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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Inkassomandat - Inkonform
nähme von Wechseln auf diese Orte ermöglicht, sowie
serner im Deutschen Reiche durch Einführung der
Postausträge, wonach Beträge bis zu 800 M. durch
die Post eingezogen werden können, hat das früher
sehr umsängliche I. in Wechseln und andern Geld-
anweisungen an Bedeutung verloren. Andererseits
aber hat es sich durch den Warenexporthandel ge-
hoben, insofern die Bankhäuser den inländischen
Exporteuren auf die nach überseeischen Plätzen
verschifften Waren Vorschüsse gewähren und als
Deckung dafür das Inkasso der aus dem Verkauf
erlösten Beträge besorgen, eine Einrichtung, die
dem inländischen Export sehr zu statten kommt.
Inkassomandat, der Auftrag, Geld für fremde
Rechnung einzuziehen. Bei Wechseln oder andern
Orderpapieren (s. d.) wird der Mandatar durch ein
Indossament (s. d.) legitimiert. Dasselbe wird ge-
wöhnlich als Prokuralndossament (s. Indossament)
gefaßt, und in diesem Fall kann sich der Wechsel-
pfiichtige, wenn er vom Inkassomandatar, wozu
dieser legitimiert ist, verklagt wird, so verteidigen,
als hätte der Auftraggeber unmittelbar geklagt.
Der Auftraggeber kann aber auch durch Vollindossa-
ment dem Inkassomandatar übertragen, oder den-
selben zu seiner Legitimation das Vlanko-Indofsa-
ment seines Auftraggebers benutzen lassen. Kann der
Wechselpflichtige, wenn ihm ein solcher Indossatar
aegenübertritt,^ nachweisen, daß derselbe in Wahr-
heit nur Inkassomandatar ist, so hat der Wechsel-
pflichtige dieselben Rechte wie in jenem Falle.
Inkerman oder Inkjerman (tatar., "Höhlen-
festung"), Stätte auf der russ. Halbinsel Krim
an beiden Seiten der Tschernaja, 2 km vor deren
Mündung in die Bucht von Sewastopol und an der
Eisenbahn Losowo-Sewastopol, ist bekannt durch
die alten Höhlenwohnungen (gegen 300 etagen-
artig übereinander; dazwischen eine in den Felsen
gehauene Kirche mit Bogen, Chören und Sarko-
phagen), die sich namentlich auf dem rechten Ufer der
Tschernaja finden, sowie durch die Überreste einer
genuesischen Befestigung auf einem der Felsen. Bei
I. wird ein vorzüglicher Kalkstein gewonnen, der als
Baustein verwendet wird. - Eine hier, vermutlich
im 2. Jahrh. n. Chr. gegründete, griech. Stadt hieß
nacheinander Eupatoria, Doras und Theodori. Der
Name I. besteht seit Ende des 15. Jahrh. Auf den
Höhen links von der Tschernaja fand 5. Nov. 1854
eine Schlacht statt zwischen den Engländern und
den in Sewastopol belagerten Russen, die mit einer
schweren Niederlage der letztern endete.
Inkl., Abkürzung von Inklusive (s. d.).
Inklination (lat.), Neigung, Zuneigung, An-
hänglichkeit. In der Mathematik versteht man unter
I. die Neigung zweier Ebenen gegeneinander oder
einer Linie gegen eine Ebene. In der Astronomie
bezeichnet man mit I. die Winkel, die die Planeten-
und Kometenbahnen mit der Erdbahn bilden. Im
Magnetismus heißt I. der Winkel, den die magne-
tische Achse einer Magnetnadel mit einer wagerech-
ten Ebene bildet. (S. Magnetismus der Erde.s über
I. im Geschützwesen s. Inklinieren und Elevation.
Inklinatorium (neulat.), Chorstuhl für Alters-
schwache; in der Physik Instrument zur Bestim-
mung der magnetischen Inklination. (S. Magne-
tismus der Erde.)
Inklinieren (lat.), neigen, Zuneigung für etwas
haben; ein Geschütz oder Gewehr so richten, daß die
Mittellinie der Seele sich vorn nach dem Horizont
zuneigt ss. Elevation).
Brockhaus' Konversations-Lexilon. 14. Ausi. IX.
Inklinograph (lat.-grch.), s. Magnetograph.
Inklusive (neulat.), abgekürzt inkl. oder wol.,
einschließlich.
Inkoercibel (lat.), nicht koercibel (s. d.), un-
zähmbar; inkoercibleGase(Inkoercibilien),
früher Bezeichnung derjenigen Gase, die mit den
damaligen Mitteln nicht in den flüssigen Zustand
übergeführt werden konnten. Inkoercibilien brauchte
man auch für Imponderabilien (s. d.).
Inkognito (ital.), unerkannt, unter fremdem
Namen; auch als Hauptwort: das Unerkanntsein,
das Verbergen von Namen und Stand.
Inkohärönz (lat.), Zusammenhangslosigkeit.
Inkolat (lat., in der deutschen Rechtssprache
nicht gebräuchlich, wohl aber anderwärts, z.V. in
Ungarn), soviel wie Indigenat (s. d.).
Inkommensurabel (lat.), s. Kommensurabel.
Inkommodieren (lat.), belästigen, lästig fallen,
beschwerlich fallen; sich inkommodieren, sich
Mühe, Umstände machen, fast nur in der Redensart
"Inkommodieren Sie sich nicht!" gebräuchlich; In-
kommodität ^ Unbequemlichkeit, Beschwerlichkeit.
Inkomparäbel (lat.), unvergleichbar, keiner
Steigerung, Komparation (s. d.) fähig.
Inkompatibilität (neulat. ino0mpg.tidi1jt3.8,
"Unvereinbarkeit"), in der kirchlichen Sprache Be-
zeichnung für die Unzulässigkeit der Mitübertra-
gung eines bestimmten Benesiciums (s. d.) auf den
Inhaber einer andern Stelle. Miteinander unver-
träglich oder inkompatibel sind namentlich Vene-
ficien, welche den Empfänger zur gleichzeitigen An-
wesenheit ("Residenz") an verschiedenen Orten ver-
pflichten. In ähnlicher Weise kann mit gewissen
öffentlichen Funktionen einer und derselbe bekleidet
werden, während andere Amter als inkompatibel
von verschiedenen Personen zu übernehmen sind.
So verträgt sich z. B. in Frankreich, wo jene Be-
zeichnungen in der Nechtssprache insbesondere Ein-
gang gefunden haben, das Amt eines Notars oder
kvoeat nicht mit dem eines kvoue; so sind z. B. die
Pflichten eines Geschworenen nicht mit der Stellung
eines aktiven Militärs vereinbar. In neuerer Zeit
ist namentlich die alte Frage von der I. aller oder
doch gewisser Staatsämter (z. B. der Ministerien),
sowie gewisser öffentlicher Dienststellungen (z. B.
der militärischen) und des geistlichen Standes mit
der aktiven und passiven Wahlfähigkeit für die
Volksvertretung wiederum besonders wichtig ge-
worden. Die neuesten Gesetze haben die Frage
meist im Sinne des möglichst erweiterten Wahl-
rechts entschieden und nur bei Personen des Sol-
datenstandes das Wahlrecht für ruhend erklärt (vgl.
z. B. Reichswahlgesetz §. 2). Nach der Neichsver-
fassung ist die gleichzeitige Mitgliedschaft von Bun-
desrat und Reichstag ausgeschlossen; nach preuh.
Recht besteht I. der Mitgliedschaft der Oberrech-
nungskammer und des Landtags.
Inkompetenz (neulat.), Unzuständigkeit,
bedeutet in der Gerichtssprache, daß für eine be-
stimmte Gerichtsstelle oder eine andere öffentliche
Behörde die örtlichen oder sachlichen Voraussetzun-
gen nicht vorliegen, um mit rechtlicher Gültigkeit
Handlungen der öffentlichen Autorität in einer
bestimmten Sache, einer Reihe von Sachen vor-
nehmen, Recht sprechen, Befehle erlassen zu können"
(S. Kompetenz.)
Inkomprehenstbel (lat.), unbegreiflich.
Inkoneinn (lat.), nicht koncinn (s. d.).
Inkonform (neulat.), ungleichförmig.
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