Autorenkollektiv,
F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien,
14. Auflage, 1894-1896
500
Fabrikant - Fabrikgesetzgebung
Die Großindustrie im Deutschen Reiche nach der letzten Zählung im I. 1882:
Berufsgruppen
n !
Zahl der Hauptbetriebe im Deutschen Reiche
mit durchschnittlich
6-10
11-50
51-200
201-1000
Über 1000 ^ im ganzen
thätigen Personen
Kunst- und Handelsga'rtnerei, Baum-
schulen.................
Nichtlandwirtschaftliche Tierzucht, auch
Fischerei................
3 Bergbau, Hütten- und Salinenwesen .
4 Torfgräberei und Torfbereitung . . . .
5 Industrie der Steine und Erden ....
6 Bearbeitung von Metall (mit Ausnahme
des Eisens)..............
7 Eisenverarbeitung............
8 Verfertigung von Maschinen, Instru-
menten und Apparaten........
9 ! Chemische Industrie...........
10! Herstellung forstwirtschaftlicher Neben-
l Produtte................
11 Textilindustrie..............
12 Papierindustrie.............
13 ! Leder-, Wachstuch- u. Gummi-Industrie
14 ! Industrie der Holz- und Scknitzstoffe. .
15 Nahrungs- und Genußmittelindustrie .
16 Netleidungs- und Neinigungsgewerbe .
17 Baugewerbe...............
18 Polygraphische Gewerbe........
19 Künstlerische Gewerbe..........
20 Handelsgewerbe.............
21 Versicherungsgewerbe..........
22 Landverkehr...............
23 Wasserverkehr..............
24 Beherbergung oder Erquickung.....
439
249
48 ! 39
188 ! 717
187 216
4 711 4 829
676
1708
1369
385
484 !
2 613
646
787
2 722
5 307
4 330
4 644
927
173
6 923
133
594
523
2 270 l
1005
1670
2 280
671
634
4 394
1097
774
2 438
4 100
2 524
7 080
1238
123
5 073
144
424
566
1667
25
2
611
27
755
174
435
670
210
105
1668
297
112
310
954
286
849
175
4
224
17
68
98
19
1
716
419
2
116
20
71
209
36
14
451
54
18
18
170
29
78
11
6
1
2
25
81
89
2 016
- ! 432
4 10 415
1875
1 , 3885
15
2
15
4 543
1304
1337
9 141
2 094
1692
5 488
10 532
7 169
12 654
2 351
300
12 226
295
1089
1214
4 406
Gewerbe überhaupt ! 42 787 ! 43 952 ! 8095 > 1752
127 ! 97 263
Fabrikant, der Besitzer einer Fabrik.
Fabrikat, Fabrikserzeugnis, Kunstprodukt;
Fabrikation, die Herstellung gewerblicher Er-
zeugnisse im großen. sweseu.
Fabrikationsmünzen, s. Münze und Münz-
Fabrikätsteuer, diejenige Form der Produd
tionsbesteuerung (s. Produktionssteuern), welche die
Steuer nach dem fertigen Produkt bemiht. Theore-
tisch ist sie die beste Form der Produttionsbesteue-
rung, weil sie an sich geeignet ist, eine gleichmäßige
Belastung herbeizuführen und den eigentlichen Be-
trieb nicht zu belästigen; auch erleichtert sie die Steuer-
rückvergütung bei der Ausfuhr. Praktisch treten
diese Vorzüge aber nur selten in vollem Umfange
hervor, am ersten noch da, wo die Zahl der Produ-
zenten klein ist und die genaue Feststellung der Menge
und Güte der Erzeugnisse entweder beim Ausgang
derselben aus der Fabrik oder am Ende des Produk-
tionsprozesses durch selbstthätige zuverlässige Meß-
apparate ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Gerade die letztere Voraussetzung fehlt in der Regel,
sodaß man, um Steuerhinterziehungen zu ver-
meiden, eine sehr scharfe Kontrolle des Verkehrs
an der Erzeugungsstätte zu Hilse nehmen muß, die
unter Umständen den ganzen Fabrikationsprozeß
vom Einbringen des Rohmaterials bis zur letzten
Fertigstellung der Ware umfassen muß. Der schwie-
rigen Kontrolle wegen hat man sich auch häufig mit
der nur mutmaßlichen Ermittelung des Produktes
begnügt, auf Grund bestimmter Merkmale während
des Produktionsprozesses (wie Leistungsfähigkeit
der Destillierapparate u. s. w.), die einen Schluß
auf das fertige Produkt zulassen. Dieser Schluß
ist aber stets unsicher, und die verschiedene Be-
schaffenheit der Erzeugnisse bleibt dabei unberück-
sichtigt. Eine vollkommen gleichmäßige Besteue-
rung wird auf diese Weise nicht erzielt, zumal die-
jenigen Produzenten dabei begünstigt werden, die
durch größere technische Geschicklichteit mehr Pro-
dukte dei gleichen materiellen Hilfsmitteln zu er-
zielenvermögen. Die Kontrolle muß auch bei diesem
Verfahren sehr streng sein. Eine besondere Be-
deutung hat die F. bei der Biersteuer (s. d.), der
Branntweinsteuer (s. d.), der Tadaksbesteuerung
(s. d.) und bei der Zuckersteuer (s. d.).
Fabrikgerichte, s. Gewerbegenckttv
Fabrikgesetzgebung, Arbeiterschutzgesetz-
gebung, der Inbegriff aller staatlichen Maß-
regeln, welche die Arbeiter und zwar namentlich
diejenigen, welche sich selbst nicht genügend zu
schützen vermögen, gegen jegliche Benachteiligung
ihrer berechtigten Interessen schützen sollen, indem
sie einerseits die Arbeitszeit, Arbeitsart, Lobn-
zahlung regeln, Bestimmungen über Streitigkeiten
zwischen Arbeitgeber und Arbeitern treffen, anderer-
seits zu verhüten suchen, daß die Arbeiter einer
Krantbeit, einem Unfall oder frühzeitiger Invali-
dität zum Opfer fallen. In erster Linie handelt es
sich darum, die Verwendung von Kinderarbeit in
den Schranken zu balten und für die in den Fabri-
ken arbeitenden Frauen besondere Anordnungen
zu treffen. Von den crwachfenen Männern muß