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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Hausgans - Haushaltungsschulen
Geldstrafe bis zu 300 M.' zu 2 Gefängnis von
einer Woche bis zu einem Jahre; zu 3 Gefängnis
von einem Monat bis zu zwei Jahren. Der Woh-
nung sind in allen Fällen gleichgestellt: das befrie-
dete Besitztum (eingehegter Grundbesitz), Geschäfts-
räume, abgeschlossene Räume, welche zum öffent-
lichen Dienst bestimmt sind (z. B. der Perron eines
Eisenbahnhofes). In manchen Fällen kann zweifel-
haft sein, wo die Berechtigung aufhört und der H.
anfängt. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts
ist angenommen, daß der Vermieter nicht berech-
tigt ist, kraft des ihm zustehenden Retentionsrechts
(s. d.) die Wohnung des Mieters ohne dessen Wil-
len zu betreten; daß der Dienstbote sich des H. schul-
dig macht, wenn er in der Herrschaftswohnung ver-
weilt, obwohl der Aufforderung, sich zu entfernen,
die sofortige und im gegebenen Falle gesetzlich zu-
lässige Dienstentlassung unmittelbar vorherging;
daß dem Gast, welcher ein öffentliches Wirtshaus
betritt, um zu essen und zu trinken, nach erfülltem
Zweck das längere Verweilen vom Wirte versagt
werden kann; daß eine einmalige Aufforderung zum
Verlassen genügt, eine zweite also nicht erforderlich
ist, um das Verweilen zu einem unbefugten zu
machen; daß von gemeinschaftlich benutzten Treppen
und Fluren auch der Mieter Unberechtigte weg-
weisen kann. - Das Osterr. Strafgesetz von 185>2
l§. 83) kennt nur den mit Gewaltthätigkeiten ver-
bundenen H., der Entwurf vou 1889 aber auch den
deutschrechtlichen. Wenn ein Beamter in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes
einen H. begeht, so wird er mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 M.
bestraft(§.342). Ahnlich der gedachte Österr.Entwurf.
Hausgans, s. Gänsezucht.
Hausgeister, im Voltsglauben gute Geister,
die nachts allerlei Arbeiten verrichten, s^. Heinzel-
männchen und Kobolde.)
Hausgemeinschaft, s. Hauskommunion.
Hausgesetze, die autonomischen Festsetzungen
der souveränen und hochadligen Familien über
ihre familienrechtlichen, güterrechtlichen und erb-
rechtlichen Verhältnisse. In Deutschland hat in den
reichsständischen Familien die Hausgesetzgebung
zunächst in der Form von Vereinbarungen im
14. Jahrh, begonnen; später sind H. auch als ein-
seitige, zum Teil als letztwillige Verfügungen er-
lassen. In den souveränen Häusern haben zwar
vielfach die Bestimmungen der Landesverfassungen
(über die Unteilbarkeit des Landes, die Unver-
äußerlichkeit des Kammergutes, die Thronfolge)
die frühern H. bestätigt, doch bleibt das Haus-
gesetz immer noch Nechtsquelle für die Verhältnisse
der fürstl. Familie, wie noch in diesem Jahrhundert
erlassen sind: das Köuigl. Bayrische Familienstatut
vom 5. Aug. 1819, das Württemb. Hausgesetz vom
8. Juni 1828, das Hausgesetz für das Königreich
Sachsen vom 30. Dez. 1837, das Sachsen-Coburg-
Gothaische Hausgesetz vom 1. März 1855; Beispiele
aus dem 18. Jahrh, sind das hausgesetzliche Edikt
König Friedrich Wilhelms 1. von Preußen von 1713,
die Zanetio pr^maticN Kaiser Karls VI. von 1713
und 1714. Die mediatisierten Familien haben das
Recht der H. noch heute. Streitig ist, ob dieselben
für das Haus und Dritten gegenüber erst mit der
Vorlage an den Landcsherrn rechtswirksam werden,
und ob sie danach noch einer Publikation bedürfen.
Die Hausgesetzgebung der reichsritterschaftlichen
Familie darf nur uach Vorschrift der Laudesgesetze
ausgeübt werden. (S. auch Familienpakt.) - Vgl.
Heffter, Sonderrechte der souveränen und mediati-
siertenHäuserDeutschlands (Berl.1871); H.Schulze,
Die H. der regierenden deutschen Fürstenhäuser
(3 Bde., Jena 1862-85).
Hausgesinde, s. Gesinde.
Hausgewerbe, neuerdings (von Misckler) vor^
geschlagene Bezeichnung für die im o'stl. Europa,
in der Bukowina, in Ungarn, Rumänien, Serbien
u. s. w. vorkommende Hausindustrie (s. d.). Die hier
von Bauern betriebenen Gewerbe, wie Verfertigung
von Erzeugnissen aus Flachs, Hanf, Baumwolle,
von Staudenhanf- und Bastarbeiten, von Erzeug-
nissen aus Holz und Stroh, Thon, Leder und Silber
u. s. w. erscheinen nicht nur als häusliche Beschäf-
tigung für Familienzwecke, sondern als eine Pro-
duktion mit bestimmter Verkaufsabsicht. Nur fehlen
die Händler, welche den Absatz auf sich nehmen, und
der Hausindustrielle selbstüdernimmt die Funktionen
des Geschäftsmannes. DerVertrieb erfolgt entweder
auf den Wochenmärkten in den zahlreichen Städten
und Marktflecken oder im Hausieren.
Hausgötter, s. Laren und Penaten.
Hausgottesdieust, Vereinigung der Familien
glieder zur Privataudacht. Besonders wurde der
H. durch Luther gepflegt. Er bestand in Gesang,
Gebet, Schriftverlesung, Aufsagen dev Katechismus,
auch Predigt (Luther), später pflegte der Pietis-
mus den H. Ein Rest des H. sind die in vielen
Anstalten üblichen Haus an dachten am Morgen
und Abend.
Hausgrille (^i 7, lu^äomo^ticu^^.js.Heimchen.
Haushaltung, Haushaltnngsoudget, i
Hauswirtschaft.
Haushaltuugsfchulen, Schulen, die bezwecken,
jüngern Mädchen aus den ärmern Klassen die im
Elternhause fehlende Anleitung in alleu Arbeiten
des gewöhnlichen Haushalts, wie Kochen, Wafchen,
Neinigen, Nähen, Flicken, Schneidern u. s. w., zu
gewähren. Diese Anstalten sind entweder als Tages -
öder als Stundenschulen eingerichtet. Die ersteru,
die alle Arten der Hausarbeit umfassen und während
eines Teils der Tagesstunden ihre Schülerinnen in
Anspruch nehmen, sind nur solchen Mädchen zu-
gänglich, die nicht genötigt sind, tagsüber auf
Arbeit zu gehen. größeren Zuspruchs erfreuen sich
daher die meistens auf einige Abendstunden be-
schränkten Stundenschuleu. Nie Schülerinuen re-
krutieren sich aus der Zahl der aus der Volksschule
bereits entlassenen Mädchen. Neuerdings hat man
den Versuch gemacht, die hauswirtschaftliche Unter-
weisung zum Gegenstand des Volksschulunterrichts
zu machen, sei es, daß man dieselbe in schulfreien
Tagesstunden in besondern Nebenschulen erteilt, sei
cs, daß mau sie, wie u. a. in Cassel und einigen
sächs. Städten, in den Lehrplan der Volksschule
selbst aufgenommen bat. Endlich ist man dazu über-
gegangen, an die Stelle der schulmäßigeu Aus-
bildung der Mädchen die hauswirtschaftliche Unter-
weisung derselben im Einzelhaushalt zu setzen, in-
dem man sie, wie in Krefeld, Hausfrauen der wohl-
habendern Stände anvertraute, oder sie, wie in
Lissa, in Posen, in kleinbürgerlichen Wirtschaften
unterbrachte. Diese letztere Ärt dürfte den Vorzug
verdienen, weil sie den natürlichen Verhältnissen
am nächsten kommt. Maßgebend für den Unterricht
sind fast überall die Bedürfnisse des einfachsten
Haushalts. Mit der technischen Unterweisung ver-
bindet sich regelmäßig die ökonomische,