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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Kapitolīnische Ära; Kapitolīnischer Hügel; Kapitulánt; Kapitulār; Kapitularĭen; Kapitulārvikār

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Kapitolinische Ära - Kapitularvikar

wurde und dem K. sein jetziges Aussehen gab. Michelangelo selbst schmückte den Platz mit der im Mittelalter beim Lateran stehenden Bronzestatue des Kaisers Marc Aurel (1538) und begann den Umbau der Façade des Senatorenpalastes; später arbeiteten Tommaso dei Cavalieri, Giacomo della Porta, Girolamo Rainaldi nach seinen Plänen weiter.

Man steigt zum K. vom Marsfelde (Piazza di Araceli) auf einer breiten Flachtreppe (cordonnata) empor, die unter Pius Ⅳ. (1559‒65) erbaut und am obern Abschluß mit den kolossalen Marmorstatuen zweier Dioskuren geschmückt ist. Der Platz, dessen Mitte das genannte Reiterbild des Marc Aurel einnimmt, ist begrenzt links von dem Palast des Kapitolinischen Museums (erbaut 1644‒55 von Rainaldi), der eine der bedeutendsten Statuensammlungen (Eigentum der Stadt Rom) enthält; rechts von dem Konservatorenpalast (von T. de Cavalieri 1564‒68), worin sich städtische Amtslokale, Festsäle und Museumsräume (in diesen viele nach 1870 auf städtischem Terrain gefundene Statuen, aber auch manches aus älterm Besitz, z. B. die Wölfin und der Dornauszieher aus Bronze, die Konsular- und Triumphalfasten u. s. w.; ferner eine Sammlung von Büsten berühmter Männer der Wissenschaft [Protomoteca] sowie eine Gemäldegalerie) befinden. Dem Aufgang gegenüber liegt der Senatorenpalast (vollendet 1592 von Rainaldi), mit stattlicher Doppeltreppe und hohem Glockenturm von Martino Lunghi 1579). Der Hauptsaal dieses Palastes dient für die Sitzungen des röm. Stadtrats. Die nördlichste Spitze des K. ist neuerdings bestimmt worden, das Nationaldenkmal des Königs Victor Emanuel zu tragen. Der Grundstein des kolossalen Baues wurde 22. März 1885 gelegt. Die Leitung liegt in den Händen des Architekten Sacconi. Das Kloster von Araceli und mehrere Straßen am Fuße des K. haben demoliert werden müssen.

Zur Topographie des K. vgl. Jordan, K., Forum und Sacra Via (Berl. 1881); C. Re und G. B. de Rossi im «Bullettino archeologico comunale», Bd. 10 (Rom 1882); Jordan, Topographie der Stadt Rom, Bd. 1, Abteil. 2 (Berl. 1885). Über das moderne K.: Righetti, Descrizione del Campidoglio (2 Bde., Rom 1835‒50); Michaelis in Lützows «Zeitschrift für bildende Kunst» (Neue Folge, Bd. 2, 1891).

Nach dem Vorbild des römischen finden sich K. als municipaler und religiöser Mittelpunkt einer Stadtgemeinde auch in andern Städten Italiens (Benevent, Fiesole, Verona), in Köln, Besançon, mehrern Städten Numidiens (Cirta, Lambäsis, Thamugadi) und andern röm. Provinzen; der Kultus der kapitolinischen Göttertrias (Jupiter, Juno, Minerva) ist an mehrern dieser Orte ausdrücklich bezeugt. Den Namen K. führt auch der Kongreßpalast der Vereinigten Staaten in Washington. – Vgl. Kuhfeldt, De Capitoliis imperii Romani (Berl. 1883).

Kapitolīnische Ära, s. Ära (Bd. 1, S. 780 a).

Kapitolīnischer Hügel, s. Kapitol.

Kapitulánt, in der deutschen Armee derjenige Soldat, der sich freiwillig zu einer längern als der vorgeschriebenen Dienstzeit verpflichtet und zu diesem Zwecke einen Vertrag (Kapitulation) abschließt. Hauptzweck dieses Verhältnisses ist die Beschaffung des geeigneten Unteroffizierpersonals, und nur solche Leute sind zur Kapitulation zuzulassen, die sich zu Gefreiten und Unteroffizieren eignen. Mannschaften, welche zum ersten Male kapitulieren, empfangen ein Handgeld von 100 M. Eine solche erste Kapitulation liegt vor, wenn die Betreffenden, gleichviel bei welcher Waffe, sich zu einer mindestens vierjährigen Gesamtdienstzeit verpflichten, d. h. auf 2 Jahre mehr bei den Fußtruppen, und auf 1 Jahr mehr bei der Kavallerie und Reitenden Artillerie. Spätere Kapitulationen werden immer nur auf 1 Jahr abgeschlossen. K. gehören zusammen mit den Unteroffizieren und Offizieren zu denjenigen Personen des Etats, deren Anzahl durch jährliche Feststellung bewirkt wird. (S. auch Dienstprämien für Unteroffiziere.)

Kapitulār (Domkapitular), in der kath. Kirche das Mitglied eines Kollegiat- oder Domkapitels (s. d.) mit Stimmrecht, Sitz im Kirchenchor und einem bestimmten Einkommen.

Kapitularĭen, die von den Karolingern erlassenen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Jeder Stamm des Fränkischen Reichs lebte nach seinem ihm eigentümlichen Rechte. (S. Germanische Volksrechte.) Daneben bedurfte es allgemein für das ganze Reich gültiger Anordnungen bezüglich derjenigen Materien, welche über den Kreis der Stammesrechte hinausgingen. Diese vom König erlassenen Gesetze, Instruktionen u. s. w. hießen unter den Merowingern decretum, decretio, constitutio u. s. w., unter den Karolingern capitulare, weil sie in mehrere Abschnitte (Kapitel) zerfielen. Sie sind in lat. Sprache abgefaßt, wurden im Original beim Pfalzgrafen deponiert und aus offiziellen Abschriften, welche der Kanzler beglaubigte, seitens der Bischöfe und Grafen dem Volke verlesen und so publiziert. Bei ihrer Abfassung wirkten die geistlichen und weltlichen Großen des Reichs mit. Eine Sammlung der K. ist schon 827 von dem Abte Ansegisus von Fontanella veranstaltet worden. Dieselbe erlangte bald offizielles Ansehen. Eine weitere Sammlung von dem Mainzer Diakon Benedikt (daher Benedictus Levita) enthält dagegen zahlreiche Fälschungen, deren Tendenzen mit denen der gleichzeitigen Dekretalen des Pseudoisidor (s. d.) übereinstimmen. Herausgegeben sind die K. von Baluze (2 Bde., Par. 1677), Canciani (in Bd. 3 [«Ansegisus und Levita»] und Bd. 5 [«Langobardische K.»] der «Barbarorum leges antiquae», 5 Bde., Vened. 1781‒92; neue Ausg. von Pertz in den «Monumenta Germaniae historica», Abteil. Leges, Bd. 1 u. 2; kritische Ausgabe von Boretius, Bd. 1, Hannov. 1883). – Vgl. Boretius, Die K. im Longobardenreiche (Halle 1864); ders., Beiträge zur Kapitularienkritik (Lpz. 1874); Seeliger, Die K. der Karolinger (Münch. 1893).

Kapitulārvikār, Kapitelsvikar, der Stellvertreter des Bischofs in der Regierung der Diöcese während der Dauer einer Sedisvakanz. Nach Eintritt der letztern hat das Domkapitel binnen 8 Tagen einen K. für die Regierung und einen Ökonomus für die Vermögensverwaltung der Diöcese zu wählen; beide fungieren bis zur Wiederbesetzung des bischöfl. Stuhles und haben dem neuen Bischof Rechenschaft zu legen. Der K. kann nur diejenigen Rechte ausüben, die nicht die Bischofsweihe voraussetzen; auch in diesem Rahmen aber soll der K. sich auf die notwendigen Regierungsgeschäfte beschränken, insbesondere nicht kirchliche Stellen besetzen und Kirchengut veräußern. Der K. bedarf der päpstl. Bestätigung, in Preußen und Elsaß-Lothringen auch derjenigen des Staates, soll auch Doktor des kanonischen Rechts sein. Neue Vorschriften über die K. hat Pius Ⅸ. unterm 28. Aug. 1873 erlassen.

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]