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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Fausta – Faustpfand

Fausta, Flavia Maximiana, Tochter des röm. Kaisers Maximianus und der Syrierin Eutropia, war seit 307 mit Konstantin d. Gr. vermählt, dem sie die spätern Kaiser Konstantin Ⅱ., Constantius Ⅱ. und Constans und mehrere Töchter gebar. (S. Crispus.)

Fäustel, s. Bergbau (Bd. 2, S. 756 b).

Fausthandschuhe, s. Kampfhandschuhe.

Fausthuhn, s. Steppenhuhn.

Faustīn Ⅰ., Präsident und später Kaiser von Haïti, s. Soulouque.

Faustīna, Name 1) der 141 n. Chr. gestorbenen Gemahlin des röm. Kaisers Antoninus Pius, 2) ihrer 175 gestorbenen Tochter, die mit dem Nachfolger des Antoninus Pius, mit Marcus Aurelius Antoninus vermählt, wegen ihres sittenlosen Lebens berüchtigt war. Zu ihrem Andenken wurden Stiftungen für arme Mädchen, die puellae alimentaria Faustinianae genannt wurden, gemacht.

Faustkampf (grch. pygmē; lat. pugilatus), eine der gymnastischen Übungen der Alten. Um die Hand trugen die Kämpfer Riemen aus Rindsleder (Cästus, s. d.). Mehrere plastische Darstellungen von Faustkämpfern haben sich aus dem Altertume erhalten. Über den modernen F. s. Boxen.

Fäustle, Joh. Nepomuk von, bayr. Staatsmann, geb. 28. Dez. 1828 in Augsburg, studierte in München Rechtswissenschaft, wurde 1857 Assessor am Kreis- und Stadtgericht Augsburg, 1858 Rat am Bezirksgericht Donauwörth, 1860 Assessor am Appellationsgericht für Schwaben, im Juli 1862 bei der Reorganisation der gesamten bayr. Justizverwaltung Vorstand des Stadtgerichts München, 1864 Assessor und Referent im Justizministerium, 1868 unter Fortdauer seiner Verwendung im Ministerium Oberappellationsgerichtsrat, 1870 Ministerialrat und im Aug. 1871 an Stelle von Lutz Justizminister. In dieser Stellung fand F. die reichste Gelegenheit, sein hervorragendes organisatorisches Talent zu verwerten, so besonders bei der Einführung der norddeutschen Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern, der Vorbereitung und Durchführung der neuesten Gesetzgebung, insbesondere der neuen Reichsjustizgesetze, bei den Verhandlungen des Bundesrats, bei der Ausgestaltung der speciellen bayr. Justizgesetzgebung, den vielfachen Reformen der innern und Finanzverwaltungsgesetze und der praktischen Durchführung derselben, der Reform der Strafanstalten u. s. w. 1875‒81 war F. auch Mitglied der bayr. Abgeordnetenkammer als liberaler Vertreter des Bezirks Kempten. Er starb 18. April 1887 in München.

Faustleier, soviel wie Drehbohrer (s. Bohrer, Bd. 3, S. 238 b).

Faustmann, Martin, Forstmann, geb. 19. Febr. 1822 in Gießen, studierte daselbst seit 1841 Theologie, dann Forstwissenschaft. 1857 wurde ihm die Verwaltung der Oberförsterei Dudenhofen mit Wohnung in Babenhausen übertragen, wo er 1. Febr. 1876 starb. F. war Erfinder eines Spiegelhypsometers zur Messung der Baumhöhen. Besonderes Verdienst erwarb er sich durch Lösung von Aufgaben der Waldwertrechnung; so veröffentlichte er in der «Allgemeinen Forst- und Jagdzeitung» (Frankf. 1849) «Berechnung des Wertes, welchen Waldboden sowie noch nicht haubare Holzbestände für die Waldwirtschaft besitzen». Die darin entwickelten Grundsätze haben die Waldwertrechnung mit Hilfe der Formeln für Bodenerwartungswert und Bestandskostenwert in neue Bahnen gelenkt, sie harmonieren auch mit der von Preßler bald darauf begründeten sog. forstlichen Reinertragslehre. Auch die Jahrgänge 1853, 1854, 1855, 1865 derselben Zeitung enthalten wichtige, forstmathem. Abhandlungen F.s.

Faustpfand (lat. pignus), gegenwärtige Gestaltung des Pfandrechts (s. d.) an beweglichen Sachen, nachdem die Deutsche Konkursordnung nur das F., welche das Pfand in den Händen des Schuldners belassen würde, für im Konkurse wirksam erklärt und hierdurch die Landesgesetzgebungen veranlaßt hat, die Mobilienhypothek, wo solche noch vorkam, überhaupt aufzugeben. Dem Principe entspricht es, daß zur Entstehung des F. Übergabe erforderlich ist (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 20, §. 94). Es kommen (nach franz., württemb., hannov. Rechte, Code civil Art. 2074, 2085, Hannoverschem Pfandgesetz 1864, §. 43, Württembergischem Pfandgesetz 1825, Art. 246) noch weitere Formerfordernisse vor, insbesondere Pfandbestellungsurkunden. Diese zur Bestellung eines F. im bürgerlichen Recht vorgeschriebenen Formen sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein F. an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber, oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf den Inhaber die Übertragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für das F. erfordert wird, – bei Orderpapieren die Übergabe des indossierten Papiers (Handelsgesetzbuch Art. 309). Unter Übergabe wird körperliche Übergabe verstanden, nicht eine solche, bei welcher der Verpfänder das Pfand in Händen behält (constitutum possessorium). Doch kann ein Mitgewahrsam und Mitverschluß des Gläubigers und des Verpfänders stattfinden. Das franz. Recht läßt das Faustpfandrecht gegen dritte Besitzer nur verfolgbar sein, wenn das Pfand dem Gläubiger gestohlen oder von demselben verloren ist (Code civil Art. 2076, 2279, 2280; vgl. auch Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 479; Ital. Gesetzbuch Art. 1882; Ital. Handelsgesetzbuch Art. 190; Niederländ. Gesetzbuch Art. 1199). In §. 14 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Konkursordnung wird zur Wirksamkeit des F. im Konkurse verlangt, daß der Gläubiger den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat. Ein Untergang des Rechts mit der vielleicht rechtswidrigen Aufhebung des Gewahrsams würde indessen eine Anomalie sein; das preuß. Recht (Landrecht Ⅰ, 20, §§. 253, 254) wird deshalb dahin verstanden, daß nur die freiwillige Rückgabe das F. aufhebt, sollte auch ein Vorbehalt gemacht sein (vgl. auch Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 486, abweichend Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 467), nicht aber die widerrechtliche Entziehung des Pfandbesitzes.

Die Deutsche Konkursordn. §. 40 giebt dem Faustpfandgläubiger ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung (s. d.) auch dann, wenn der Gläubiger ein Faustpfandrecht an einer Forderung oder an einem andern Vermögensrecht des Gemeinschuldners hat. Solche Faustpfandrechte bestehen nach §. 15 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung, wenn entweder der Drittschuldner von der Verpfändung benachrichtigt ist, oder wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam der körperlichen Sache, welche den Gegenstand des Rechts bildet, oder