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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Gesichtsurnen; Gesichtsvorstellung; Gesichtswinkel; Gesichtszüge; Gesims; Gesinde

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Gesichtsurnen - Gesinde

wohl auf einer anomalen Reaktion des Sehsinns, sondern vielmehr darauf, daß die Bedingungen bei Übertragung des Reizes auf den Sehsinn teils ungewöhnliche, teils pathologisch veränderte sind.

Dieser Kategorie von G. gegenüber ist weiter eine andere aufzustellen, deren Zustandekommen nicht ungewöhnliche oder pathologisch veränderte Zustände des Sehsinns voraussetzt, sondern aus der physiol. Natur, man kann auch sagen, aus der Unvollkommenheit, die jener selbst im Normalzustände zeigt, unmittelbar folgt. Sehen wir z. B. den beim Blitzen in einer zickzackförmigen Bahn sich bewegenden elektrischen Funken als eine zickzackförmige Linie, einen im Kreise schnell geschwungenen feurigen Punkt als einen leuchtenden Kreis, so sind diese Formen der Täuschungen durch eine physiol. Ungenauigkeit der Sehperception, dadurch nämlich bedingt, daß hinreichend schnell wiederholte Eindrücke dieselbe Wirkung auf das Auge machen, wie ein ununterbrochener Eindruck. Auf diesem Princip beruhen manche Spielereien, die Stroboskopische Scheibe, das Thaumatrop u. s. w. Auch die unter dem Namen der Irradiation (s. d.) zusammenzufassenden Erscheinungen gehören zum Teil hierher, ebenso das Auftreten von Nachbildern (s.d.) nach längerm Anschauen von Gesichtsobjekten. Die Nachbilder sind positive oder gleichfarbige, wenn sie in der dem entschwundenen Gegenstände gleichfarbigen, negative oder komplementäre, wenn sie in seiner Komplementärfarbe erscheinen. Offenbar liegt auch hier eine Unvollkommenheit zu Grunde, insofern die Reizung selbst die Einwirkung des Reizes überdauert und der Inhalt jener dem des letztern nicht mehr gleich ist (negative Nachbilder). Ferner beruhen auf G. das körperliche Sehen im Stereoskop, die scheinbare Verschiebung der sog. Zöllnerschen Muster, die scheinbare Bewegung der eigenen Person beim starren Hinsehen auf eine bewegte Wasserfläche u. s. w.

Sind die genannten Phänomene einzelne Beispiele solcher Täuschungen, die, weil sie aus der physiol. Natur des Gesichtssinnes hervorgehen, als streng physiologische G. bezeichnet werden können, so stehen ihnen die optischen Täuschungen im engern Sinne als dadurch bedingte gegenüber, daß die rein optischen Gesetze des Sehens benutzt werden, um mittels derselben gewisse Täuschungen hervorzurufen. So erscheinen z. B. alle durch ein Glasprisma gesehenen Objekte infolge der Ablenkung, welche die durch dasselbe tretenden Lichtstrahlen erfahren, nach Richtung der Prismenkante hin verschoben. Die scheinbare Vergrößerung bei Anwendung der Lupen oder des Mikroskops, die Konstruktion der Fernrohre, das scheinbare Heranrücken der zu sehenden Gegenstände, das Kurzsichtige durch das Tragen der Konkavgläser, das scheinbare Fernrücken, das Weitsichtige mit Hilfe der Konvexgläser erzielen u. s. w., dies alles beruht im Grunde auf solchen von einem bestimmten Zweck geleiteten und durch sinnreiche Anwendung der optischen Eigenschaften der hierzu benutzten Apparate auf die optischen Gesetze des Auges erreichten Täuschungen.

Gesichtsurnen, s. Urnen.

Gesichtsvorstellung, s. Auge (Bd. 2, S. 107a).

Gesichtswinkel, s. Gesicht und Sehwinkel.

Gesichtszüge, s. Gesicht.

Gesims, s. Sims.

Gesinde, ein altdeutsches Wort, das ursprünglich das Gefolge (s. d.) bezeichnete. Jetzt nennt man G. oder Dienstboten diejenigen Personen, welche sich aus einen längern Zeitraum unter Einreihung in das Hauswesen der Dienstherrschaft verpflichten, letzterer ausschließlich und gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung (meist in Kost, Wohnung und einem Lohn in Geld bestehend) ihre Zeit und ihre Kräfte zur Verrichtung gewisser niederer häuslicher, einschließlich der landwirtschaftlichen, eine besondere Kunstfertigkeit nicht erfordernden Arbeiten zu widmen (Hausgesinde, bez. Wirtschafts- oder Gutsgesinde). Ein Dienst im Gewerbe des Dienstherrn (Gesellen, Handlungsgehilfen, Schreiber) ist nicht Gesindedienst. Dagegen sind in Preußen die Stromschiffleute der Gesindeordnung unterstellt. Erzieher und Erzieherinnen, Privatsekretäre, Kaplane, obschon sie dem Hausstande angehören, zählen nicht zu dem G. Von dem gemeinen G. unterscheidet das Preuß. Allg. Landrecht die Hausoffizianten als die Personen, welche im Hause, der Land- oder Forstwirtschaft eine mehr intellektuelle Thätigkeit im Dienst zu entwickeln haben, insbesondere auch die Aufsicht über das gemeine G. führen, z. B. die Inspektoren, Rentmeister, Forstverwalter.

Dem Verhältnis zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten liegt ein Vertrag zu Grunde, allein wegen der verschiedenen eigentümlichen Verhältnisse sind für denselben die allgemeinen civilrechtlichen Bestimmungen über den Dienstvertrag (Dienstmiete, s. d.) mehrfach modifiziert. Nur dort, wo die franz. Gesetzgebung noch gilt (Elsaß-Lothringen und bayr. Rheinpfalz), fallen die Rechte und Pflichten zwischen Herrschaft und G., den röm. Principien folgend, ausschließlich unter den Begriff der Dienstmiete. Einerseits lassen sich die von dem Dienstboten zu gewährenden Leistungen nicht so scharf abgrenzen, wie bei andern Verträgen, und andererseits muß der Dienstherrschaft aus dem Eintritt des Dienstboten in sein Hauswesen manches besondere Recht (der Beaufsichtigung, einer gewissen Disciplinargewalt, Forderung von Gehorsam, Ehrerbietung und Treue u. s. w.) erwachsen. Diese Rücksichten haben den Erlaß besonderer, die Rechte und Pflichten beider Teile besonders regelnder Gesetze und Verordnungen, Gesindeordnungen (s. d.), notwendig gemacht.

Zur Kontrolle solcher Personen, welche gewerbsmäßig Dienstverträge vermitteln (Gesindemäkler), sowie zur Aufsicht über das dienstlos gewordene G. hat sich der Erlaß polizeilicher Verordnungen notwendig gemacht. Beim Abgänge des Dienstboten hat die seitherige Dienstherrschaft demselben ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über die geleisteten Dienste und (nach Sächsischer Gesindeordnung: auf Verlangen) über sein Verhalten auszustellen, welches in ein von der Polizeibehörde auszufertigendes Dienstbuch (Gesindezeugnisbuch) einzutragen ist. In Rücksicht auf das eigentümliche, gewissermaßen patriarchalische Verhältnis, welches der Eintritt des Dienstboten in das Hauswesen der Dienstherrschaft mit sich bringt, hat das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmt, eine Bestrafung der von Dienstboten gegen ihre Herrschaft verübten geringfügigern Diebstähle oder Unterschlagungen nur auf Antrag eintreten zu lassen. Der hohe Wert eines guten G. für den Bürger sowohl als für den Landwirt hat Regierungen, Gemeinden und Privatvereine veranlaßt, Prämien für besondere Treue und langes Verbleiben im Dienste auszusetzen. Ebenso haben sich Asyle (s. d.) gebildet, welche dem dienstlos ge-^[folgende Seite]