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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Deliktsklage; Delila; Delīlâ; Delille; Delimitieren

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Deliktsklage – Delimitieren

Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso hafte, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar entstanden wäre. Umgekehrt giebt es Privatdelikte, welche nicht unter öffentliche Strafe gestellt sind, z. B. fahrlässige Beschädigung fremder Sachen, Dejektion (s. d.). Und der Thatbestand desselben D. (z. B. Betrug und Diebstahl) deckt sich nicht immer, je nachdem es sich um die privatrechtlichen Folgen oder um die öffentliche Strafe handelt. Im allgemeinen gehört auch zum Thatbestand eines Privatdelikts Verschuldung, also entweder dolus (Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit) oder culpa (Fahrlässigkeit, sei es schlechthin oder grobe Fahrlässigkeit). Indessen kann man auch ohne eigene Verschuldung für ein fremdes D. auf Schadenersatz haften. Das gilt zunächst bei den Quasidelikten (s. d.). Der bekannteste Fall ist der, daß Gastwirte und Schiffer aus dem Diebstahl und der Beschädigung haften, welche die von ihnen bei ihrem Geschäft gebrauchten oder dritte Personen an von den Reisenden eingebrachten Sachen begehen: eine Bestimmung, welche für die Gastwirte, welche Reisenden Logis gewähren, von den modernen Gesetzgebungen aufgenommen ist, auch von dem Deutschen Entwurf trotz zahlreicher Petitionen Deutscher Gastwirte.

Über die Haftung des Frachtführers s. Frachtvertrag. Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetzbuch, Art. 451) hat für den Seeverkehr die weiter gehende Bestimmung, daß der Reeder für den Schaden verantwortlich ist, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Über die Verbindlichkeiten aus dem Haftpflichtgesetz s. d. Nach dem Recht des Code civil, Art. 1384, sind der Vater, nach dessen Tode die Mutter für die D. der bei ihnen wohnenden minderjährigen Kinder, Handwerker und Lehrer für die ihrer Zöglinge und Lehrlinge verantwortlich, wenn sie nicht beweisen, daß sie die D. nicht haben verhindern können; ferner die Dienst- und Geschäftsherren für die in Ausführung ihrer dienstlichen Funktionen von den Dienstboten und Angestellten begangenen D. Ferner haftet heutzutage der Erbe aus den D. des Erblassers auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns bis zum Betrage der Erbschaft nach gemeinem Recht, der Erbe des Diebes auf vollen Ersatz. Nach röm. Recht war die Haftung eine beschränktere, wie auch umgekehrt der Erbe des Verletzten nicht immer zur Klageerhebung aus der Person seines Erblassers berechtigt war. Die modernen Gesetzgebungen lassen den Erben für die Deliktsschuld ihres Erblassers haften wie für andere Schulden. Schon das röm. Recht hatte für die meisten Deliktsklagen eine kurze Verjährungsfrist. Dem sind die modernen Gesetzgebungen gefolgt. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 6, und nach dem Deutschen Entwurf tritt Verjährung in 3 Jahren ein seit Kenntnis des Schadens und der Person ihres Urhebers, jedenfalls aber in 30 Jahren; nach den Reichsgesetzen über den Schutz des geistigen Eigentums und nach dem Patentgesetz in 3 Jahren schlechthin. Nach röm. Recht konnte der Verletzte auch nach Ablauf der kurzen Verjährung innerhalb der gewöhnlichen Verjährungszeit von 30 Jahren auf Herausgabe der Bereicherung klagen. Das wird im Deutschen Entwurf beibehalten.

Über das System der Privatdelikte s. Arglist. Als delicta juris gentium werden die D. bezeichnet, welche bei allen Völkern als der sittlichen Natur des Menschen widersprechend geahndet werden, wie Mord und Diebstahl; delicta juris civilis die nach einem Gesetze des einzelnen Staates unter Strafe gestellten, z. B. die des frühern Socialistengesetzes. ^[Spaltenwechsel]

Deliktsklage, Deliktsobligation, s. Delikt.

Delila, marokk. Geldgröße, s. Uckia.

Delīlâ, ein philistäisches Weib, die Simson (s. d.) liebte. Von Simsons Feinden, ihren Landsleuten, bestochen, entlockte sie dem verliebten Helden das Geheimnis, daß seine Kraft in den Locken seines Haares liege und beraubte ihn seines Haarschmuckes im Schlafe, sodaß er von seinen Feinden überwältigt werden konnte. Dies ist in der Malerei öfters dargestellt worden, so von Rubens (München, Pinakothek), Rembrandt (Wien, Galerie Schönborn), van Dyck (Wien, Hofmuseum), G. Hoet (Leipzig, Museum) u. a.

Delille (spr. -líl), Jacques, auch Delisle, der berühmteste didaktische Dichter der Franzosen, der natürliche Sohn eines Advokaten Montanier, weshalb er sich auch Montanier-Delille nannte, geb. 22. Juni 1738 zu Aigueperse (Auvergne). Nachdem er im Collège de Lisieux zu Paris und später zu Amiens seine Bildung vollendet hatte, trat er zuerst mit einer Übersetzung der «Georgica» Virgils hervor (Par. 1769). Dem Aufsehen, das diese freie Nachdichtung machte, verdankte D. eine Anstellung am Collège de France; Voltaire verlangte für ihn einen Sitz in der Académie française; 1772 wurde D. an Stelle von Duclos gewählt, seine Aufnahme verzögerte sich aber wegen seiner Jugend bis 1774. 1786 begleitete er den Gesandten Herzog von Choiseul-Gouffier nach Konstantinopel. Seine erste selbständige Dichtung: «Les jardins ou l’art d’embellir les paysages» (Par. 1782; vermehrte Aufl. 1801), fand zwar anfangs den Beifall nicht, wie die Übersetzung Virgils, die er später noch durch Bearbeitung der «Äneide» (1804) vermehrte, gilt aber für eins der bessern Lehrgedichte, welche die Franzosen aufzuweisen haben. Beim Beginn der Revolution verlor D. fast sein ganzes Vermögen, lehnte aber als Anhänger des alten Régime einen Sitz im Institut ab. Erst später nahm er ihn auf wiederholtes Anerbieten an. Seit 1794 lebte er von Paris entfernt und dichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz «L’homme des champs, ou les Géorgiques françaises» (Straßb. 1800; deutsch von Müller, Lpz. 1801), ein Gedicht, mit dessen Entwurf er sich 20 Jahre beschäftigt hat. Der Anblick der Leiden seines Vaterlandes erzeugte das Gedicht «La pitié» (Par. 1803; Lond. 1805), das durch eine Reihe lieblicher und rührender Gemälde anziehend ist. Von Basel begab sich D. nach London. Nachdem er dort seine Übertragung des «Verlorenen Paradieses» (Lond. 1805) vollendet hatte, kehrte er in sein Vaterland zurück und ließ seine «Trois règnes de la nature» (2 Bde., Par. 1808), zu denen Cuvier Anmerkungen schrieb, und sein Gedicht «La conversation» (ebd. 1812) erscheinen. D. ist vor allem beschreibender Dichter, seine Begeisterung ist rhetorisch, und die schöne Form entschädigt nicht für die Nüchternheit seiner didaktischen Dichtungen. Er starb 1. Mai 1813 in Paris. Nach seinem Tode erschien «Le départ d’Éden» (Par. 1815). D.s Werke sind öfter (am besten von Michaud, 16 Bde., Par. 1824; in einem Bande, ebd. 1833) gesammelt worden. 1820 erschien seine Übersetzung von Popes «Essay on man».

Delimitieren (frz.), abgrenzen; Delimitation, Grenzberichtigung.