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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Irrumpieren; Irrwisch; Irschick; Irtysch; Irtysch-Tataren; Irún; Irus; Irvine; Irving

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Irrumpieren - Irving (Edward)

wegen Bigamie bestraft werden. Der an sich einfache und unzweifelhaft richtige Satz führt in der Praxis oft zu erheblichen Zweifeln. Die leitenden Grundsätze bei Entscheidung der Frage nach der Bedeutung des I. im Strafrecht sind nach der zur Zeit herrschenden Meinung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, diese: 1) Der I. über das Dasein des Strafgesetzes (Rechtsirrtum) ist absolut schädlich, (Error juris nocet.) Niemand kann sich darauf berufen, daß er das Strafgesetz nicht gekannt habe. Das gilt auch von Polizeigesetzen, auch von Lokalpolizeiverordnungen. 2) Auch ein I. bei Auslegung des Strafgesetzes ist schädlich. 3) Der I. über das Vorhandensein von Thatsachen, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören (daß z. B. die weggenommene Sache keine fremde sei), hat Straflosigkeit zur Folge. 4) Diesem I. steht derjenige gleich, welcher zwar auch ein Rechtsirrtum ist, sich aber nicht bezieht auf ein dem Strafrecht angehöriges Rechtsgebiet, sondern auf ein anderes Rechtsgebiet, z. B. das bürgerliche, das öffentliche Recht (z. B. Jagdbarkeit eines Tieres, Zulassung einer auswärtigen Lotterie). Dieser Fall ist der meist bestrittene. Angesehene Rechtslehrer wollen ihn nicht gelten lassen und verwerfen überhaupt den Unterschied zwischen Rechts- und Thatirrtum, indem sie überall das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit zur Voraussetzung der Strafbarkeit erfordern. Von diesem Standpunkte aus würde eine reichsgerichtliche Entscheidung nicht gebilligt werden, in welcher ein bankrotter Kaufmann wegen unordentlicher Buchführung (s. Bankrott) verurteilt wurde, obwohl er glaubhaft angab, er sei der Meinung gewesen, daß er nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Buchführung nicht verpflichtet sei. Das Reichsgericht hat aber mit Recht darauf hingewiesen, es gehöre zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns, sich eine zuverlässige Kenntnis von den bestehenden gesetzlichen Ordnungsvorschriften und seinen hiernach zu beobachtenden Obliegenheiten zu verschaffen.

Neben dem I. bei Anwendung des Strafgesetzes kommt für das Strafrecht noch in Betracht der I. in dem Objekte oder der Person. Diese Art des I. ist völlig unerheblich. Wenn A den B erschießen will, den C aber erschießt, weil er ihn irrtümlich für den B hält, so wird er wegen Mordes bestraft. Anders, wenn A den B erschießen will, er erkennt auch den B, zielt auf den B, trifft aber von ungefähr den danebenstehenden C, dann liegt Versuch des Mordes des B vor, neben welchem eine fahrlässige Tötung des C konkurrieren kann. Diesen Fall hat man aberratio ictus genannt. – Vgl. Häberlin, Über den I. im Strafrecht (Erlangen 1865); Oetker, Über den Einfluß des Rechtsirrtums im Strafrecht (Cass. 1876).

Irrumpieren (lat.), feindlich einbrechen, einfallen; davon das Substantiv Irruption.

Irrwisch, s. Irrlicht.

Irschick, Magda, Schauspielerin, geb. 10. Juli 1853 zu Wien als Tochter eines Kunsttischlers, wurde Mitglied des Hamburger Thaliatheaters und ging später mit Dawison nach Amerika, wo sie bis 1869 blieb. Sie spielte hierauf in Köln und wurde 1875 nach München an Stelle von Klara Ziegler berufen. Es war dies die Glanzepoche ihrer künstlerischen Laufbahn. Hier bildete sie sich zur Tragödin aus. 1877 vermählte sie sich mit dem Neffen des Intendanten, dem Baron Anton von Perfall, und mußte infolge dessen den Kontrakt lösen. Darauf begann sie eine Gastreise, die sie zunächst nach allen größern Städten Deutschlands, 1879 nach Amerika führte. 1882 war sie am Stadttheater zu Leipzig engagiert und unternahm dann eine neue Kunstreise nach Amerika mit einer von ihr selbst engagierten Gesellschaft, bei der sie mit Schwierigkeiten aller Art zu kämpfen hatte und ihr ganzes erworbenes Vermögen wieder verlor. Seitdem lebt sie in Schliersee in Oberbayern und benutzt die Wintersaison zu Gastspielen in Deutschland.

Irtysch, kalmük. Erzis oder Irzys, linker Nebenfluß des Ob in Westsibirien, bildet sich aus Quellen verschiedenen Namens in den Ausläufern des Großen Altai in der chines. Provinz Kobdo. Nach einem Lauf von 405 km betritt er russ. Gebiet, wobei er bis zu seiner Mündung in den Saisansee den Namen Schwarzer I. trägt. Nach Austritt aus dem Saisansee geht der Lauf fast durchweg durch ein Tiefland von nicht über 100 m Höhe, und die Mündung erfolgt unterhalb Samarowsk. Der I. ist 3712 km lang, im mittlern und untern Lauf 6‒800 m breit; sein Flußgebiet beträgt 1593164 qkm. Hauptnebenflüsse sind links: Ischim, Tobol, Konda; rechts: Om, Tara, Demjanka. Der I. ist bei Semipalatinsk vom 15. Nov. bis 15. April, bei Tobolsk vom 7. Nov. bis 2. Mai mit Eis bedeckt. Er ist schiffbar auf 3114 km bis zum Saisansee; Dampfschiffe gehen auf 2580 km bis Semipalatinsk.

Irtysch-Tataren, Sibirische Tataren, die am mittlern Irtysch, Tobol, Ischim und an der Tura wohnenden Tataren, die Überreste des von den Russen zerstörten Tatarenreichs Sibir des Kütsüm Chan. Sie bestehen aus türk. Ureinwohnern, den Kürdak, Turaly und Ajaly, und den im 16.Jahrh. aus Mittelasien übergesiedelten Bucharly. Seit der Unterwerfung Sibiriens durch die Russen hat noch ein bedeutender Zuzug von Wolga-Tataren stattgefunden. Alle I. sind jetzt Mohammedaner. Die Sprache der I. hat zuerst Giganoff bearbeitet, später Radloff (Proben der Volkslitteratur der türk. Stämme, Bd. 4, Petersb. 1872).

Irún oder Yrún, Stadt in der bask. Provinz Guipuzcoa in Spanien, links des Bidassoa, 1 km von der franz. Grenze, ist Endstation der Span. Nordbahn, an die bei Hendaye die Franz. Südbahn anschließt, hat (1887) 9264 E., Zollbehörde; Ziegelei und Gerberei. Die Stadt ist Sitz eines deutschen Vicekonsuls. In der Nähe Eisengruben und ein Eisenbrunnen. I. wurde im Nov. 1874 durch die Karlisten belagert und 4. bis 6. und 9. Nov. bombardiert; doch mußte die Belagerung 11. Nov. aufgegeben werden.

Irus, ein Bettler in der Odyssee, s. Iros.

Irvine (spr. örwĭn), Hafenstadt in der schott. Grafschaft Ayr, 17 km nördlich von Ayr, am Firth of Clyde, unweit der Mündung des I. River, hat (1891) 9037 E., Schiffbau, Eisengießerei, Lokomotivenbau, Fabrikation von Chemikalien, Kohlen- und Eisenausfuhr.

Irving (spr. örw-), Edward, Hauptbegründer der Irvingianer (s. d.), geb. 15. Aug. 1792 zu Annan in Schottland, wurde 1819 Gehilfe von Pfarrer Chalmers (s. d.) in Glasgow, 1822 presbyterianischer Prediger an der Caledonian-Kapelle in London und Lieblingsprediger der vornehmen Welt. Er lebte in den Gedanken und Bildern der Heiligen Schrift über die endliche Vollendung des Gottesreichs. Die Schrecken der Revolution einerseits und