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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Intervall - Intervention
als am Fälligkeitstage gezahlt wird: er kann durch
Abzug des Diskonts (Zinsen der Zwischenzeit) aus-
geglichen werden. Die Berechnung ist so anzulegen,
daß das gezahlte Kapital zuzüglich der Zinsen der
Zwischenzeit am Tage der Fälligkeit die schuldige
Summe ergiebt. Das ist die Hoffmannsche Methode
der Berechnung' die von Leibniz vorgeschlagene,
Zinseszinsen zu berechnen, kommt nicht zur Anwen-
dung. Die Carpzowsche Methode, die Zinsen einfach
abzuziehen, würde bei einer 25jährigen Voraus-
zahlung bei 4 Proz. dazu führen, daß der Gläubiger
gar nichts erhält. Gezwungen wird ein Gläubiger,
diese geringere Zahlung früher anzunehmen, nur
unter besondern Voraussetzungen, so im Konkurse
(§.58derDeutschenKonkursordnung). In der frühern
Zahlung des vollen Betrages außerhalb des Kon-
kurses kann aber eine Schenkung liegen, welche, wenn
dadurch andere Gläubiger benachteiligt werden, von
diesen unter den gesetzlichen Voraussetzungen an-
gefochten werden kann. Sonst kann der Schuldner
nichts zurückfordern, wenn er, weil er irrtümlich
glaubte, schon jetzt schuldig zu sein, eine erst später
fällige unverzinsliche Schuld ohne Abzug des I.
bezahlt hat.
Intervall (lat.), d. i. Zwischenraum, bezeichnet
im allgemeinen einen Abstand von Linien, Erschei-
nungen, Zeitpunkten oder von Zahlen einer Reihe.
In der Akustik und Musik bedeutet I. das Ver-
hältnis zweier Töne von verschiedener Schwin-
gungszahl oder das Verhältnis zweier durch Höhe
oder Tiefe verschiedener Töne als entgegengesetzt
dem Einklang, dem Verhältnis zweier Töne von
gleicher Höhe oder Tiefe. Bei Berechnung der I.
geht man in der Regel vom tiefern Tone gegen den
höhern hin und benennt alsdann das geforderte I.
mit dem lat. Namen derjenigen Zahl von Ton-
stufen, die man durchschreiten muß, um zu dem ge-
suchten Tone zu gelangen. Der Ausgangs- oder
Grundton wird jederzeit als erste Stufe (Prime)
mitgezählt' aus die Prime (0) folgen: Sekunde (v),
Terz <ü>, Quarte (^), Quinte (6), Serte (^), Septime
(II) und Oktave (c), welche acht Töne (mit Einschluß
der Prime, (!) die diatonische Tonskala geben; schiebt
man in die letztere, zwischen je zwei Haupttönen,
sog. Halbtöne ein, z. B. zwischen 0 und I) das <üi8,
zwischen O und N das Vi8 u. s. w., so erhält man
die chromatische Tonleiter. In seltenen Fällen
nimmt man den höhern Ton zum Ausgangston
und zählt gegen den tiefern hin; man fügt dann
ihren Zahlnamen die nähere Bestimmung "Unter"
hinzu (Nnterterz, Unterquinte u. s. w.) und nennt
sie überhaupt Unterintervalle. Durch die bei
der chromatischen Tonleiter eingeschobenen Halb-
töne wird der Name der Haupttöne nicht alteriert;
man b?Mchnet jedoch auch die eingeschobenen Halb-
töne ähnlich wie ihre benachbarten Haupttöne,
giebt aber jenen eine nähere Bestimmung durch
die Beiwörter rein (vollkommen), groß, klein,
übermäßig und vermindert, und man spricht
von reinen Primen, Quinten, Quarten und Ok-
taven, von großen und kleinen Sekunden, Terzen,
Sexten und Septimen, von übermäßigen Sekun-
den, Quinten, Sexten, Primen und Oktaven, und
von verminderten Septimen, Quinten, Quarten,
Terzen. Bläst man an einer gleichmäßig rotieren-
den Scheibe mit acht konzentrischen Lochreihen von
24, 27, 30, 32, 36, 40, 45, 48 Löchern diese Reihen
nacheinander an, so hört man, gleichviel ob die
Scheibe schneller oder langsamer rotiert, eine dia-
tonische Skala. Hieraus folgt,daß dieSchwingungs-
;ahlen von Tönen eines bestimmten I. in einem be-
stimmten Verhältnis stehen und zwar sind diese Ver-
hältnisse zum Grundton für die Stufen der diatoni-
schen Skala der Reihe nach: 1, '/", ^, ^, ^, '/",
^/g, 2. - In der Taktik bedeutet I. den Zwischen-
raum zwischen zwei nebeneinanderstehenden Trup-
penteilen. (^>. Kolonnentaktik.)
Intervenieren (lat.), dazwischentreten, um zu
oermitteln, die eine der Parteien zu unterstützen
oder unter Ausschluß der Streitteile den Streit-
gegenstand sür sich zu beanspruchen, im Wechselrecht
um die Ehrenannahme (s. d.) oder Ehrenzahlung
zu leisten (s. Intervention).
Intervention (lat., "Dazwischenkunft"), im
Völkerrecht das Eingreifen eines oder mehrerer
Staaten in einen völkerrechtlichen Streit zwischen
andern oder in einen Verfassungsstreit innerhalb
eines andern Staates. Die I. zwischen mehrern
Staaten, sei es vor, sei es nach ausgebrochenem
Kriege, bewegt sich in der Stufenfolge der bloßen
Einlegung guter Dienste (intLi-poLition ä6 dons
(Me63), welche nur darauf ausgeht, irgend eine
Möglichkeit der Verständigung zu finden und den
streitenden Teilen zu empfehlen; der eigentlichen
Vermittelung (inkäiation), bei welcher der eingrei-
fende Staat mit bestimmten Vermittelungsvor-
schlägen auftritt, welche, wie bei der österr. Ver-
mittelung zwischen Rußland und den Westmächten
1854-56, mehr oder minder dem eigenen Inter-
esse des Vermittlers dienen und mit entsprechendem
Nachdruck geltend gemacht werden; endlich bewaff-
neten Einschreitens, sei es zu Gunsten des einen oder
des andern Teils, sei es nur zur Wahrung eigener
Interessen. In den gleichen Stufen kann sich die
I. in einen Verfassungsstrcit vollziehen, solange
die streitenden Teile sich mit einer gewissen Selb-
ständigkeit, und vollends wenn sie im Bürgerkriege
als Kriegführende sich gegenüber stehen. Hat aber
der eine Teil zur Zeit die ungestörte Herrschaft, fo
kann die I., wenn sie nicht auf Vorstellungen zu
Gunsten der Anhänger einer besiegten Partei oder
der Einwohner einer unterworfenen Landschaft sich
beschränken will, nur darauf ausgehen, mit Waffen-
gewalt den zeitigen Machthaber zu stürzen und eine
andere Regierung einzusetzen oder wieder herzu-
stellen, wie bei der gescheiterten I. der deutschen
Mächte in Frankreich 1792, bei der von Frankreich
1823 mit Zustimmung der Ostmächte unternomme-
nen und unerwartet leicht durchgeführten I. in
Spanien, dcr I. der Quadrupelallianz in Portugal
1834 und dcn wiederholten I. Österreichs und
Frankreichs in Italien 1820-49.
Die Zulässigkeit der I. folgt aus dem Rechte jedes
Staates, alles zu thun, was die Erhaltung seiner
äußern und innern Sicherheit und des ungestörten
Verkehrs seiner Anaedörigen erfordert, ein Recht,
dem sich bei der geschichtlichen Wandelbarteit aller
innern und äußern Staatsverhältnisse feste Grenzen
nicht ziehen lassen, sodaß über die innere Berechti-
gung seines Gebrauchs, wie die Ausübung des
Kriegsrechts im einzelnen Falle, nur die Geschichte
das Urteil fällen kann. Die I. ist daher zu allen
Zeiten ohne Bedenken geübt worden, und häusig
hat die Übernahme einer Garantie (s. d.) die Ver-
pflichtung wie besondere Ermächtigung dazu in in-
nern wie äußern Angelegenheiten der Staaten ge-
geben. So waren Frankreich und Schweden als
Garanten des Westfälischen Friedens zum Eingreifen