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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeindewaldungen - Gemeines Recht
geschworne zur Seite; dieselben sind aber nur Ge-
hilfen, der Vorstand hat in allen Angelegenheiten
das Recht der eigenen Entschließung und deshalb
auch die alleinige und selbständige Verantwortlich'
keit. Gewöhnlich wird der G. von der Gemeinde-
versammlung auf eine gewisse Zeit gewählt, nur
ausnahmsweise von der Negierung ernannt', in den
östl. Provinzen Preußens war früher - durch die
Kreisordnung ist dies aufgehoben - vielfach das
Schulzenamt mit dem Besitz eines gewissen Gutes
(Erbscholtisei) verbunden. Einer Bestätigung durch
die staatliche Aufsichtsbehörde bedarf die Wahl
allenthalben. Nach andern Gemeindeordnungen und
zwar fast durchweg nach den Städteordnungen hat
der G. eine kollegialische Verfassung. Der Stadtrat,
Magistrat, Gemeinderat verwaltet die Gemeinde-
angelegenheiten und versamiuelt sich zu regelmäßigen
Sitzungen, in welchen die Beschlüsse nach Majorität
gefaßt werden. Der an der spitze stehende Bür-
germeister, der in großen Städten gewöhnlich den
Ehrentitel Oberbürgermeister führt, hat die rechtliche
Stellung des Vorsitzenden, die Geschäftsleitung, die
äußere Repräsentation; er giebt im Falle der Stim-
mengleichheit meist den Ausschlag und hat nach
manchen Gesetzgebungen, so in Preußen, das Recht,
Beschlüsse aus rechtlichen Gründen zu beanstanden
und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Regie-
rungspräsident bez. Bezirksausschuß) einzuholeu.
Den Bürgermeister vertritt der Beigeordnete oder
(in großen Städten) der zweite Bürgernleister. Das
Magistratskollegium bestebt aus besoldeten und un-
besoldeten Mitgliedern (Stadträten, Ratmannen),
welche vou der Stadtverordnctenversammluug oder
dem Gemeinderat auf ciue gewisse Reihe von Jahren,
uach mancben Gemeiudeordnungenauch auf Lebens-
zeit gewählt werden und regelmüßig der Bestätigung
des Landesherrn oder der Regierung bedürfen. In
der preuß. Nheinprovinz besteht, wie in Frankreich,
kein Magistratskollegium, sondern der Bürgermeister
führt mit einer Anzahl ibm untergebener Beamter
die Gemeindegeschäfte, ebenso in Bayern l. d. Rh.,
Hessen, Elsaß-Lothringen.
Gemeindewaldungen bilden einen bedeuten-
den Teil des Vermögens vieler Gemeinden. Die
Gemeinde ist wie der Staat und überhaupt die
KorporationvonunbegrenzterDauerganzbesonders
geeignet, Walder und Forsten uack einem die Nach-
haltigkeit des Betriebes und die allgemeinen Inter-
essen berücksichtigenden Plane zu bewirtschaften.
Zur Sicherstellung einer solchen rationellen Bewirt-
schaftung ist jedoch teils aus rein finanzwirtschaft-
lichen, teils aus Interessen der allgemeinen Wohl-
fahrt eine staatliche Aussicht nicht zu entbehren.
Daher ist in einigen deutschen Landesteilen der
Betriebsplan der höhern Verwaltungsbehörde vor-
zulegen und von dieser zu genehmigen: auch muß
die Bewirtschaftung durch geeignete Beamte erfol-
gen (so in den alten preuß. Provinzen und einem
Teil von Hannover, im rechtsrhein. Bayern, in
Württemberg, einigen Kleinstaaten sowie in den
meisten Teilen Österreichs und in Ungarn). In an-
dern Staaten und Provinzen ist die sog. Besörste-
rung (s. d.) der G. eingeführt, indem der technische
Betrieb gänzlich in die Hände von staatlichen Forst-
beamtcn gelegt ist (so in einem Teil von Hannover,
in Bayern, Hessen-Nassau, Baden, Vraunschweig
u. s. w.). Kahlhiebe und Ausstockungen bedürfen
immer besonderer Erlaubnis. In vielen Gemeindeil
. erhalten die Bürger noch sog. Gabholz aus den G.,
auch die Berechtigung derselben zum Viehtrieb, zur
Mastweide, zum Streusammeln u. s. w. dauert ver-
einzelt fort; es sind dann forstpolizeiliche Anord-
nungen nötig, um die Beschädigung des Waldes
durch die Ausübung solcher Berechtigungen zu ver-
hüten, über die Ablösung dieser sog. Forstservituten
s. Gemeinheitsteilung. Die Gemeindesorsten um-
fassen uach der Aufnahme von 1883 im Deutschen
Reich 15,2 Proz. der ganzen Waldfläche. Am reich-
lichsten sind die süddeutschen Gemeinden mit Forsten
ausgestattet (Baden 45, Elsaß-Lothringen 44, Hessen
36, Württemberg 39 Proz.); in Preußen, wo die
ältern Gemeinheitsteilungen auch die Gemeinde-
forsten nicht verschonten, umfassen sie ebenso wie in
Bayern nur 12 Proz. der ganzen Waldfläche.
Gemeine Figuren, in der Heraldik Wappen-
bilder, die bekannte Natur- oder Kunstgegenstände
darstellen. Wappenbilder oder Schildeszeichnungen
anderer Art heißen Heroldsstücke.
Gemeine Häufer, s. Frauenhäuser.
Gemeine Lasten sind in Preußen die auf allen
zu derselben Kategorie gehörenden Grundstücken
eines Bezirks, soweit nicht einzelne besonders be-
freit sind, hastenden, auf der Verfassuug des Ortes,
des Kreises, der Provinz oder des Staates beruhen-
den Lasten für den Staat, die Gemeinde, kommunale
Verbünde, Schulverbünde, die Kirche, Geistlichkeit
oder Gutshcrrschast. Sie bedürfen zu ihrer Wirk-
samkeit gegen Dritte uicht des Eintrags in das
Grundbuch. Wußte der Käufer eines Grundstücks
nicht, daß sie auf dem gekauften Grundstück lasten,
so hat er doch keinen Anspruch gegen den Verkäufer,
es sei denn, daß dieser die Vertretung dafür über-
nommen hat, daß die Lasten nicht aufhaften, oder
daß er dieselben in Abrede gestellt hat (Preuß. Allg.
Landr. 1,11, z. 175).
Gemeiner, im deutschen Heere der Soldat in
Reih und Glied ohne Charge, der nach der Truppen-
gattung auch als Musketier, Füsilier, Grenadier,
Husar, Nlau, Dragoner, Kanonier bezeichnet wird.
Die Abstammung des Wortes ist auf die "gemeinen
Knechte" der Landsknechte zurückzuführen, bei denen
nach dem Dreißigjährigen Kriege der Ausdruck
"Knechte" fortgelassen wurde.
Gemeiner Krebs, s. Flußkrebs.
GemeinerPfennig (auch Hundertster Pfen-
nig), eine direkte Vermögenssteuer, die zuerst der
Nürnberger Reichstag von 1422 ausschrieb, um statt
des Reichsheers ein Söldnerheer gegen die Hussiten
aufzustellen. Der G. P. wurde später wiederholt,
besonders gegen die Türken erhoben,, doch stieß die
Einziehung meist auf große Schwierigkeiten. 1422
half man sich gegen die renitenten Städte damit,
daß für sie zum erstenmal eine gesetzliche Heeres-
matrikel als Grundlage für die Bestimmung ihres
Kontingents aufgestellt wurde.
Gemeiner Stechapfel, s. vawia
Gemeines Kammgras, s. 0) noLuing
Gemeines Recht, zunächst das für alle Klassen
des Volks geltende Recht im Gegensatz zu dem be-
sondern Recht einzelner Klassen (z. B. dem Privat-
fürstenrecht, den besondern MilitäraMtzen u.dgl.)-,
sodann das für alle Klassen von Rechtsverhältnissen
geltende im Gegensatz zu dem für besondere Ver-
hältnisse gegebenen Recht (z. B. zum Handelsrecht,
Wechselrecht). Endlich wird in Deutschland damit
das in der Zeit des alten Deutschen Reichs und seit-
dem bis zur Gründung des Norddeutschen Bundes
und neuen Reichs begründete gemeinsame Recht im