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Depositar – Depositenwesen
telns zu mehr als dreimonatigem Gefängnis, oder 3) viermal wegen Verbrechen oder Vergehen der aufgeführten Art zu mehr als dreimonatigem Gefängnis, oder endlich 4) siebenmal überhaupt zu Gefängnis, wovon zweimal wegen Vergehen der erwähnten Art und noch zweimal zu mehr als drei Monaten verurteilt worden sind. Den Vagabunden werden ausdrücklich gleichgestellt diejenigen Personen, welche durch Begünstigung der Prostitution ihren Lebensunterhalt erwerben («tous individus qui ne tirent habituellement leur subsistance que du fait de faciliter la prostitution d’autrui sur la voie publique», Art. 4), und es werden mit dieser Bestimmung die Zuhälter der Lohndirnen getroffen, welche die öffentliche Ausübung der Prostitution erleichtern (nach offiziöser Schätzung, die aber hinter der Wirklichkeit weit zurückbleibt, allein in Paris 40000). Diese Bestimmung entspricht der Gesamttendenz des Gesetzes, die gewohnheitsmäßigen Verbrecher aus Frankreich zu entfernen. Ob der Zweck erreicht wird, das wird wesentlich von der Ausführung abhängen, und in dieser Beziehung giebt das Gesetz den Verwaltungsbehörden weitgehende Vollmachten zu Anordnungen wegen Aufrechthaltung der Ordnung und Aufsicht, wegen Einführung der Zwangsarbeit in den Kolonien und auch zur Bezeichnung der Kolonialstationen. Von diesen Vollmachten ist in dem erwähnten Ausführungsreglement (41 Artikel) ausgiebig Gebrauch gemacht.
Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Rußland hat entsprechend dem bestehenden Recht die D. aufgenommen. Sie soll gegen diejenigen, welche zur Katorga (Zwangsarbeitsstrafe) oder zu Festungshaft von 6 bis 10 Jahren verurteilt sind, dergestalt verhängt werden, daß die Sträflinge nach Verbüßung der Strafzeit nach besonders hierfür angewiesener Örtlichkeit zum Zwecke der Ansiedelung auf unbesetzten Ländereien deportiert werden. Neben diesen gerichtlich zur Ansiedelung Verschickten kommen noch vor: die Insassen der in Sibirien angelegten Katorgagefängnisse, die zum Aufenthalte Verschickten, die zu kolonisierenden Arbeiter und die administrativ Verbannten. Die Gesamtzahl der Deportierten wird für Westsibirien auf 75930 und für Ostsibirien auf 122036 angegeben. – In Deutschland ist die D. als Strafe bisher nicht zur Anwendung gekommen.
Vgl. von Holtzendorff, Deportation (Lpz. 1859); Fuld, Das franz. Gesetz über die Rückfälligen (im «Archiv für Strafrecht», Bd. 34, Berl. 1886); Liszt in der «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft», Ⅴ, 641 u. Ⅵ, 712; Mayer, Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Rußland (im «Archiv für Strafrecht», Bd. 31, Berl. 1883); Tournade, Commentaire de la loi sur les récidivistes (Par. 1885); Fabri, Bedarf Deutschland der Kolonien? (3. Ausg., Gotha 1884).
Depositār, s. Depositum.
Deposíten (lat. deposĭta), bei Banken (s. Depositenbanken), Behörden oder eigens dazu bestimmten öffentlichen Kassen (Depositenkassen) hinterlegte Sachen (s. Depositenwesen und Deposition).
Depositenbanken, solche Banken, welche das Depositengeschäft ganz besonders pflegen. Dabei handelte es sich ursprünglich um eigentliche Depositen, d. i. um hinterlegte Gelder, die von den Bankunternehmungen nicht benutzt werden durften, sondern in den erhaltenen Geldstücken, welche nur Eigentum des Hinterlegenden blieben, zurückgegeben werden mußten. Doch konnte der Deponent auch Auszahlung an einen Dritten bewilligen, und so konnte sich aus den Depositen zur Aufbewahrung der Giroverkehr entwickeln, nur daß hier die von der Bank in natura aufbewahrten Gelder den sämtlichen Deponenten zusammen gehörten, jedem einzelnen ein seinem jeweiligen Guthaben entsprechender Anteil an dem Gesamtgeldbestande. Dieselbe Bedeutung eines eigentlichen Depositums hat auch heute noch die Hinterlegung von Wertgegenständen, verschlossenem oder versiegeltem Gelde zur Aufbewahrung und von Wertpapieren zur Aufbewahrung und Verwaltung. (S. Depot.) In jüngster Zeit hat sich in Amerika und England dieses Geschäft bereits selbständig abgezweigt, indem von Aktiengesellschaften große Gebäude angelegt worden sind, in denen man feuer- und diebessichere Aufbewahrungsräume mieten kann. Außerdem werden im Depositengeschäft der Banken Gelder als irreguläre, uneigentliche Depositen angenommen, sog. Depositen zur Benutzung. Das hinterlegte Geld geht in das Eigentum der Bank über; die Bank hat das Recht, dieses Geld fruchtbringend zu verwenden. Sie ist deshalb im stande, den Einlegern erhöhte Vorteile zu bieten. Eine Verzinsung tritt zwar nicht immer ein; sie ist Regel, wenn eine bestimmte Kündigungsfrist vorgesehen ist, und zwar dann um so höher, je länger diese Frist. Für stets fällige (on call) dem Giroverkehr dienende Depositen pflegen die großen Centralbanken keine Zinsen zu gewähren, wohl aber andere Banken, wenngleich zu einem sehr niedrigen Satze. Aber auch abgesehen von den Zinsen bietet der Depositenverkehr dem Einleger andere Vorteile: so entfallen die frühern Gebühren für die Aufbewahrung, und die gemachten Einlagen geben die Grundlage für den sich daran anschließenden Giroverkehr (s. d. und Check). Bei der großen Wichtigkeit und der Verbreitung des Depositengeschäfts ist es begreiflich, daß gegenwärtig die meisten Banken Depositen in dieser oder jener Form entgegennehmen. Besondere Arten der im Bankverkehr vorkommenden Depositen sind die Privat- und die öffentlichen Depositen; letztere sind vom Staate eingelegt. Nicht nur zur Beurkundung, sondern auch zur Übertragung der Depositen geben manche Banken auf runde Summen lautende, verzinsliche «Kassenscheine» aus. Die weitere Entwicklung des Depositengeschäfts hat dann insbesondere zur Emission von Banknoten geführt. (S. Banken, Notenbanken.)
Depositenwesen, diejenigen Einrichtungen der Staatsverwaltung, welche sich auf Annahme, Aufbewahrung, Verwaltung und Zurückgabe der Depositen bei öffentlichen Kassen beziehen. Die Gründe, welche zur Hinterlegung von Wertobjekten bei öffentlichen Kassen führen, sind überaus zahlreich und von höchst mannigfacher Natur. (S. Deposition.) Meist geben privatrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen zur Deposition Anlaß und daraus erklärt es sich, daß in Deutschland (z. B. in Preußen, Bayern, Sachsen) vorzugsweise die Gerichte als Behörden der Depositalverwaltung bestimmt worden sind. Eine umfassende Regelung hatte dieser Geschäftszweig der Gerichte durch die preuß. Depositalordnung vom 15. Sept. 1783 erhalten, deren schwerfällige und auf übertriebenem Mißtrauen beruhende Vorschriften durch die Verordnung vom 18. Juli 1849 vereinfacht wurden. Nach diesen Gesetzen gab es bei den Gerichten zwei getrennte Depositorien, das Judizialdepositorium und das Pupillardepositorium. Bei dem erstern wur- ^[folgende Seite]