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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Hofmetzgerei; Hofnarren; Hofpauer; Hofpfalzgraf; Hofrah en-Nahas; Hofrat

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Hofmetzgerei – Hofrat

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Hofmeister, Friedrich'

das jährliche «Verzeichnis sämtlicher in Deutschland und den angrenzenden Ländern gedruckten Musikalien u.s.w.» (1851 fg.) und der «Musikalisch-litterar. Monatsbericht über neue Musikalien u.s.w.» (1829 fg.). Die Firma beschäftigt sich auch mit Sortiment (besonders Einfuhr ausländischer Musikalien) und Kommission (1893: 75 Kommittenten).

Hofmetzgerei, soviel wie Güterschlächterei (s. d.).

Hofnarren, schon im Altertum Personen, die es sich zur Aufgabe machten, den Großen und Reichen durch Späße, besonders bei Tafel, die Zeit zu vertreiben, wie z. B. Alexander d. Gr., Dionysius von Syrakus, Augustus und dessen Nachfolger sich solche Possenreißer hielten. Dem Mittelalter war es vorbehalten, diesen seltsam-unwürdigen Beruf weiter auszubilden und die Narrenschaft zu einem förmlichen unentbehrlichen Hofamt zu erheben. Zu den wesentlichen Attributen eines solchen Beamten gehörten:

  • 1) die Narrenkappe auf geschorenem Haupte, meist bunt, mit Eselsohren oder Hahnenkamm verziert;
  • 2) das sehr verschiedenartig geformte Narrenscepter oder der Narrenkolben;
  • 3) die Schellen, vorzüglich an der Kappe, doch auch an andern Teilen des Anzugs;
  • 4) ein großer Halskragen.

Die übrigen Teile des Anzugs aber waren beliebig nach dem Geschmacke des Herrn. Außer diesen eingekleideten Possenreißern, unter denen Triboulet am franz. Hofe unter König Franz I. und sein Nachfolger Brusquet, ferner Klaus Narr, dessen gesammelte Schwanke mehrmals im Druck erschienen, bei Kurfürst Friedrich dem Weisen, und Serggan, der Hofnarr der Königin Elisabeth von England, am bekanntesten sind, gab es noch eine höhere Klasse derselben, sog. lustige Räte, kurzweilige Räte und Tischräte, meist geistreiche Männer, die sich des Vorrechts der freien Rede bedienten, um die Thorheiten und Gebrechen ihrer Zeit und ihrer Umgebungen aufs unbarmherzigste zu verspotten. Unter diesen haben sich durch Geist und Witz besonders hervorgethan Kunz von der Rosen, lustiger Rat Kaiser Maximilians I., John Heywood, ein fruchtbarer dramat. Dichter und Epigrammatist am Hofe Heinrichs VIII. von England, und Angely, ein franz. Hofmann. Auch fehlten zu keiner Zeit an den Höfen Personen, denen, ohne daß sie die Narrenschaft zu ihrem Berufe machten, das Vorrecht zugestanden war, durch Witz und beißende Ausfälle die Gesellschaft ungestraft geißeln zu dürfen, oder die, wie besonders pedantische Gelehrte, als allgemeines Stichblatt des Witzes dienten; so der durch seine derben Späße bekannte kursächs. General Kyau und der gelehrte Jak. Paul Freiherr von Gundling (s. d.), den König Friedrich Wilhelm I. von Preußen mit zahlreichen Staats- und Hoftiteln überhäufte. Die Geschichte des Hofnarrenwesens bezeichnet den jedesmaligen Standpunkt der Gesittung der Höfe, und kein Reichstagsbeschluß, deren im 16. Jahrh. mehrere darüber gefaßt wurden, vermochte darin etwas zu ändern. Später, als die Derbheit der Sitten an den Höfen verschwand, ergötzte man sich an sog. Kammerzwergen sowie an einfach blödsinnigen oder gebrechlichen Menschen, deren selbst der gewöhnliche Edelmann zu seiner Kurzweil nicht mehr entbehren zu können glaubte, eine Erscheinung, die als letztes Stadium des Narrenwesens endlich die gänzliche Abschaffung desselben zu Ende des 17. und zu Anfang des 18. Jahrh. zur Folge hatte. Unter den deutschen Höfen hat der kursächsische am längsten, bis in die Mitte des ↔ 18. Jahrh., besoldete H. gehalten; am russ. Hofe aber stand das Narrenwesen damals noch in seiner Blüte. Peter d. Gr. hatte deren noch so viele, daß er sie in verschiedene Klassen teilte. – Vgl. Flögel, Geschichte der H. (Liegnitz 1789); Nick, Die Hof- und Volksnarren (2 Bde., Stuttg. 1861); Ebeling, Zur Geschichte des Hofnarren Friedr. Taubmann (3. Aufl., Lpz. 1883); ders., Die Kahlenberger. Zur Geschichte der H. (Berl. 1890).

Hofpauer, Max, Schauspieler, geb. 11. Juli 1845 in München, betrat zuerst 1862 in Weißenburg die Bühne; nachdem er auf verschiedenen Wanderbühnen sein Glück versucht hatte, fand er in Landshut, dann in Augsburg, später am Schweriner Hoftheater eine feste Stellung. 1868 kam er an das Hamburger Stadttheater, wo er jugendliche Heldenliebhaber mit bestem Erfolg spielte. Nachdem er am Frankfurter Thaliatheater eine Zeit lang gewirkt hatte, trat er 1. Okt. 1870 in das Ensemble des neu begründeten Münchener Volkstheaters ein und wurde eine Hauptstütze desselben. H. wurde auch in den Verband des Hoftheaters aufgenommen; er bewährte sich hier wie dort als ein Darsteller von maßvoller und doch sehr wirksamer Komik. 1879 gründete er die Gesamtgastspiele der Münchener, die, ursprünglich auf die Sommermonate beschränkt, jetzt eine regelmäßige, acht Monate dauernde Gastspieltournee umfassen. Außer oberbayr. Volksstücken hat H. auch die Dramen von Anzengruber in sein Repertoire aufgenommen.

Hofpfalzgraf, eine durch Kaiser Karl IV. geschaffene Würde, die an die alte Stellung des Pfalzgrafen im Hofgericht anknüpfte. Die H. hatten Vollmacht in gewissen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für gewisse königl. Gnadenakte (Verleihung von Adelsbriefen, akademischen Würden, Legitimation unehelicher Kinder u.s.w.).

Hofrah en-Nahas, Ort in Darfur, mit gemischter Bevölkerung, in einer etwa 50 km vom Berge Dungo entfernten Ebene, am rechten Ufer des Bahr el-Fertit, eines Nebenflusses des Bahr el-Arab. Die früher berühmten, oft umstrittenen Kupferminen sind jetzt verlassen und wertlos geworden.

Hofrat, Bezeichnung der Kollegien, welche in deutschen Staaten seit dem 16. Jahrh. nach dem Muster des Reichshofrats behufs der Beratung von Regierungsangelegenheiten und bald auch gleich diesem mit richterlichen Funktionen beauftragt wurden. Während anfangs nur die Mitglieder des Kollegiums den Titel H. führten, erhielten in der Folge auch andere, nicht zu diesem Kollegium gehörige höhere Staatsbeamte denselben als Auszeichnung. In neuerer Zeit indes, als dieser Titel auch an andere Personen erteilt wurde, hat er in seinem Werte verloren und verleiht in manchen Staaten nur noch einen untergeordneten Rang. Einigermaßen eigentümlich stellt sich die Sache in Österreich. Abgesehen nämlich von dem ehemaligen Reichshofrat, standen alle obersten Stellen des österr. Staates bis 1848 unmittelbar unter dem Kaiser und hießen sämtliche Referenten derselben H. Nur höchst selten wurden auch andere Personen mit diesem Titel ausgezeichnet. Seit 1848, wo Staatsministerien in Österreich eingeführt wurden, behielten den Hofratstitel nur: die Räte des obersten Gerichtshofs, die Räte mehrerer höchster Hofämter, z. B. des Obersthofmeister- und Oberstkämmereramtes. Die Referenten des Ministeriums des Äußern und des kaiserl. Hauses führen den Titel: Hof- und

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 259.