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Coupage - Coupons
Blick, Überblick (über ein Terrain, eine Situation u. s. w.); dann das Augenmaß oder die Fähigkeit, eine Größe oder Menge nach dem bloßen Anblick annähernd richtig anzugeben; auch der Standpunkt, von welchem aus ein Gegenstand betrachtet wird.
C. de théâtre (frz., spr.. -aht’r), Theaterstreich, jeder auf einen überraschenden Eindruck berechnete Vorgang auf der Bühne, meist im tadelnden Sinne gebraucht zur Bezeichnung eines unmotivierten Scheineffekts.
Coupage (frz.,spr.kupahsch’), das Verschneiden, Schmieren des Weins, s. Verschneiden des Weins.
Coupé (frz., spr. ku-), Abteilung eines Eisenbahnwaggons; auch eine zweisitzige geschlossene Kutsche, Halbkutsche, sowie die vordere Abteilung (Kabriolett, s. d.) eines Postwagens.
Couperin (spr. kup’räng), François, franz. Klavierkomponist, geb. 10. Nov. 1668 zu Paris als Sohn des als Orgelspieler berühmten Charles C. (1638‒69), wurde 1698 Organist von St. Gervais und 1701 Hofkapellorganist des Königs. Er starb 1733. C., von den Zeitgenossen (besonders von J. S. Bach) hochgeschätzt, ist der bedeutendste Klavierkomponist des 17. Jahrh., gleich interessant durch die Formen wie durch die poet. Tendenzen seiner Werke. Zum größten Teile gehören sie zur Familie der Suite. C. suchte aber aus deren einfachen Tanzsätzen Charakterstücke zu bilden, behandelte in ihnen bestimmte durch Überschriften und Titel bezeichnete Vorwürfe und kleidete diese Bilder durch Erfindung neuer Spielarten und Verzierungen in ein Klanggewand, das immer neue Reize bietet. Hervorzuheben sind unter diesen Beiträgen zur Programmmusik die Apotheose Corellis und die Apotheose Lullys. Am verbreitetsten waren die vier Bücher «Pièces de clavecin», «L’art de toucher le clavecin» (Klavierschule, 1717), «Les goûts réunis». Eine neue Ausgabe von Klavierkompositionen C.s redigierte Brahms in Chrysanders «Denkmälern der Tonkunst».
Coupésystem (spr. ku-), s. Betriebsmittel (Bd. 2, S. 904 b).
Coupieren (frz., spr. ku-), schneiden, abschneiden; die Karte abheben, auch: eine Karte mit einer höhern stechen; den Wein verschneiden, d. h. verschiedene Sorten mischen. In der Fechtkunst: Wechsel des Engagements (s. d.) dadurch, daß man bei steiler Auslage durch Heben der eigenen Klingenspitze auf die andere Seite der feindlichen Klinge übergeht. Über C. bei Krankheiten s. Abortivkur.
Coupiertes Terrain (spr. ku-), mit Hindernissen, welche dem Vorrücken von Truppen Schwierigkeiten bereiten, versehenes Terrain.
Coupierung (spr. ku-), im Wasserbau, und zwar im Flußbau (s. d.) die Absperrung eines Flußarms zu dem Zwecke, die Strömung in dem andern Flußlaufe zu vergrößern. Die Herstellungsart der C. ähnelt derjenigen der Buhnen.
Couplet (frz., spr. kupleh; provençal. cobla; span. copla, von lat. copula, «Band»), ursprünglich in der Musik und Poesie die Verbindung von zwei parallelen rhythmischen Sätzen; bei den Troubadours und Trouvères und in der modernen «Chanson» gleichbedeutend mit dem im Deutschen gebräuchlichen Ausdruck Strophe (s. d.), also der aus der symmetrischen Verknüpfung mehrerer rhythmischen Glieder (Verse) bestehende Absatz eines Liedes. In den altfranz. «Chansons de geste» wird auch die längere oder kürzere Reihenfolge von Versen gleicher Assonanz oder mit gleichen Reimen C. genannt. Seit dem Aufkommen der komischen Oper erhielten kleine Lieder oder Arien, die meist eine witzige Pointe hatten, oft auch satir. Inhalts waren, diesen Namen. Aus diesen Liedern gingen die gewöhnlich mit einem Refrain versehenen C. der Vaudevilles und Possen hervor, die auch in Deutschland gebräuchlich sind.
Coupons (frz., spr. kupóng), die den öffentlichen Schuldscheinen (z. B. den Staatspapieren u. s. w.) und Aktien (früherhin nur den au porteur, d. i. auf den Inhaber, lautenden Dokumenten solcher Art) auf eine Reihe von Jahren behufs der Erhebung der fälligen Zinsen und Dividenden beigegebenen gedruckten Quittungen (Zinscoupons, Dividendencoupons oder Dividendenscheine), die bei der Auszahlung der Zinsen zum Beleg an die Auszahlungsstelle zurückgegeben werden. Der Name rührt daher, daß sie auf einem gemeinsamen Bogen gedruckt sind, von welchem sie zum Zweck der Einlösung abgeschnitten (coupés) werden. Der Bogen, welcher die C. enthält, heißt Zinsbogen. Am Ende oder an der Spitze der C. befindet sich gewöhnlich der sog. Talon (d. h. Ferse, jetzt häufig Anweisung genannt), gegen dessen Rückgabe, wenn die daran befindlich gewesenen C. ausgezahlt sind, der neue Zinsbogen ausgehändigt wird; doch erfüllt in einigen Fällen der letzte Coupon des Bogens zugleich auch diesen Zweck und heißt dann Stichcoupon, während in vielen Fällen das Hauptdokument selbst zur Beziehung der neuen C. eingereicht werden muß. Der losgetrennte Coupon wird Inhaberpapier und berechtigt in dieser Eigenschaft zur Geltendmachung aller Rechte aus demselben; aber die rechtliche Natur der dem Inhaber zustehenden Forderung bleibt trotzdem unverändert und ist völlig verschieden, je nachdem ein Zinscoupon oder ein Dividendenschein vorliegt; denn im ersten Falle handelt es sich um die Nebenforderung aus einem Darlehn, im zweiten Falle um eine selbständige Hauptschuld aus der Aktienzeichnung. Fällige C. guter Papiere kann man an den Plätzen, wo ihre Einlösung erfolgt, an Zahlungsstatt ausgeben, ohne Abzug gewärtigen zu müssen, diejenigen inländischer Staatspapiere gewöhnlich im ganzen Lande; ein Unfug aber ist die mißbräuchliche Benutzung von Dividendencoupons aller Art zu Zahlungen, selbst im eigentlichen Handel, geworden, bei welchen Papieren man es mit einem wechselnden Betrage zu thun hat, dessen Kontrolle Weitläufigkeiten macht, während häufig auch ein Coupon uneingelöst bleibt, weil das betreffende Aktienunternehmen für die bezügliche Periode keinen Ertrag gegeben hat; die Verwendung von C. und Dividendenscheinen als Zahlungsmittel hat zum Vorteil des Verkehrs erheblich abgenommen, seitdem das Postanweisungs- und Postauftragsverfahren mehr in Aufnahme gekommen ist. Die C. der Staatspapiere werden in Deutschland meist noch innerhalb 4 Jahren nach dem Verfalltage an den betreffenden öffentlichen Kassen eingelöst, und dieser Umstand ermöglicht ihren Umlauf. Einen Zinscoupon oder gar einen Dividendenschein vor seiner Fälligkeit in Zahlung zu nehmen, ist ganz unratsam. Von fälligen C. zu unterscheiden sind verfallene C., welche nicht mehr eingelöst werden, weil die Verjährungsfrist verstrichen ist. Nicht selten werden die C. ausländischer Papiere nicht mit dem angegebenen Nennbetrag, sondern mit gewissen Abzügen bezahlt (Couponsteuer, s. d.). Papiere, die mit Couponsbogen versehen sind, kauft und verkauft man mit den noch nicht verfallenen C. Beim Ankaufe hat man sich
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]