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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: China (Justizwesen); Chine (Kulturzustand)

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China (Justizwesen. Kulturzustand)

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'China (Finanzwesen)'


Textfigur:

  • 1) der Grundsteuer, welche teils in Silber, teils als Reistribut nach Peking gelangt,

  • 2) dem Salzmonopol,
  • 3) den Zolleinnahmen und zwar den unter einheimische Verwaltung gestellten für den Binnen- und den seit 1860 unter ausländische Verwaltung gestellten für den Außenhandel,
  • 4) dem Li-kin, einer 1853 zuerst eingeführten und später verallgemeinerten Abgabe auf Waren, welche in Transit nach dem Innern gehen, und
  • 5) verschiedenen kleinen von den Ortsbehörden eingehobenen Taxen und Licenzgebühren, deren Ertrag jedoch unbedeutend ist.

Das Budget (in Taels zu 4,9 M.) zeigt folgendes Bild:

Einnahmen.
Grundsteuer, in Silber24Mill.Taels
Grundsteuer, als Reistribut7""
Salzmonopol9,5""
Zolleinnahmen (einheim. Adm.)5""
Zolleinnahmen (internat. Adm.)20""
Li-kin9,5""
Ausgaben.
Kaiserl. Hof12Mill.Taels
Gehalte der Militär- und Civil-
beamten8""
Heer46""
Marine13""
Öffentliche Bauten4""
Diverse4""

Das Deficit von 12 Mill. Taels muß durch Kontributionen von den Provinzen gedeckt werden; doch hat die Regierung seit 1874 auch Staatsanleihen im Gesamtbetrage von über 7 Mill. Taels gemacht. Von den in den letzten Jahren gemachten Anleihen soll die in Hongkong erhobene für die Eisenbahn von Tien-tsin nach Tung-tschou bestimmt gewesen sein (Jan. 1888). Auch der frühere Oberstatthalter von Kwang-tung und Kwang-si, Tschang, hatte bei einer deutschen Gesellschaft eine solche gemacht. Die kaiserl. Regierung schloß im Jan. 1887 mit deutschen Banken eine Anleihe ab. Von der im Jan. 1890 in Shang-hai eröffneten deutsch-asiat. Bank wird eine Beteiligung am Eisenbahnbau erhofft.

Justizwesen. Die öffentliche Rechtsprechung ist in den untern Instanzen mit der Verwaltung verbunden. Das Institut der Advokaten ist unbekannt, die Richter erhalten eine feste Besoldung und sind nicht auf Sporteln hingewiesen, sodaß die Rechtspflege, etwaige Mißbräuche abgerechnet, bis auf die Kosten der schriftlichen Aufsetzung der Klage, die aber auch außerhalb des Gerichtshofes geschehen kann, unentgeltlich geschieht. Doch sind Beschwerden wegen Erpressungen häufig. Gerichtshöfe niedrigsten Ranges, unsern Friedensgerichten entsprechend und oft nur aus einer Person bestehend, finden sich selbst in kleinern Ortschaften und der Ortsvorsteher ist zugleich der Richter. In allen Rechtssachen ist die Berufung auf höhere Instanzen zulässig, wer aber nur aus Prozeßsucht diesen Weg mit ungerechten, augenscheinlich nicht zu gewinnenden Sachen verfolgt, wird bestraft. Mit Bezug auf Kriminalfälle, namentlich ↔ wo es sich um Todesurteile handelt, verfährt die chines. Justiz mit größter Vorsicht, und die Sache geht, bevor das Endurteil gefällt wird, durch fünf bis sechs einander übergeordnete Gerichte. Wegen etwaiger Ausnahmefälle in unruhigen Zeiten muß nach Peking berichtet werden. Die erste Instanz bilden die Kreisrichter (tschi-hien), die zweite die Bezirksverwalter (tschi-fu), die dritte der dem Statthalter der Provinz beigegebene An-tscha-schi, die vierte die S. 199a genannte Behörde des Hing-pu und der Tu-tscha-jüēn (s. S. 199b), welche früher mit einer dritten Ta-li-sse genannten Behörde die Schen-fa-sse oder drei Gerichtsbehörden bildeten. Mit Ausnahme der nicht für Aufschub geeigneten Fälle werden alle von den verschiedenen Gerichtshöfen ausgesprochenen Todesurteile nur einmal im Jahre, an einem vom Kaiser hierzu bestimmten Tage, im ganzen Reiche zugleich vollzogen. Bevor die Urteile dem Kaiser zur Unterzeichnung vorgelegt werden, gelangen sie noch einmal zur Revision an ein höchstes aus neun Mitgliedern bestehendes Tribunal, nämlich aus je einem Mitgliede des Justizministeriums und der fünf übrigen Ressortministerien, des Hofs der kaiserl. Censoren, des Hohen Kassationshofs und des Hofs der Referendare bei dem Geheimrat. Alle Gerichtsverhandlungen werden schriftlich niedergelegt. Das jetzt geltende Strafgesetzbuch Ta-tsing-lü-li (Gesetze des Mandschu-Herrscherhauses), 1810 von G. Th. Staunton aus dem Chinesischen in das Englische und 1812 von F. Renouard de Sainte-Croix aus dem Englischen in das Französische übertragen, ist allgemein verbreitet. Dasselbe enthält in 436 Titeln nicht nur alle eigentlichen Strafgesetze, sondern auch zahlreiche polizeiliche und andere sich auf das häusliche und Familienleben, die genaue Inachtnahme der althergebrachten Sitten und Gebräuche, die im Umgange mit andern zu beobachtende Etikette und ähnliche Verhältnisse beziehende Bestimmungen. Ein besonderes bürgerliches Gesetzbuch besteht nicht.

Kulturzustand. Die hoch entwickelte Civilisation der Chinesen ist nicht nur uralt, sondern auch von der aller übrigen Kulturvölker durchaus abweichend, und diese Eigentümlichkeit hat sich durch vier Jahrtausende zu bewahren gewußt, ohne deshalb in der Gegenwart nicht mehr lebenskräftig zu erscheinen. Diese Civilisation, die sich im Laufe der Zeit über einen großen Teil von Asien ausbreitete, ist eine durchaus einheimische, von den Chinesen ohne irgend eine Übertragung oder Beihilfe von einem andern Volke selbst erzeugte.

Erfindungen. Nach manchen chines. Schriftstellern fällt der Ursprung der chines. Schrift in das Zeitalter des sagenhaften Fu-hi um 2850 v.Chr. Nach dem ältesten chines. Geschichtswerke, dem Schu-king, war etwa 2000 v.Chr. eine Schrift vorhanden. Es ist eine alte Überlieferung, daß in C. die erste Gedankenvermittelung in die Ferne, ähnlich wie in Peru, durch Knotenschnüre geschah. Daß die chines. Schriftzeichen, welche aus einer Verbindung von Bilder- und Lautzeichen bestehen, ägypt. Ursprungs seien, ist ohne Grund vermutet worden. Bis zur Einführung des Seidenpapiers bediente man sich dünner Bambusbretter zum Schreiben. Man nimmt an, daß man zuerst die Schriftzeichen einritzte, und die Erfindung des Pinsels wird gewöhnlich dem Möng-tien (246–205 v.Chr.) zugeschrieben. Das Schi-ki (91 v.Chr.) ist bereits in «Rollen» (küan) geteilt und die Geschichte der ältern Han bedient

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 201.

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