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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Germanisieren; Germanismus; Germanist; Germanium; Germanomanie; Germanophobie; Germanos; German silver; Germantown

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Germanisieren - Germantown

änderung der Grundbesitz- und Münzverhältnisse. Die G. V. sind Stammesrechte, nicht Landrechte. Sie haben Geltung für alle Stammesgenossen, welche auch außerhalb ihres Stammesgebietes nach ihrem angeborenen Rechte beurteilt werden (sog. Personalitätsprincip). Ihrem Umfang und Inhalt nach sind die G. V. sehr verschieden. Den größten Raum nehmen die Bestimmungen über Strafrecht ein, oft nur Verzeichnisse von Bußzahlen, daneben fallen die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren ins Gewicht, das Staatsrecht ist nur in wenigen Volksrechten berücksichtigt, das Privatrecht nur dürftig behandelt. Es war keine erschöpfende Kodifikation.

Durch die Verwandtschaft der Stämme ergeben sich nähere Beziehungen einzelner Volksrechte zueinander. Zu den deutschen Volksrechten gehören folgende: Das alamannische, in zwei Rechtsaufzeichnungen, von denen die älteste, der sog. Pactus Alamannorum, in fünf Bruchstücken erhalten, dem Ende des 6. oder Anfang des 7. Jahrh. entstammt, die zweite, die Lex Alamannorum, ein auf einer Stammesversammlung unter Herzog Landfrid (gest. 730) erlassenes Gesetz ist, welches in drei Abteilungen Bestimmungen über kirchliche Verhältnisse, über den Herzog und über verschiedene Verhältnisse enthält; die ältere Ausgabe von Merkel ("Monumenta Germaniae", Leges III) ist ersetzt durch eine neue kritische von K. Lehmann ("Monumenta Germaniae", Leges V in 4<sup>o</sup>); ferner die Lex Salica (s. Salisches Gesetz), Lex Ribuariorum und Lex Francorum Chamavorum (s. Ribuarisches Gesetz), Lex Baiuvariorum (s. Bayrisches Volksrecht), Lex Wisigothorum, Lex Romana Wisigothorum (s. Gotische Gesetzgebung), Lex Burgundionum und Lex Romana Burgundionum (s. Burgundisches Gesetz), Lex Frisionum (s. Friesisches Recht), Lex Saxonum (s. Sächsisches Volksrecht), Lex Angliorum et Werinorum (s. Thüringisches Volksrecht), Edictus Langobardorum (s. Langobardisches Recht), Edictum Theodorici (s. Gotische Gesetzgebung). Unter den G. V. sind noch zu nennen die angelsächs. Gesetze, von denen die ältesten aus den Königreichen Kent von Ethelbert (um 600), Hlothar, Eadric und Withräd (673-696) und aus Westsachsen von Ine (Ende des 7. Jahrh.), sehr umfangreich, auch für die spätere Gesetzgebung von Bedeutung, und von Alfred (871-901) stammen, während in der Zeit des konsolidierten Reichs noch Gesetze der Könige aus dem angelsächs. Geschlecht, Edwards I., Ethelstans, Edwards, Edgars, Ethelreds (901-1016) folgen (s. Angelsächsische Sprache und Litteratur, Bd. 1, S. 620 a), und die nordgerman. Volksrechte (s. Nordisches Recht). - Vgl. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I (Braunschw. 1860); Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte (Lpz. 1887), I, §§. 36 fg.; R. Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (ebd. 1880), §. 31.

Germanisieren, dem Germanen- und speciell Deutschtum gewinnen, einverleiben; germanisch (deutsch) machen.

Germanismus, eine Eigentümlichkeit der deutschen Sprache im Ausdruck oder in der Wortstellung, besonders wenn eine solche Eigentümlichkeit in fehlerhafter Weise auf eine fremde Sprache übertragen wird, wie dies namentlich im Latein des Mittelalters geschah.

Germanist, Bezeichnung einerseits eines Gelehrten, dessen Fach die deutsche (german.) Philologie, andererseits (im Gegensatz zum Romanisten) eines solchen, dessen Fach das deutsche (german.) Recht ist. - Germanistik, die Wissenschaft der deutschen Philologie und die des deutschen Rechts.

Germanium, chem. Zeichen Ge, Atomgewicht 72,3, ein Metall, dessen Existenz und Eigenschaften, die zwischen denen des Siliciums und des Zinns stehen, von Mendelejew auf Grund des Periodischen Systems als Ekasilicium bereits vorausgesagt waren, bis es 1886 von Winkler als integrierender Bestandteil des auf der Grube Himmelsfürst-Fundgrube bei Freiberg vorkommenden Minerals Argyrodit (s. d.) entdeckt wurde. Das daraus abgeschiedene Metall schmilzt bei 900°, ist bei dieser Temperatur ziemlich flüchtig und zeigt beim Erkalten große Neigung zur Krystallisation. Das spec. Gewicht ist 5,469. Seine Krystalle gehören dem regulären System an. Es ist ungemein spröde, grauweiß und hat sehr schönen Metallglanz. Beim Erhitzen in der Lötrohrflamme verbrennt es unter Ausstoßung eines weißen Rauchs. Von Salzsäure wird das G. nicht, von Königswasser dagegen leicht gelöst. Ebenso löst es sich in Salpetersäure und in heißer konzentrierter Schwefelsäure sowie in schmelzendem Kalihydrat. Seine spec. Wärme ist zwischen 0 und 100° 0,0737, also seine Atomwärme 5,33. Im kompakten Zustande ist es in trockner wie feuchter Luft unveränderlich; selbst bei Glühhitze bedeckt es sich nur mit einer dünnen Oxydschicht. Von seinen Verbindungen sind die folgenden bis jetzt dargestellt: Germaniumoxydul, GeO; Germaniumoxyd, GeO<sub>2</sub>; Germaniumsulfür, GeS; Germaniumsulfid, GeS<sub>2</sub>; Germaniumchlorür, GeCl<sub>2</sub>; Germaniumchlorid, GeCl<sub>4</sub>; Germaniumbromid, GeBr<sub>4</sub>; Germaniumjodid, GeJ<sub>4</sub>; Germaniumfluorür, GeF<sub>2</sub>; Germaniumfluorid, GeF<sub>4</sub>; Germaniumchloroform, GeHCl<sub>3</sub>; Germaniumäthyl, Ge(C<sub>2</sub>H<sub>5</sub>)<sub>4</sub>. Auch im Euxenit (s. d.) ist das G. aufgefunden worden.

Germanomanie (lat.-grch.), übertriebene Vorliebe, Schwärmerei für german. (deutsches) Wesen.

Germanophobie (lat.-grch.), Haß, Widerwille gegen das Deutschtum.

Germanos, Erzbischof von Paträ in Griechenland, geb. 1777 zu Dimitsána, wurde schon in jugendlichem Alter zum Priester geweiht und 1806 zum Erzbischof von Paträ erwählt. 1815-19 war er in Konstantinopel als Mitglied der Heiligen Synode thätig. Nach seinem Sitz zurückgekehrt, wurde er bald ein Eingeweihter der Hetärie (s. d.) und die Seele der Vorbereitung zur Erhebung des Peloponnes gegen die Türken, wobei er große diplomat. Geschicklichkeit entfaltete. Nachdem er Febr. 1821 zu Ägion einer vorbereitenden geheimen Versammlung vorgestanden hatte, war er 3. April einer der ersten, die beim Ausbruch der Revolution in Paträ die Menge um sich sammelten. Seit jenem Tage hat er unaufhörlich durch Rat und That, als Krieger und Politiker zum Gelingen des Aufstandes beigetragen. 1824 Vorsteher des geschäftsführenden Komitees der Nationalversammlung von Epidauros, wurde er als dessen Bevollmächtigter nach dem westl. Europa abgesandt. Bald nach seiner Rückkehr starb er 1825 in Nauplia. Er hinterließ Memoiren zu den drei ersten Kriegsjahren des Befreiungskampfes, die 1837 in Athen von Kallinikos Kastorchis u. d. T. Ὑπομνήματα περὶ τῆς ἐπαναστάσεως τῆς Ἑλλάδος^[Hypomnêmata peri tês epanastaseôs tês Hellados] herausgegeben wurden.

German silver (engl., spr. dschörmen), Neusilber (s. d.).

Germantown (spr. dschörmentaun), Vorstadt von Philadelphia (s. d.). Von G., das 1683 von