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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einsiedlerpunkte – Einsteckschloß

rus Bernhardus Fabr., s. Tafel: Meerwasser-Aquarium, Fig. 14, Bd. 1, S. 774, und Tafel: Krustentiere Ⅱ, Fig. 5) ist, Diogenes u. s. w., leben im Meere; die Arten der Gattung Coenobita sind Landformen, welche Landschneckenschalen aufsuchen. Desgleichen bewohnt der auf den Molukken vorkommende Beutelkrebs oder Kokoskrebs (Birgus latro Herbst) Felsenlöcher und geht nachts auf das Land, um abgefallene Kokosnüsse mit den Scheren zu öffnen. Er trägt kein Gehäuse; seine Kiemen sind durch Anpassung an die Luftatmung zu einer Art Lunge geworden.

Einsiedlerpunkte, s. Singularitäten.

Einsiedlerserviten, s. Serviten.

Einsiedlervogel, kleines Sternbild am südl. Himmel.

Einsilbige Sprachen, s. Sprachwissenschaft.

Einspänner, s. Eigenlehner.

Einspitzen, s. Veredelung.

Einsprengmaschine, Anfeuchtmaschine, Netzmaschine, eine Vorrichtung, mittels deren leinene und baumwollene Gewebe sowie Papier vor dem Mangen oder Kalandern (s. Appretur, Bd. 1, S. 763 b fg.) gleichmäßig benetzt werden. Dies geschieht durch eine rotierende Bürste, ein mit feinen Löchern versehenes Rohr oder eine Art Injektor.

Einspritzkondensator, s. Kondensator.

Einspritzung, s. Injektion.

Einspruch, nach der Deutschen Civilprozeßordnung, entsprechend der «Opposition» des franz. Rechts, derjenige Rechtsbehelf, welcher einer säumigen Prozeßpartei zur Beseitigung eines auf Antrag des Gegners wider sie erlassenen Versäumnisurteils (s. d.) gegeben wird. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Muß die Zustellung im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder durch nachträglichen Beschluß zu bestimmen. Die Einlegung des E. erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner, welcher die Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil E. eingelegt werde, wie die Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten muß. Sonstige Erfordernisse bestehen nicht, namentlich nicht dasjenige einer Entschuldigung der Säumnis. Durch den rechtzeitig eingelegten E. wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Soweit die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der Entscheidung des Versäumnisurteils übereinstimmt, wird diese aufrecht erhalten, soweit dies nicht der Fall, im neuen Urteil das Versäumnisurteil aufgehoben. Der E. kann innerhalb derselben Sache und Instanz wiederholt Platz greifen, sofern gegen diejenige Partei, gegen welche früher ein Versäumnisurteil erlassen und welche im neuen Verhandlungstermin erschienen ist, später infolge neuer Säumnis ein neues Urteil solcher Art ergeht. Als Korrektiv gegen einen hierdurch ermöglichten Mißbrauch giebt die Civilprozeßordnung nur die Vorschrift, daß jedes wiederholte Versäumnisurteil auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Dagegen ist der E. unstatthaft in dem Falle, daß die Einspruchspartei gleich im neuen Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt und deshalb der E. verworfen wird. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 303‒311. Die Civilprozeßordnung erwähnt sodann einen E. gegen den Vollstreckungsbefehl (s. d.) in §. 640 und gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil in §. 657. ^[Spaltenwechsel]

Im Strafprozeß findet E. statt gegen amtsrichterliche Strafbefehle. Der rechtzeitig (binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls) beim Amtsgericht erhobene E. verhindert, daß der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange. Er hat zur Folge, daß zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht geschritten wird, sofern nicht bis zu deren Beginn, sei es die Klage von der Staatsanwaltschaft, sei es der E. zurückgenommen wird. Bei Versäumnis der Hauptverhandlung wird der E. ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (Strafprozeßordn. §§. 449‒452). Vgl. auch Anklagestand, Strafbefehl, Strafverfügung, Ungehorsamsverfahren.

Eine ähnliche Bedeutung hat der etwas anders geordnete E. gegen das Versäumnisurteil eines Gewerbegerichts (s. d.) nach dem Gesetz vom 29. Juli 1890, §. 38. Er ist eingeschränkter und hat die Bedeutung der Wiedereinsetzung, wenn das Urteil nach einem fortgesetzten Termin ergeht, in welchem eine Partei nicht erscheint (§. 42).

Nach dem Deutschen Patentgesetz vom 7. April 1891, §. 24 kann nach der vom Patentamt veranlaßten Veröffentlichung einer behufs Erteilung eines Erfinderpatents eingegangenen Anmeldung binnen 2 Monaten schriftlich E. beim Patentamt erhoben werden. Der E. muß mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden: a. daß eine neue Erfindung, welche eine gewerbliche Verwertung gestattet, im Sinne der §§. 1 u. 2 des Patentgesetzes nicht vorliege; b. daß der Anmelder nicht der erste Anmelder sei, daß insonderheit die bekannt gemachte Erfindung Gegenstand des Patents eines frühern Anmelders sei; c. dass der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen des Einsprechenden oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen sei (§. 3). Im Fall a. und b. kann der E. von jedermann erhoben werden. Gegen den Beschluß, durch welchen über die Erteilung des Patents beschlossen wird, können der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats unter Beifügung von 20 M. Beschwerde einlegen. Hat im Fall c. der E. die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mitteilung des Bescheides die Erfindung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der frühern Anmeldung festgesetzt werde (§. 3).

Ein E. gegen Berechnung der Prämien für Unfälle bei Bauarbeiten wird im Gesetz vom 11. Juli 1887, §. 26, ein E. gegen die Verteilung der Invaliden- und Altersrenten im Gesetz vom 22. Juni 1889, §. 90, ein E. des Versicherten über den Inhalt der ihm zu erteilenden Bescheinigung in §. 106 daselbst geregelt.

Was vorstehend in Reichsgesetzen E. genannt wird, wird in andern ähnlichen Fällen bisweilen Widerspruch (s. d.) genannt.

Einstand, s. Retrakt.

Einsteckschloß, im Gegensatz zu dem auf der Thürfläche sichtbar hervorragenden Kastenschloß ein Schloß, welches so geringe Höhe oder Stärke besitzt, daß es in eine Aushöhlung der Thür eingeschoben und dadurch ganz verborgen werden kann (s. Schloß).