hora canonica) oder bei dem täglichen Privatgebet bestimmte lat. Gebetbuch, das die Psalmen, Abschnitte der Heiligen Schrift und der Kirchenväter, Heiligengeschichten, Hymnen, Gebete und andere Formeln umfaßt. Das unter Gregor VII. im 11. Jahrh. zusammengestellte römische B. (Breviarium Romanum), das durch Pius V. 1568 in verbesserter Ausgabe veröffentlicht und allgemein vorgeschrieben, unter Clemens VIII. 1602 und zuletzt unter Urban VIII. 1634 revidiert wurde, verdrängte allmählich alle andern in einzelnen Orden oder Diöcesen früher gebräuchlichen B. Nach den vier Jahreszeiten zerfällt es meist in die vier Teile hiemalis, vernalis, aestivalis und auctumnalis, von denen jeder aus vier Abschnitten besteht: 1) Psalterium, für die sieben Tage der Woche; 2) Proprium de tempore, für die einzelnen Zeiten des Kirchenjahres und die Feste, die sich auf Christus beziehen; 3) Proprium de sanctis und 4) Commune sanctorum, für die Heiligenfeste. Hierzu kommen noch Anhänge, wie das Officium parvum B. Mariae, das Officium defunctorum, Itinerarium (Reisegebet), Tischgebete u. s. w. Nach den päpstl. Verordnungen ist jeder Geistliche, der die höhern Weihen empfangen hat, zum Gebrauche des B. verpflichtet, und die Auslassung eines der acht Stücke, aus denen die tägliche Andacht besteht, eine Todsünde. Zahllose Ausgaben des B. sind erschienen, eine deutsche Übersetzung von M. A. Nickel (Frankf. 1842). - Vgl. Probst, B. und Breviergebet (2. Aufl., Tüb. 1868); Pleittner, Älteste Geschichte des Breviergebets (Kempten 1887).

Brevier (spr. brĕwihr) ist die engl. Bezeichnung für Petitschrift, mit der die röm. Breviarien (zuerst von Plantin in Antwerpen) gedruckt wurden.

Brevik, Stadt in der Vogtei Nieder-Telemarken des norweg. Amtes Bratsberg, in schöner Lage am Skiensfjord, mit lebhaftem Handel und Schifffahrt, erhielt 1845 Stadtprivilegien, hat (1891) 1998 E., Post und ist Geburtsort des Seehelden Kort Adelaer.

Brevilinguia, s. Kurzzüngler.

Breviloquenz (lat. breviloquentĭa), Kürze des Ausdrucks, Wortkargheit, s. Brachylogie.

Brevi manu (lat.), kurzer Hand, kurzweg, ohne Umstände, im Geschäftsstil der Behörden gebräuchlich, wenn die durch ein Schriftstück veranlaßte Verfügung auf das Schriftstück im Original gesetzt wird und nun mit demselben an den Adressaten geht; z. B.: "wird dem Einsender B. m. mit der Eröffnung zurückgegeben, daß" u. s. w. - Wird einem Inhaber, welcher die Sache für einen andern besitzt, z. B. einem Verwalter, Mieter, Depositar von demjenigen, für welchen er besitzt, der Besitz überlassen, etwa weil ihm derselbe die Sache verkauft oder schenkt, so bedarf es keiner förmlichen Übergabe. Die Innehabung verwandelt sich mit Zustimmung des bisherigen Besitzers durch bloßen Willen des bisherigen Inhabers, welcher sich bereits im natürlichen Besitz der Sache befindet, in jurist. Besitz. Das bezeichnet man in der Rechtssprache mit B. m. Traditio, Übergabe kurzer Hand. War der Verkäufer oder Schenkgeber Eigentümer, so erwirbt der bisherige Inhaber auf diesem Wege Eigentum. Der Vorgang ist der umgekehrte vom Constitutum possessorium (s. d.).

Brevipennes (lat.), Kurzschwinger, soviel wie Straußvögel (s. d.).

Brevis (lat., zu ergänzen nota; frz. Brève als Substantiv) heißt in der ältern Notenschrift eine "kurze Note", im Gegensatz zur Longa (s. d.); sie entspricht der gegenwärtigen doppelten ganzen Taktnote und findet noch im sog. großen Allabrevetakt (s. Alla breve) Anwendung. Wichtig war sie in der a capella-Musik des 16. und 17. Jahrh. und wurde ^[img] geschrieben. Sie galt in dieser Zeit als Takteinheit und wurde auch bisweilen als Tempus oder Mensura temporis bezeichnet. Das Zeichen für die B. als Zeiteinheit ist: ^[img]; es verlangt schnelles Tempo. Der B. entsprechend hieß früher eine ganze Note von vier Vierteln Semi-brevis.

Breviter (lat.), kurz, in wenig Worten.

Brew, Georg, Maler, s. Breu.

Brewer (spr. bruěr), John Sherren, engl. Historiker, geb. 1810 in Norwich, studierte in Oxford und wurde 1841 Professor der engl. Litteratur und Prediger an Roll's Chapel in London. Er gab Füllers Kirchengeschichte neu heraus und beteiligte sich an der amtlichen Herausgabe der Regestensammlungen: "The Calenders of State Papers, relating to the reign of Henry VIII." und "Calendar of the Carew Manuscripts, preserved in the Archiepiscopal Library of Lambeth". Außerdem veröffentlichte er mehrere kirchengeschichtliche Arbeiten: "Monumenta Franciscana" (1858) und "The Athanasian origin of the Athanasian creed" (1872). 1877 trat er in den Ruhestand und zog sich nach Toppesfield in Essex zurück, wo er 16. Febr. 1879 starb. Nach seinem Tode erschienen von ihm noch: "English studies, or essays in English history and literature" (Lond. 1881).

Brewster (spr. bruhster), Sir David, engl. Physiker, geb. 11. Dez. 1781 zu Jedburgh in Schottland, studierte in Edinburgh Naturwissenschaften und widmete seine ersten Untersuchungen der Polarisation des Lichts oder der doppelten Strahlenbrechung. Dieselben erschienen in den "Transactions" der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften zu Edinburgh, deren Mitglied er 1808 wurde, und bei der er später das Amt eines Vicepräsidenten erhielt. Er übernahm 1808 die Redaktion der "Edinburgh Encyclopædia", die bis 1830 in 18 Quartbänden herauskam und die ihm eine Reihe vortrefflicher Aufsätze verdankt. In Gemeinschaft mit Jameson gründete er 1819 das "Edinburgh Philosophical Journal", das er von 1824 bis 1832