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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Culman; Culmerland; Culmsee; Culot; Culotte; Culpa

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Culman – Culpa

7 Klassen, 75 Schüler, 3 Vorklassen, 43 Schüler), höhere Mädchenschule und 2 Simultanvolksschulen (das 1. Juni 1776 in C. gegründete Kadettenhaus ist 1. Okt. 1890 nach Köslin verlegt); eine Gasanstalt, Wasserwerk, Schlachthaus, Krankenhaus, evang. Waisenhaus, Martinsstift für evang. Frauen, kath. Hospital und Armenhaus; Eisengießerei, Maschinenfabrik, Dampfmühle, je 2 Bierbrauereien und Dampfsägewerke; 6 Kram-, Vieh- und Pferdemärkte. – Das Bistum C. wurde 1243 errichtet; Sitz des Domkapitels war Culmsee, während der Bischof selbst zunächst in C., darauf in Löbau an der Drewenz residierte, bis 1824 Bischofssitz und Domkapitel nach Pelplin (s. d.) verlegt wurde. C. ist die älteste Stadt in Westpreußen und bestand schon vor Ankunft der Deutschen Ritter, welche 1232 das Schloß erbauten. Zur Zeit der Ordensherrschaft hatte es den Vorrang unter den preuß. Städten, bis es 1466 an Polen kam. Seitdem verfiel die Stadt und begann erst, nachdem sie 1773 Friedrich Ⅱ. in Besitz genommen, sich zu erholen. Schon 1233 erhielten die Städte Thorn und C. eine Urkunde über ihre Freiheiten, die Culmische Handveste, die 1251 erneuert wurden. Das in derselben der Stadt verliehene Recht wurde 1394 als Culmisches Recht in fünf Büchern aufgezeichnet. – Vgl. Bandtke, Jus Culmense (Warsch. 1814); Prätorius, Versuche über die Culmische Handfeste (Thorn 1842).

Culman, Lienhart (Leonhard), Theolog und Dichter, geb. 22. Febr. 1498 zu Crailsheim, wurde 1522 Rektor, 1549 Prediger in Nürnberg, verlor als Anhänger der Osianderschen Rechtfertigungslehre sein Amt und starb 1562 als Pastor zu Bernstatt bei Ulm. Neben theol. Schriften und lehrhaften Reimbüchlein hat C. Dramen verfaßt, deren Stärke in der Didaktik liegt. In dem vielbenutzten «Spiel, wie ein Sünder zur Buße bekehrt wird» (Nürnb. 1539) spiegeln sich C.s theol. Anschauungen wider. Das «Spiel von der Wittfrau und dem Propheten Elisa» (ebd. 1544) gab Tittmann neu heraus in den «Deutschen Dichtern des 16. Jahrh.», Bd. 2 (Lpz. 1868).

Culmerland, Culmische Handveste, Culmisches Recht, s. Culm.

Culmsee, Stadt im Kreis Thorn des preuß. Reg.-Bez. Marienwerder, am See von C. und an der Linie Thorn-Marienburg der Preuß. Staatsbahnen, hat (1890) 6327 E., darunter 1890 Evangelische und 269 Israeliten, Amtsgericht (Landgericht Thorn), Vorschußverein, Volksbank; einen schönen Dom, 1251 erbaut, 1422 renoviert, große Zuckerfabrik, Molkerei und Ringofenziegelei.

Culot (frz., spr. küloh; Verkleinerungsform von cul), letztgeborenes Kind, Nestküchlein, Jüngster; in der Baukunst stengelartige Verzierung mit Laubwerk.

Culotte (frz., spr. külótt), Hose, Beinkleid (s. auch Sansculotten).

Culpa (lat.), Schuld, im gewöhnlichen Sinn Fahrlässigkeit. Wer durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt andere schädigt, wird in den vom Gesetz bezeichneten Fällen bestraft (s. Fahrlässigkeit). Sodann erzeugt aber fahrlässiges Handeln oder Unterlassen eine Verpflichtung zum Schadenersatz. Das gilt, wo nicht eine besondere Pflicht des Handelnden gegen die Personen, mit welchen er in Berührung kommt, begründet ist, wie bei der Amtspflicht (s. d.) oder in Vertrags- oder andern obligatorischen Rechtsverhältnissen (s. unten), nach Gemeinem Recht nicht allgemein. Vielmehr gab das röm. Recht eine Klage auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Verletzung nur bei der Sachbeschädigung (s. d.), und wegen fahrlässiger Körperverletzung (s. d.), die durch die Praxis auf eine Haftung für fahrlässige Tötung ausgedehnt ist. Jene Haftung wurde eingeführt durch eine Lex Aquilia (s. d.). Weil hier wegen auch einer geringen Fahrlässigkeit (C. levis), d. h. der Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters gehaftet wird, bezeichnet man das Maß dieser Fahrlässigkeit als aquilische C. Auf diesem Standpunkt steht auch das Bürgerl. Gesetzbuch für Sachsen, §§. 122, 1483, 1506 fg. Andere neuere Gesetze sind weiter gegangen. Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 3 unterscheidet zwischen verschiedenen Graden: ein Versehen, welches bei gewöhnlichen Fähigkeiten ohne Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden könnte, nennt es ein grobes Versehen; das ist die grobe Fahrlässigkeit des Gemeinen Rechts (C. lata). Ein mäßiges Versehen heißt nach Allg. Landrecht dasjenige, welches bei einem gewöhnlichen Grad von Aufmerksamkeit vermieden werden konnte; ein geringes Versehen ist dasjenige, welches nur bei vorzüglichen Fähigkeiten oder bei einer besondern Kenntnis der Sache oder des Geschäfts oder durch eine ungewöhnliche Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden konnte. Das letztere soll nur von solchen Personen vertreten werden, welche die Gesetze besonders verpflichten, vorzügliche Fähigkeiten oder Kenntnisse oder eine mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit bei einer Handlung anzuwenden. Das Allg. Landrecht verpflichtet sodann aber jeden zum Ersatz des gesamten Schadens und des entgangenen Gewinns, wenn er einen andern ohne Recht Schaden aus grobem Versehen zugefügt hat (Ⅰ, 6, §. 10). Wer aus mäßigem Versehen geschädigt hat, soll nur für den wirklichen Schaden haften, und wer für geringes Versehen haftet, nur für den unmittelbaren Schaden (§§. 12, 15). Über die weitergehenden Bestimmungen des franz. Rechts, des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs und des Deutschen Entwurfs s. Arglist. ^[Spaltenwechsel]

In Vertrags- und andern obligatorischen Verhältnissen wird gemeinrechtlich mit wenigen Ausnahmen auch für geringes Versehen gehaftet; umgekehrt ausgedrückt: der Verpflichtete muß die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters (diligentia bonis patris familias) anwenden und dafür aufkommen; nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 282 hat jeder bei einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

Hat der Kontrahent die Bewachung (custodia) ausdrücklich oder nach der Natur des Vertragsverhältnisses übernommen, so haftet er, wenn er hierin etwas versehen, insonderheit keine zuverlässigen Wächter angestellt, die zu verwahrenden Sachen nicht unter ordnungsmäßigen Verschluß gebracht hat, bei Schaden durch Diebe oder Feuer u. dgl. für C. in custodiendo.

Wer bloß im Interesse des Gläubigers eine Schuld übernimmt, wie der röm. Depositar, welcher kein Entgelt für seine Dienste nahm, soll nur für grobe Verschuldung haften. Dagegen haftet der, welcher fremde Geschäfte führt, wie der Beauftragte auch für geringes Versehen. Der Gesellschafter, der Vormund und der Ehemann bei Verwaltung der Sachen seiner Ehefrau sollen nach Gemeinem Recht nur für sog. C. in concreto, d. h. diejenige Sorgfalt haften, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Wer sich eines Gehilfen oder eines Stellvertreters bedienen darf, haftet gewöhnlich nur für die sorg- ^[folgende Seite]