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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Dänemark (Verfassung und Verwaltung)

unter 216 Stationen der Eisenbahn- und Privattelegraphen vorhanden. Befördert wurden 623910 interne, 1013061 internationale und 36067 Dienstdepeschen; die Einnahme betrug 1215217, die Ausgabe 1446653 Frs.

Die Handelsflotte zählte (1893) 3287 Segler mit 199799 Registertons und 361 Dampfer mit 119038 Registertons. Kleine Fahrzeuge von höchstens 4 t waren 11348 vorhanden. In den Häfen liefen (1892) 28691 Seeschiffe und 30949 Küstenfahrer ein mit 2,03 bez. 0,56 Mill. Registertons und aus 28866 Seeschiffe und 31904 Küstenfahrer mit 0,55 bez. 0,56 Mill. Registertons.

Verfassung und Verwaltung. Grundlage der Verfassung ist das Staatsgrundgesetz vom 5. Juni 1849 mit den Änderungen vom 28. Juli 1866. Der Reichstag versammelt sich regelmäßig am ersten Montag des Oktober in Kopenhagen und besteht aus Folkething und Landsthing. Zum Folkething werden 102 Abgeordnete, je einer auf 16000 E., auf 3 Jahre gewählt. Kopenhagen wählt 9, die Inselstifter 47, Jütland 45 und die Färöer 1. Zur aktiven Wahlberechtigung wird das Indigenat, ein Alter von 30 J., bürgerliche Selbständigkeit und mindestens einjähriger Wohnsitz im Wahlbezirk erfordert. Die Wählbarkeit beginnt mit vollendetem 25. Jahre. Das Landsthing zählt 66 Mitglieder. Davon ernennt der König 12 auf Lebenszeit; 54 werden gewählt und zwar indirekt zur Hälfte von den Höchstbesteuerten, zur Hälfte von allen Wahlberechtigten, nämlich 7 von der Stadt Kopenhagen, 45 von den städtischen und ländlichen Wahldistrikten, 1 von Bornholm und 1 von dem Lagthing der Färöer. Das Mandat dauert 8 Jahre; alle 4 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus. Die Mitglieder beider Kammern erhalten Diäten. Jede Kammer hat das Recht der Initiative; Finanzsachen gehören zunächst vor das Folkething. Der König hat absolutes Veto; er kann den Reichstag oder nach Belieben eine von beiden Kammern auflösen und, wenn notwendig und der Reichstag nicht versammelt ist, provisorische Gesetze erlassen, welche aber die Grundgesetze respektieren sollen. Zu einer Abänderung des Grundgesetzes ist nicht nur die Zustimmung des bestehenden Reichstags, sondern auch eines zweiten neugewählten Reichstags und die Sanktion des Königs erforderlich. Das Reichsgericht urteilt über die vom König oder Folkething erhobenen Ministeranklagen und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Höchsten Gerichts und des Landsthings. Die Staatsgeschäfte besorgen sieben verantwortliche Minister (der Conseilpräsident und die Minister für das Auswärtige, Krieg und Marine, Finanzen, Justiz, Inneres, Kirchen- und Unterrichtswesen). Sie bilden den geheimen Staatsrat, worin der König den Vorsitz führt und auch der Kronprinz Sitz und Stimme hat. Nach dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 ist die Krone erblich in der männlichen Nachkommenschaft des regierenden Königs Christian IX.

Das Königreich zerfällt, abgesehen von der Hauptstadt, in 18 Ämter, deren Einteilung sich an die kirchliche anschließt:

Laufende Nummer Ämter qkm Häuser Einwohner 1890 Männlich Weiblich Einwohner 1880 Zunahme 1881-90 in Proz.

1 Stadt Kopenhagen 20,1 8696 312387 143834 168553 234850 33,02

2 Kopenhagen 1208,7 16542 152711 73203 79508 121276 25,92

3 Frederiksborg 1353,7 13666 84689 41640 43049 83347 1,61

4 Holbaek 1680,7 17439 94226 46282 47944 93340 0,95

5 Sorö 1472,4 14381 89042 43933 45109 87396 1,88

6 Praestö 1673,0 17757 100647 49485 51162 101494 -0,83

7 Bornholm 583,4 7896 38765 18645 20120 35364 9,62

8 Maribo 1668,2 18121 100550 49394 51156 97007 3,65

9 Svendborg 1645,1 21592 120707 59189 61518 117577 2,66

10 Odense 1771,3 23039 136120 66865 69255 128877 5,62

11 Vejle 2331,5 18823 111904 55267 56637 108513 3,12

12 Aarhus 2477,4 23396 157204 77759 79445 140886 11,58

13 Randers 2434,0 18238 110453 54581 55872 104321 5,88

14 Aalborg 2896,4 16457 104801 52167 52634 95338 9,93

15 Hjörring 2815,7 19261 110603 54691 55912 101414 9,06

16 Thisted 1693,3 13282 69407 33939 35468 64007 8,44

17 Viborg 3032,6 17481 100783 50534 50249 93369 7,94

18 Ringkjöbing 4528,7 17367 98595 48714 49881 87406 12,80

19 Ribe 3032,6 14136 78611 39100 39511 73257 7,31

Eigentliches Königreich 38318,8 317570 2172205 1059222 1112983 1969039 10,32

Die Amtmänner, in den Bischofresidenzen Stiftsamtmänner genannt, denen als Kommunalvertretung ein Amtsrat zur Seite steht, ebenso wie den städtischen Magistraten die Bürgerrepräsentation, sind Organe der allgemeinen Civilverwaltung. In Kopenhagen steht an der Spitze der Administration ein vom König ernannter Oberpräsident. Island hat einen Landshövding und zwei Amtmänner, die Färöer (unter dem Stiftsamtmann von Seeland) einen Amtmann, die westind. Inseln einen Gouverneur. In Grönland fungiert ein Inspektor für den nördl. und einer für den südl. Teil, unter denen die Kolonievorsteher stehen. Das Höchste Gericht (als dritte Instanz) befindet sich in Kopenhagen. Als zweite Instanz fungiert für die Inseln das Landesober- wie auch Hof- und Stadtgericht zu Kopenhagen, für Jütland das Landesobergericht zu Viborg, ebenso eins auf Island und eins auf den westind. Inseln. Es giebt keinen eximierten Gerichtsstand, außer für das Militär. Die Hebung der direkten Steuern besorgen die Amtsverwalter.

Finanzen. Das Budget für 1891/92 schließt ab mit einer Einnahme von 57233340 und einer