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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnkran - Eisenbahnkrankheiten
sein oder Gesellschaften. Letzteres ist die Regel. Zur vollen Rechtsfähigkeit derselben gehört die Erteilung von Korporationsrechten durch den Staat. Aktiengesellschaften erlangen nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Rechtsfähigkeit durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister. Auch ein fremder Staat kann Konzessionär werden. Die E. wird dann in einem Staatsvertrage erteilt. Die E. kann ohne ausdrückliche Staatsgenehmigung nicht weiter übertragen werden. 2) Den Konzessionären wird das Recht erteilt, eine genau bestimmte Eisenbahnlinie auszuführen und ihnen zu diesem Zweck das Enteignungsrecht, falls dasselbe nicht schon ohne weiteres nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung findet, verliehen. Aus diesen Bestimmungen der Konzession kann aber nicht an sich schon ein Widerspruchsrecht des Konzessionärs gegen die Anlage von Parallel- oder Konkurrenzhahnen hergeleitet werden. (S. Eisenbahnmonopol und Eisenbahnrecht.) 3) Die Konzession wird entweder dauernd oder auf eine bestimmte, in der Konzessionsurkunde angegebene Zeit verliehen. Wenn eine E. wegen Mißbrauchs, wegen Nichteinhaltung übernommener Verpflichtungen, wegen Ablauf des Bautermins u. dgl. für erloschen erklärt wird, dann haben die gesetzlichen Bestimmungen und der Wortlaut der Konzessionsurkunde darüber zu entscheiden, ob den Konzessionären Entschädigungsansprüche zustehen oder nicht.
Zu den vorerwähnten Festsetzungen der E. kommen noch Bestimmungen über Beginn und Beendigung des Baues; über die Verpflichtung, den Bau und Betrieb nach den besondern Vorschriften der Konzessionsurkunde und den Anordnungen der Regierung einzurichten; ferner Bestimmungen über Anlage und Betrieb von Telegraphen, so namentlich das Recht der Konzessionäre, längs ihrer Bahnstrecke Telegraphenlinien zu errichten und zur Ausübung des Bahnbetriebes zu gebrauchen, sowie das Recht der Staatsverwaltungen, ihre Telegraphenleitungen längs der Bahn und auf deren Eigentum ohne Entgelt zu führen; schließlich noch bestimmte Leistungen der Konzessionäre für die Militär-, Post- und Zollverwaltungen des Staates.
In Preußen ist dem Staate in dem genannten Gesetz vom 3. Nov. 1838 das Recht vorbehalten, das Eigentum einer konzessionierten Bahn gegen vollständige Entschädigung anzukaufen, sobald 30 Jahre seit der Betriebseröffnung verflossen sind. In Österreich besteht neben dem Einlösungsrecht, nach welchem der Staat ebenfalls nach einer bestimmten Reihe von Jahren (regelmäßig nach 30 Jahren, bei einzelnen Bahnen auch schon früher) die Bahn gegen Entschädigung erwerben kann, das sog. Heimfallsrecht; nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854 wird eine Konzession höchstens auf die Dauer von 90 Jahren verliehen, demnächst fällt die Bahn unentgeltlich an den Staat. Ähnliche Bestimmungen über Ankaufs- und Heimfallsrecht der E. gelten auch in den übrigen Staaten. Das preuß. Eisenbahngesetz kennt außer der Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn auch eine Konzession zum Mitbetrieb auf einer bereits bestehenden Bahn, zu deren Erteilung der Minister der öffentlichen Arbeiten befugt ist. Eine solche Konzession ist bis jetzt noch nicht erteilt worden. (S. auch Bahngeld.) Nicht zu verwechseln mit der E. ist die sog. Vorkonzession, d. i. die Genehmigung zur Vornahme der technischen Vorarbeiten (s. Eisenbahnbau).
Litteratur. Koch, Deutschlands Eisenbahnen Warb. 1858-60); Haushofer, Grundzüge des Eisenbahnwesens (Stuttg. [1873]); Bessel und Kühlwetter, Das preuß. Eisenbahnrecht (Köln 1855 u. 1857); Förstemann, Das preuß. Eisenbahnrecht (Berl. 1869); Eger, Handbuch des preuß. Eisenbahnrechts (Bresl. 1886 fg.); Gleim in dem "Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts", hg. von Stengel, Bd. 1 (Freib. i. Br. 1889), und die bei dem Artikel "Eisenbahnrecht" angeführte, insbesondere auch die österr.-ungar. Eisenbahnverhältnisse berücksichtigende Litteratur.
Eisenbahnkran, eine Hebemaschine für den Eisenbahnbetrieb (s. Kran).
Eisenbahnkrankheiten. Die äußern Einflüsse, denen das Maschinen- und Fahrpersonal der Eisenbahnen infolge der Art seiner Dienstleistungen ausgesetzt ist, wirken auf den Organismus in besonders ungünstiger Weise ein und fuhren verhältnismäßig frühzeitig Gebrechlichkeit und Dienstunfähigkeit herbei. Dieselbe hat zumeist in einem eigentümlich veränderten Zustand der Nervencentra, einer Reizung derselben, ihren Grund und tritt besonders bei dem Maschinenpersonal ein. Infolge des Stehens auf der Maschine, des Dröhnens derselben und der fortgesetzt auf den Körper einwirkenden Erschütterungen zeigt sich nach längerer Dienstzeit vielfach dumpfer, anhaltender, mit Schwäche und Einschläferung verbundener Schmerz in den Beinen.
Um eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Erkrankungsverhältnisse des Eisenbahnpersonals zu gewinnen, hatte der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen auf Anregung des Deutschen Reichs-Gesundheitsamtes die Aufstellung einer Statistik der Erkrankungen des Eisenbahnpersonals beschlossen, die zuerst für das J. 1880 veröffentlicht, jedoch schon 1887 wieder eingestellt wurde. Danach suchen besonders rheumatische Anfälle, Nervenkrankheiten, Augen- und Ohrenkrankheiten und Krankheiten der Atmungsorgane das Maschinen- und Fahrpersonal sowie die Bahnbewachungsbeamten heim. Nach der Statistik für 1886 (bei der zum letztenmal erschienenen Statistik für 1887 fehlten schon die Angaben mehrerer Verwaltungen) kamen bei fast 109000 Beamten von 34 Vereinsverwaltungen 55062 Erkrankungen (51 Proz.) vor, und zwar bei dem Maschinenpersonal 89, bei dem Fahrpersonal 66, dem Bahnbewachungspersonal 42, den Stationsbeamten 36, den Weichenwärtern 53 und den Bureaubeamten 26 Proz. Es starben 1,15 Proz. des Gesamtpersonals. Neben dieser Statistik bestand schon seit Ende der sechziger Jahre eine "Dienstunfähigkeits- und Sterbensstatistik" für die Beamten der Vereinsverwaltungen. Nachdem indes infolge der Wohlfahrtseinrichtungen für die Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen die Verhältnisse sich wesentlich geändert hatten und, soweit erforderlich, Specialstatistiken eingeführt worden sind, ist auch die Dienstunfähigkeits- und Sterbensstatistik eingegangen und für das J. 1889 zum letztenmal erschienen.
Infolge von Eisenbahnunfällen treten bei den davon betroffenen Personen zuweilen, ohne daß äußere Verletzungen sichtbar sind, besondere Krankheitserscheinungen auf, die sich in einer körperlichen und geistigen Verstimmung äußern und ihren Grund anscheinend in einer Rückenmarkserschütterung (s. d.) haben. In England hat man für diese Erscheinungen den besondern Namen Railway spine gewählt und bezeichnet damit alle krankhaften Rei-^[folgende Seite]