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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Inkongruent - Inkulpat
Inkongruent (lat.), nicht übereinstimmend,
nicht zusammenpassend; Inkongruenz, Mangel
an Übereinstimmung.
Inkonsequent (lat.), nicht konsequent (s. d.),
nicht folgerichtig, unbeständig; Inkonsequenz,
Folgewidrigkeit, Ungereimtheit.
Inkonsistönt (neulat.), unbeständig, unhaltbar,
unzusammenhängend. Mnveständigkeit.
Inkonstant (lat.), unbeständig; Inkonstanz,
Inkonftitutionöll (frz.), verfassungswidrig.
Hnkonteftäbel (neulat.), unbestreitbar.
Iukontinent (lat.), unenthaltsam; Inkonti-
nsnz, Unenthaltsamkeit, in der Heilkunde der un-
willkürliche Abgang gewisser Ausscheidungen aus
dem Körper. ^ ^unschicklich.
Inkonveuabel (neulat.), unpassend, ungelegen,
Inkonvenicnt (lat.), soviel wie Inkonvenabel;
Inkonvenie'nz, Übel-, Mißstand, Ungelegenheit.
Inkorporation (lat.), Einverleibung, z. B.
eines Allodialgutes in ein bestehendes Fide'ikommiß;
staatsrechtlich die Einverleibung eines polit.
Gemeinwesens in ein anderes, so-daß es mit dem-
selben eine öffentliche rechtliche Einheit lunnm cor>
M8j bildet. Dahin gehört die Vergrößerung einer
Gemeinde, eines Kreises, einer Provinz durch Auf-
nahme eines Bezirks, der entweder bis dahin einen
andern Verbände angehört oder einen eigenen
gleichartigen Verband gebildet hat. Vorzugsweise
gebraucht man den Ausdruck von dem Falle, daß
ein bis dahin unabhängiger Staat mit einem an-
dern in der Art vereinigt wird, daß er ein Be-
standteil des letztern wird. (S. Abtretung und
Annexion.) Wesentlich für den Begriff ist, daß die
staatsrechtliche Individualität des inkorporierten
Gemeinwesens untergeht, diejenige des andern da-
gegen auf erweiterter Grundlage fortdauert; da-
egen kann eine Verschiedenheit der Gesetze für die
üher getrennten Bestandteile in erheblichem Um-
ange fortdauern.
In kirchenrechtlicherBedeutung ist I. eine im
Mittelalter häufig vorkommende Vereinigung (unio)
einer Pfründe und des mit derselben verbundenen
Amtes mit einem Stift, Kloster oder einem andern
Kirchenamte. Dieselbe konnte sein: a.. lpwaä t6in-
poi-alm: das Veneficium blieb bestehen, das Kloster
aber erhielt die Einkünfte unter der Verpflichtung,
einen Vikar dem Bischof zur Einsetzung zu präsen-
tieren und zu besolden; d. hu^ä t^inpoi-Hlm "t
spiriwkiia, (plsuo ^urch: das Kloster wurde selbst
Pfarrei und setzte einen Vikar ein, den der Bischof
nur zu approbieren hatte; o. Mm^imo^in-s: die
Pfarrei wurde der bischöfl. Jurisdiktion entzogen
und der Mrisäietio hiiH8i "McopiUiZ eines Klo-
sters u. s. w. unterstellt. Die I., schon durch das
"Iridöutinulii verboten und in Deutschland seit 1803
beseitigt, hat heute nur noch Wichtigkeit für die
Fragen der Baulast und Besetzung bezüglich früher
inkorporierter Venesicien. ^Fehlerhaftigkeit.
Inkorrekt slat.), fehlerhaft: Inkorrektheit,
Inkorrigibel (neulat.), unverbesserlich.
Inkrement (lat.), Wachstum, Zuwachs.
Inkriminieren (neulat.), anschuldigen, zur Last
legen; davon das Substantiv Inkrimination.
Inkrustation llat.) oder Inkrustierung, das
rindenartige Überziehen organischer oder auch un-
organischer Körper durch Steinkrusten, wie es durch
viele kalk- oder kieselsäurehaltige Quellen hervor-
gebracht wird. So finden sich in den Tuffablage-
rungen kalkhaltiger Quellen oder Bäche und der
heißen kieselsäurereichen Geysirn Islands eiue
Menge Pflanzenteile oder Schneckenhäuser von
kohlensaurem Kalk resp. von Kieselsäure inkrustiert.
Bekannt sind die absichtlich erzeugten I. durch den
Karlsbader Sprudel.
In der Baukunst nennt man I. dieUmkleidung
der Mauern mit verschiedenartigen, gemusterten
Steinarten, wie sie namentlich in Venedig Sitte war.
Im Innern hat die I. in Neapel und während des
Barockstils besonders reiche Entfaltung erhalten
S. Martino dürfte dort als die reichste Kirche dieser
Art gelten, ferner Gesuiti in Venedig (1715 - 30).
Im Kunstgewerbe ist I. die Einlage härterer
Gegenstände in eine weiche, sich verhärtende Masse,
wie Kitt, Cement, Gips u. dgl. zur farbigen Verzie-
rung von Wänden, Fußböden oder kleinern Gegen-
ständen. Die eingelegten Gegenstände können aus
Thon (gebrannte und glasierte Würfel und Fliesen),
aus Glas, aus verschiedenen Steinarten, besonders
Marmor, wohl aucy aus Holz, Elfenbein, Metall be-
stehen. In dieser letztern Art ist I. gleichbedeutend
mit Boullearbeiten (s. d.) und Intarsia (s. d.).
über die I. des Glases s. Glasinkrustationen.
Inkrustierung, s. Inkrustation.
Inkubation (lat.; grch. 6iikoiin68i3) nannte
man im Altertum das Schlafen in Tempeln und
an geweihten Stätten auf den Fellen der eben ge-
opferten Tiere, um divinatorische Träume zu er-
halten. Namentlich geschah dies in den Tempeln
des Asklepios (Äskulap) und anderer Heilgott-
heiten, wo sich die Leidenden zum Schlafe nie-
derlegten, um im Traume eine Offenbarung über
das anzuwendende Heilmittel zu erlangen. Meist
leiteten die Priester die I. ein und legten die Träume
der Kranken aus oder träumten wohl auch selbst
für diese. Besonders berühmt war das Traum-
orakel des Asklepios zu Epidauros, von vem durch
die Ausgrabungen der letzten Jahre zahlreiche auf
die I. bezügliche Inschriften wieder bekannt ge-
worden sind, aber auch das des Amphiaraos zu
Oropos in Vöotien, das derPasiphae (nach andern
der Ino) zu Thalamä in Lakonien u. a. - Vgl.
Ritter von Rittorshain, Der mcdiz. Wunderglaube
und die I. im Altertum (Berl. 1878).
In der Zoologie heißt I. die Bebrütung des
Eies oder die Zeit der Entwicklung des Keims im
Ei; in der Medizin die Zeit zwischen der erfolg-
ten Ansteckung und dem Ausbruch der Krantheit
(Inkubationsstadium). Das Stadium der I.,
welches auch, da bei den meisten Angesteckten noch
gar nichts auf den Anzug einer Krankheit deutet,
als Stadium der Latenz öder des Verborgenseins
bezeichnet wird, hat bei den verschiedenen An-
steckungskrankheiten eine verschiedene Dauer, bei
den meisten akuten zwischen 8 und 14 Tagen. Das-
selbe beruht darauf, daß die bei der Ansteckung in
den Körper eingedrungenen Pilzkeime erst eine
gewisse Zeit brauchen, ehe sie sich so massenhaft
vermehrt haben, daß sie charakteristische Krankheits-
erscheinungen auslösen können. (S. Ansteckung,
Kontag ium.)
Inkulpat (lat.) wird im Inquisitionsprozeß (s.d.)
der eines schwerern, von Amts wegen zu unter-
suchenden Verbrechens Beschuldigte so lange ge-
nannt, bis rücksichtlich seiner auf das artikulierte
Verhör oder die Specialinquisition erkannt ist, wo
er dann den Namen Inquisit erhält. Bei leichtern
Veraehen, namentlich bei den nur auf Anzeige des
Verletzten strafbaren, sagt man Denunziat.
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