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Gemeinschaft des Vermögens – Gemeinschuldner
nur bereits heilig gewordene Mitglieder in der Kirche als der G. d. H. anzuerkennen.
Gemeinschaft des Vermögens, s. Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft und Mobiliargemeinschaft.
Gemeinschaftliches Testament, s. Letztwillige Verfügung.
Gemeinschaftsehe, Gruppenehe, eine besondere Form der Polyandrie und der Polygynie, wobei mehrere Männer gemeinsam ein Weib besitzen, jeder einzelne Mann aber der Gatte mehrerer Weiber sein kann, deren Besitz er jedoch dann wieder mit andern Männern zu teilen hat. So lebten z. B. auf den Sandwichinseln stets alle Schwestern mit ihren Männern und alle Brüder mit ihren Weibern in Ehegemeinschaft.
Gemeinschuldner wird in den deutschen Reichsjustizgesetzen und in der Österr. Konkursordnung derjenige genannt, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. (s. Konkursverfahren und Konkurseröffnung.) In dem frühern gemeinrechtlichen Prozeß wurde derselbe meistens als Kridar, im Gebiet des rhein. Rechts als Fallit bezeichnet. Daneben war in Süddeutschland die Bezeichnung Gantmann gebräuchlich. (S. Gant.) Häufig wird der G. auch Konkursschuldner genannt. Der G. braucht nach der Deutschen wie nach der Österr. Konkursordnung nicht Kaufmann zu sein. Das letztere Gesetzbuch enthält aber bezüglich des kaufmännischen Konkurses besondere Vorschriften.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der G. nach der Deutschen Konkursordnung (§. 5) die Befugnis, sein zur Konkursmasse (s. d.) gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Dieses Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird von da an durch den Konkursverwalter ausgeübt. Die Rechtshandlungen, welche der G. nach der Konkurseröffnung vorgenommen hat, sind «den Konkursgläubigern gegenüber nichtig», brauchen sonach vom Konkursverwalter nicht anerkannt zu werden (§. 6). Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Verfahrens vom G. vorgenommen worden sind, können vom Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. (S. Anfechtung; über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte des G. durch den Konkursverwalter s. Erfüllung.) Andererseits ist der G. während der Dauer des Konkursverfahrens gegen Verfolgung seitens der Konkursgläubiger (s. d.) in gewissem Umfange geschützt, da nach §. 11 der Konkursordnung während dieser Zeit Arreste und Zwangsvollstreckungen zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Konkursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen desselben stattfinden dürfen. Dem G. kann von der Gläubigerversammlung (s. d.) und, solange diese nicht darüber Beschluß gefaßt hat, vom Konkursverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses (s. d.) oder, sofern ein solcher nicht bestellt worden ist, des Gerichts eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt werden, aus welcher sein und seiner Familie «notdürftiger» Unterhalt zu bestreiten ist (§§. 118 und 120 der Konkursordnung). Doch hat derselbe auf eine derartige Unterstützung keinen rechtlichen Anspruch. Steht dem G. während der Dauer des Konkursverfahrens nach den Landesgesetzen ein Nießbrauch am Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zu, so kann derselbe nach §. 1, Abs. 2 der Konkursordnung beanspruchen, daß ihm aus den zur Konkursmasse gehörigen Nutzungen (s. Konkursmasse) die Mittel gewährt werden, welche zu seinem «angemessenen» Unterhalte und dazu erforderlich sind, um seine gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalte und zur Erziehung seiner Kinder zu erfüllen. Wenn auch das Recht der Verwaltung der Konkursmasse und der Verfügung über dieselbe dem G. entzogen ist, so hat ihm der Verwalter doch vor der Vornahme gewisser, wichtiger Rechtshandlungen von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen und kann das Gericht, sofern nicht die Gläubigerversammlung die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag des G. die Vornahme derartiger Rechtshandlungen vorläufig bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung untersagen. Durch die Unterlassung der Mitteilung an den G., welche überhaupt nur zu geschehen braucht, wenn derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, wird übrigens die Gültigkeit der Rechtshandlung des Verwalters gegenüber dritten Personen nach §. 123 der Konkursordnung nicht beeinträchtigt. Auch bei der Aufnahme des Inventars ist der G. zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub zu erlangen ist. In dem Prüfungsverfahren (s. d.) hat sich der G. über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Doch wird durch seinen Widerspruch die Zulassung der von dem Verwalter und den übrigen Konkursgläubigern anerkannten Forderungen nicht verhindert. Vielmehr wird dadurch lediglich bewirkt, daß ein bezüglich der Forderung anhängiger Rechtsstreit gegen den G. aufgenommen werden kann und daß nach Aufhebung des Verfahrens gegen denselben auf Grund der Eintragung in die Tabellen eine Zwangsvollstreckung nicht stattfindet (§§. 132, Abs. 2, und 152, Abs. 2 der Konkursordnung). Während der Dauer des Konkursverfahrens liegen dem G. gewisse Verpflichtungen ob. Er muß dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung über alle für die Durchführung des Verfahrens erheblichen Verhältnisse Auskunft erteilen und hat auf Verlangen des Verwalters oder eines Konkursgläubigers den Offenbarungseid zu leisten. Mit Rücksicht darauf ist ferner vorgeschrieben, daß er sich nur mit Erlaubnis des Gerichts von seinem Wohnorte entfernen darf. Wenn der G. seine Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse als notwendig erscheint, kann das Konkursgericht dessen zwangsweise Vorführung und nach seiner Anhörung auch seine Haft anordnen (§§. 92, 93, 115 der Konkursordnung).
Nach der Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens, insbesondere auch im Falle der Aufhebung zufolge eines Zwangsvergleichs, wird dem G. wieder das Recht der Verwaltung und der Verfügung über sein Vermögen zurückgegeben; doch kann unter Umständen eine Wiederaufnahme (s. d.) des Konkursverfahrens stattfinden. Auch werden solche zur Konkursmasse gehörige Gegenstände, welche nach der Schlußverteilung oder der darauf hin erfolgten Aufhebung des Verfahrens ermittelt werden, nachträglich verteilt. (S. Nachtragsverteilungen.)
Nach der Österr. Konkursordnung wird infolge der Konkurseröffnung dem G. gleichfalls die freie Verfügung entzogen. Doch geht das Recht der Verwaltung hier auf die «Gläubigerschaft» über. (S. Gläubigerversammlung.) Auf Gewährung von Unterhalt hat der G. auch hier keinen Anspruch (§. 5). Er ist verpflichtet, dem Verwalter alle zu seiner Geschäftsführung dienlichen Aufklärungen zu erteilen und ihn bei Ausführung der getroffenen Verfügungen zu unterstützen (§. 77).