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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Eisenbahnbehörden

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Eisenbahnbehörden

53112 Beamte und Arbeiter oder 5,3 für 1 km und 44746900 M. = 4469 M. für 1 km. (S. Österreichisch-Ungarische Eisenbahnen.)

Vgl. Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, hg. von Röll, Bd. 1 (Wien 1890); Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, hg. von Stengel, Bd. 1 (Freib. i. Br. 1890).

Eisenbahnbehörden, die Organe des Staates für den Bau und den Betrieb der von ihm selbst unternommenen sowie für die Aufsicht der andern Unternehmern überlassenen Eisenbahnen. Man unterscheidet daher Eisenbahnverwaltungs- und Eisenbahnaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsorgane der Privatbahnen werden vielfach ebenfalls als E. bezeichnet, obgleich sie nicht eigentliche Behörden sind.

In Deutschland besitzen sowohl das Reich wie die einzelnen Bundesstaaten Staatseisenbahnen; es giebt daher Reichs- und Landes-Eisenbahnverwaltungsbehörden. Zu den Reichs-Eisenbahnverwaltungsbehörden gehören das durch kaiserl. Erlaß vom 27. Mai 1878 errichtete, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte «Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen» in Berlin, unter dessen oberer Leitung die auf Grund kaiserl. Erlasses vom 9. Dez. 1871 eingesetzte «Kaiserl. Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen» zu Straßburg die Reichseisenbahnen (s. d.) verwaltet. Das Reichsamt besteht aus einem Chef, z. Z. der preuß. Minister der öffentlichen Arbeiten, und der erforderlichen Anzahl vortragender Räte und Hilfsarbeiter. Die Generaldirektion in Straßburg besteht (nach der Organisation der Verwaltung der deutschen Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen vom 18. Dez. 1871 und den hierzu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen) aus einem Präsidenten und einer Anzahl teils juristisch, teils technisch vorgebildeter Mitglieder (Regierungsräten), die in drei Abteilungen unter je einem besondern Vorsteher (Oberregierungsrat) ihre Geschäfte kollegialisch erledigen. Zur unmittelbaren Leitung einzelner Dienstzweige sind der Direktion untergeordnete Oberbeamte bestellt: Obermaschinenmeister (gegenwärtig Vorsteher des maschinentechnischen Bureaus), Oberbetriebsinspektor (jetzt Vorsteher des betriebstechnischen Bureaus), Telegraphen-Oberinspektor, Verkehrs-Inspektoren. Die Leitung des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes ist besondern Betriebsdirektoren in Mülhausen, Colmar, Straßburg (2), Saargemünd, Metz und Luxemburg übertragen. Dieselben sind der Generaldirektion gleichfalls unterstellt; ihnen untergeordnet sind die Eisenbahnbau- und Betriebsinspektoren für die besondere Überwachung des baulichen Zustandes der Bahn und der dabei beschäftigten Beamten und Arbeiter.

Die Landes-Eisenbahnverwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten bestehen gewöhnlich aus einer oder mehrern Direktionen, die unter dem Ministerium den Bau und Betrieb der ihnen unterstellten Bahnen leiten.

In Preußen werden nach der durch königl. Erlaß vom 24. Nov. 1879 genehmigten, 1. April 1880 in Kraft getretenen Neuorganisation der königlich preuß. Staatseisenbahnverwaltung, die (1894/95) ein Gebiet von 26353 km Betriebs- und 2207 km Baustrecken umfaßte (s. Preußische Eisenbahnen), die im Bau und Betrieb befindlichen Staatsbahnen und die vom Staat für eigene oder fremde Rechnung verwalteten Privatbahnen unter der obersten Leitung des Ministers der öffentlichen Arbeiten durch die königl. Eisenbahndirektionen, Eisenbahnbetriebsämter und die unter Umständen für größere Neubauten eingesetzten Eisenbahnbaukommissionen verwaltet. Der Minister hat über die gegen Verfügungen und Beschlüsse der Direktionen erhobenen Beschwerden zu entscheiden. Unmittelbar unter dem Minister stehen dann die königl. Eisenbahndirektionen für die obere Verwaltung der ihrem Bezirke zugewiesenen Strecken. Zu den den Direktionen vorbehaltenen Angelegenheiten gehören insbesondere die allgemeine und gleichmäßige Regelung des Dienstes für alle Zweige der Verwaltung innerhalb des gesamten unterstellten Bahngebietes, die Fahrplan- und Tarifangelegenheiten, das Kassen- und Rechnungswesen der Centralverwaltung, die Beschaffung der Bahn-, Betriebs- und Werkstattsmaterialien sowie der Betriebsmittel, die Verwaltung der Hauptreparaturwerkstätten u. s. w., überhaupt alle diejenigen Angelegenheiten, bei denen die Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und Interessen gegenüber dem Gesichtspunkte der einheitlichen und gleichmäßigen Regelung zurücktritt. Außerdem bilden die Direktionen die zuständige und in einzelnen Angelegenheiten untergeordneter Art die letzte Instanz für die gegen die Anordnungen der Betriebsämter erhobenen Beschwerden. Die Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern; die ihnen obliegenden Geschäfte werden in besondern (der Regel nach drei) Abteilungen unter Leitung besonderer Dirigenten (Oberregierungs-, Oberbauräte) erledigt. Dem Präsidenten obliegt für den gesamten Verwaltungsbereich, den Abteilungsdirigenten für den Bereich der ihnen unterstellten Abteilungen die Sorge und Verantwortung für die ordnungsmäßige Verteilung und Erledigung der Geschäfte. Die Eisenbahnbetriebsämter, für die örtliche Bau- und Betriebsverwaltung sowie die Eisenbahnbaukommissionen für größere Neubauten, haben, ebenso wie die Direktionen, alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde, sind aber der Direktion, zu deren Bezirk sie gehören, instanzmäßig untergeordnet. Im übrigen bedürfen die Anordnungen der Betriebsämter und Eisenbahnbaukommissionen nur in den besonders vorgeschriebenen Fällen der höhern Genehmigung, sodaß sie innerhalb ihres Geschäftsbezirks in den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten die Verwaltung, der sie angehören, selbständig vertreten und auch ohne besondern Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche u. s. w. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. Die Eisenbahnbetriebsämter werden mit einem Betriebsdirektor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl «ständiger Hilfsarbeiter» – seit 1. April 1892 «Mitglieder» – (Eisenbahnbau- und Betriebsinspektoren, Bauinspektoren für das Maschinenfach, Assessoren) besetzt. Die Besetzung und Feststellung der Geschäftsordnung für die Eisenbahnbaukommissionen ist in jedem einzelnen Falle vorbehalten. Dem Betriebsdirektor liegt die Sorge für den ordnungsmäßigen Geschäftsgang und Betrieb im allgemeinen ob, insbesondere ist derselbe, in ähnlicher Weise wie der Präsident der Direktion, für die sach- und ordnungsmäßige Verteilung der Geschäfte wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen der ihnen unterstellten Behörde,