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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kaufmann (Richard von) – Kaufmännische Vereine

4. Febr. 1861. Er konstruierte das Quartettorchestrion (Klavier, Fagott, Klarinette und Oboe).

Kaufmann, Richard von, Nationalökonom, geb. 29. März 1850 zu Köln, studierte in Bonn, Heidelberg und Berlin Jurisprudenz und Staatswissenschaften, war dann in einem Berliner Bankinstitut thätig, wurde später Lehrer für Nationalökonomie an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und 1879 Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, nachdem er sich kurz vorher an der Berliner Universität habilitiert hatte. 1883 erhielt er eine Anstellung im Finanzministerium, legte dieselbe aber bald nieder und nahm seine Lehrthätigkeit an der Universität Berlin wieder auf. 1889 wurde er zum Professor der Nationalökonomie an der Technischen Hochschule in Charlottenburg ernannt. K. veröffentlichte außer zahlreichen Aufsätzen in Fachzeitschriften: «Die Zuckerindustrie in ihrer wirtschaftlichen und steuerfiskalischen Bedeutung für die Staaten Europas» (Berl. 1878), «Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen in den Staaten Europas» (ebd. 1879), «L’association douanière de l’Europe centrale» (Par. 1879), «Die Finanzen Frankreichs» (Lpz. 1882; von Dulaurier ins Französische übersetzt, Par. 1884), «Die Reform der Handels- und Gewerbekammern» (Berl. 1883), «Die öffentlichen Ausgaben der größern europ. Länder nach ihrer Zweckbestimmung» (3. Aufl., Jena 1893). K. ist auch bekannt durch archäol. Arbeiten und von ihm veranlaßte Ausgrabungen in Kleinasien, Nordsyrien und Ägypten.

Kaufmännische Anweisung, im allgemeinen die von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung (s. d.). Das Handelsgesetzbuch hat in den Art. 301, 303, 305 über die schriftliche K. A. dieselben Bestimmungen wie über den Kaufmännischen Verpflichtungsschein (s. d.). Wer eine K. A. acceptiert hat, ist, auch wenn er nicht Kaufmann ist, dem, zu dessen Gunsten sie lautet oder an welchen sie indossiert ist, zur Erfüllung verpflichtet. Einzelne deutsche Staaten, wie Bayern, Sachsen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Weimar, haben Specialgesetze über K. A. erlassen. Nach diesen Gesetzen ist als K. A. eine Anweisung zu betrachten, welche ausdrücklich im Text als Anweisung bezeichnet und sonst mit den Erfordernissen eines gezogenen Wechsels (Allg. Deutsche Wechselordnung Art. 4, Ziffer 2–8) ausgestattet ist. Eine solche Anweisung wird dem Wechsel bis auf wenige Abweichungen gleichgestellt; unter diesen sind als die wichtigsten anzuführen, daß die K. A. nicht zur Annahme präsentiert wird, und, wenn es doch geschieht, wegen Verweigerung der Annahme kein Protest zulässig ist und auch kein Regreß auf Sicherstellung stattfindet. – Im Bad. Landrecht (Anhangssatz 190–205) heißen die K. A. «Handelszettel».

Kaufmännische Fortbildungsschulen und Kaufmännische Hochschulen, s. Handelsschulen.

Kaufmännische Korrespondenz, s. Handelskorrespondenz.

Kaufmännischer Verpflichtungsschein, ein Schein, in welchem sich ein Kaufmann zu einer Leistung verpflichtet hat. Ist derselbe über eine Leistung von Geld oder eine Menge Vertretbarer Sachen (s. d.) ausgestellt, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, und lautet er an Order (auch an eigene Order des Ausstellers), so kann er nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch, Art. 301, durch Indossament wie ein Wechsel übertragen werden. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus solchem Verpflichtungsschein auf den Indossatar über. Der Verpflichtete kann sich, wie beim Wechsel, nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (Art. 303). Auch sonst gelten nach Art. 305 die Vorschriften über Orderpapiere (s. d.). Der K. V. mag ausgestellt sein als Orderpapier oder als Rektapapier (s. d.), so ist zu seiner Gültigkeit nicht erforderlich, daß er die Angabe eines Verpflichtungsgrundes oder das Bekenntnis, Valuta empfangen zu haben, enthält. Umgekehrt treten aber die vorstehenden Wirkungen auch dann ein, wenn der Verpflichtungsgrund (z. B. Kauf, Darlehn, Miete, Schenkung u. s. w.) in der Urkunde wiedergegeben ist. Daß die Ausstellung des K. V. zu einem handelsgewerblichen Zweck erfolgt sei, ist zum Eintritt dieser Wirkungen nicht erforderlich.

Kaufmännische Vereine, Vereinigungen von Kaufleuten, hauptsächlich Handlungsgehilfen, zum Zweck der Fortbildung und Hebung kaufmännischen und allgemeinen Wissens durch Vorträge, Vorlesungen, Bibliotheken, Zeitschriften, Unterrichtskurse u. s. w., zur materiellen Förderung ihrer Mitglieder durch Stellenvermittelung, Unterstützung, Kranken- und Pensionskassen und zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens. Die ältesten K. V. in Deutschland sind: Verein junger Kaufleute in Stettin (gegründet 1687), Handlungsdiener-Hilfskasse in Nürnberg (1742), Institut für hilfsbedürftige Handlungsdiener in Breslau (1774), Armenstift des Vereins der jungen Kaufmannschaft in Königsberg i. Pr. (1806), Kaufmännischer Verein Union in Braunschweig (1818). Die größten bestehenden K. V. sind: Der Verein für Handlungs-Commis von 1858 in Hamburg (Ende 1892: 38 792 Mitglieder und 122 620,98 M. Vermögen), der Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig (1881 gegründet, mit 11 auswärtigen Geschäftsstellen; 30. Juni 1893: etwa 38 000 Mitglieder, 81 040,76 M. Vermögen), der Kaufmännische Verein in Frankfurt a. M. (Ende 1892: 10 779 Mitglieder, 40249,06 M. Vermögen), der Kaufmännische Hilfsverein in Berlin (6485 Mitglieder, 57 256,31 M. Vermögen), der Verband reisender Kaufleute in Leipzig, Verein der Deutschen Kaufleute in Berlin, Verein Merkur in Nürnberg u. a. Die Thätigkeit dieser Vereine ist namentlich in der Stellenvermittelung sehr bedeutend (jährlich insgesamt 13–14 000 Stellen). Die drei erstgenannten Vereine allein haben 1892: 7982 Stellen, der Hamburger Verein 1893: 4119 Stellen besetzt. Der Verein für Handlungs-Commis in Hamburg hat seit seiner Gründung etwa 50 000, der Frankfurter Verein etwa 30 000 Stellen vermittelt. Durch gemeinnützige Einrichtungen hat sich besonders der in etwa 230 Bezirken über alle Weltteile verbreitete Hamburger Verein verdient gemacht; eine von ihm 1886 begründete Pensionskasse für Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversorgung hatte 30. Juni 1893: 4900 Mitglieder durch ein Kassenvermögen von 1 940 000 M. versichert. Eine allgemeinere Organisation der K. V. erstand in dem 1876 begründeten Deutschen Vortragsverband (Sitz Coburg), der sich die leichtere Beschaffung geeigneter Vortragskräfte (etwa 8000 Vorträge) zum Ziel gesetzt hat und (1893) 187 Vereine, wovon zwei Drittel K. V. sind, umfaßte. Auf Veranlassung dieses Vortragsverbandes

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]