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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Getreidezölle
delspolit. Standpunkt aufgegeben, gelang ec-" den
Vertretern der landwirtschaftlichen Interessen durch
Vereinigung mit denjenigen der ebenfalls Scbutz ver-
langenden Industrie, das Tarifgesetz vom 15. Juli
1879 durchzusetzen, welches für Weizen, Roggen,
.Hafer und Hülsenfrüchte einen Zoll von 1 M. pro
100 kg und für Gerste, Mais und Buchweizen einen
solchen von 0,50 M. festsetzt. Die Notlage der Land-
wirtschaft blieb jedoch trotzdem besteben, und die in-
zwischen erstarkte agrarische Partei setzte ee durch,
daß durch das Reichsgesetz vom 22. Mai 1885 die
Eingangszölle auf Roggen und Weizen von 1 M.
auf 3 M. und die auf Gerste und Hafer von 1 M.
auf 1 M. 50 Pf. per 100 kg erhöht wurden und
durch das Reichsgesetz vom 21. Dez. 1887 eine
festgesetzt wurde. Erst in-
folge der Handelsverträge trat vom 1. Dez. 1892 ab
eine Ermäßigung und Bindung der G. ein.
Die Zolltarife zu den verschiedenen Zeiten sind
für 100 I<K folgende:
Getreide und Mühlen-
fabritate
Weizen........
Roggen........
Hafer.........
Gerste.........
Mais, Buchweizen und
anderes Getreide. .
Mühlenfabrikate . . .
Seit 1885
M.
3,00
3,00
1,50
1,50
1,00
7,50
Seit 1887
5,00
5,00
4,00
2,25
2,00
10,50
Seit 1892
M.
3,50
3,50
2,80
2,00
1,60
7,30
In Q st e rreick - U n g a r n wurden durch dac> Gc-
sek vom 21. Mai 1887 die Einsuhrtarise bedeutend
erhöht und betragen pro 100 Kz;:
Getreidearten
Mais, Hirse und Heidekorn.......
Gerste und Hafer............
Bohnen und Hülsensrüchte .......
Weizen, Spelz, Roggen und Halbfrucht
Mehl- und Mahlprodukte........
Kreuzer
50
75
100
150
375
Die Schweiz hat erst durch das Gesetz vom
10. April 1891 G. eingeführt mit einem Zollsatz
von 0,30 Frs. für 100 k^ für Getreide und 2,50
(vertragsmäßig 2,0s)) für Mehl.
Schweden und Norwegen sind nach langen
Kämpfen mit den Gefetzen vom 15. Juli 1887 und
14. Febr. 1888 zu G. übergegangen. In Schweden
beträgt seit dem 21. Juni 1892 der Zoll für 100 kß:
Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte
Roggen, Weizen, Gerste, Mais, Erbsen,
Bohnen.................
Hafer und Wicken.............
Malz....................
Anderes Getreide.............
Mebl und Grütze.............
Brot, feine Sorte.............
Brot, gewöhnliche Sorte.........
1,25
frei
1,50
1,25
2,50
30,00
2,50
Nach dem norweg. Zolltarif vom 1. Juli 1893 ist
Haser zollfrei; die übrigen Getreidearten zahlen (un-
gcmablcn) 0,22 Kronen für 100 K3.
Italien hat gleichfalls in letzter Zeit steigende
G. eingeführt. Durch die Gesetze vom 10. Febr.
und 12. Juli 1888 wurde der Zoll für Weizen und
Kronen
Korn auf (die Tonne) 50 Frs., für Hafer auf 40 Frs.,
für Weizenmehl u. s. w. auf 87 Frs. festgesetzt. Seit
dem 21. Febr. 1894 werden von Weizen 70 Frs.,
von Weizenmehl 115 Frs. erhoben.
In E panien ist der bestehende Tarif vom 1. Febr.
1892 für 100 K3 folgender:
Getreide, Mehl,
Hülsenfrüchte
Weizen......
Weizenmehl . . .
Anderes Getreide
Mebl daraus . .
Hülsenfrüchte . .
Im
Generaltarif
Pesetas(^80Pfg.)
Im
Konventionaltarif
Pesetas
8,00
13,20
4,40
7,15
5,20
8,00
13,20
4,40
7,15
4,40
In Portugal ist die Getreidezollpolitik großen
Schwankungen unterworfen. Das Gesetz vom
19. Juli 1888 setzte den Zoll für Weizen auf 90 M.
pro Tonne, dann sank er wieder, bis das Gesetz vom
15. Juli 1889 jegliche Weizen- und Mchleinfuhr
verbot- dieses mußte bald wieder mäßigern G. Platz
machen infolge der Gesetze vom 27. Febr. 1890, vom
14. April 1891 und 15. Juli 1891. Durch die Ver-
ordnung vom 30. März 1892 wurde das seit 1. Sept.
1891 bestehende Einsuhrverbot auf Weizen auf-
gehoben und eine gleitende Skala eingeführt; ein
beschränktes Einsuhrverbot für Weizenmehl blieb
ausrecht. Getreide (außer Weizen und Mais) zahlt
nach dem Gesetz vom 13. Mai 1892 einen Zoll von
16, Mais einen solchen von 18 Reis das Kilogramm.
Die Niederlande, Belgien, Rußland und die Bal-
kanstaaten haben keine G. Ziemlich hohe G. findet
man in einzelnen südamerik. Republiken. Argen-
tinien z. B. hat neben dem 25prozentigen Wertzolle
noch einen specifiscben Zoll von 0,05 Peso pro Kilo-
gramm Weizenmehl u. s. w.
Die G. sind von jeher hinsichtlich ihrer Berech-
tigung, Durchführung und Wirkungen Gegenstand
leidenschaftlicher Angriffe gewesen. Man hat ihnen
vorgeworfen, sie seien ein einseitiger Auswuchs einer
befangenen, das allgemeine Interesse nicht beachten-
den Gesetzgebung -, sie verteuerten namentlich dem Ar-
beiter sein notwendigstes Existenzmittel und trieben
ihn zur Auswanderung. Demgegenüber ist aber
die Natur der G. als ausschließlicher Schutzzölle zu
berücksichtigen. Sie sind geschaffen als eine vor-
übergehende, nicht stehende Mahregel, um die ein-
beimische Landwirtschaft zu schützen und dem Lande
einen genügenden Markt und ausreichende Unter-
baltsgarantie innerhalb der eigenen Grenzen zu
s^affen. Sie widersprechen freilich den Forderungen
einer allgemeinen Welt- und Freihandelspolitik, sind
in gewissem Sinne ein Rest veralteter Theorien; aber
ihr Grundcharakter ist anch ein rein nationaler, und
sie haben dann wirkliche Berechtigung, wenn sie im
Interesse der Gesamtentwicklung der Nation auf-
gelegt werden. In der agrarischen Bewegung der
neuesten Zeit werden sie übrigens mit der Währungs-
frage (s. Währung) insofern in Zusammenhang ge-
bracht, als sie den Getreide exportierenden Silber-
wäbrungsländern gegenüber zur Ausgleichung des
Goldagios dienen sollen. -Vgl.Noscher,überKorn-
handel und Teuerungspolitik (Stuttg.1852); L. von
Stein, Die drei Fragen des Grundbesitzes und seiner
Zukunft (ebd. 1881); Schmoller, Die amerik. Kon-
kurrenz und die Lage der mitteleurop., besonders der
deutschen Landwirtschaft (im "Jahrbuch für Gesetz
gebung, Verwaltung u. s. w.", Bd. 6, S. 247 fg.j;
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