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Kaufmannschaft – Kaukasien
und anfangs unter seiner Verwaltung, seit 1893 aber selbständig bestehend, wurden 1889 der Deutsche Verband K. V. (jetziger Sitz Frankfurt a. M.) und 1890 der Stellenvermittelungsbund K. V. (jetziger Sitz Frankfurt a. M.) gegründet; ersterer umfaßte (1893) 75 K. V. mit etwa 100 000 Mitgliedern und bezweckt Beratung und Förderung der Interessen der Deutschen K. V., der Handlungsgehilfen sowie des gesamten Handelsstandes, namentlich hat er mit großem Erfolg Anlaß zu statist. Erhebungen im Handelsgewerbe durch die Reichsregierung gegeben; letzterer zählte 11 aktive und 30 passive Vereine und dient als Centralstelle für Stellenvermittelung.
Ähnlich wie in Deutschland haben sich auch in Österreich und in der Schweiz K. V. gebildet. Als der bedeutendste österr. Kaufmännische Verein ist der Wiener mit 2509 Mitgliedern zu nennen; der älteste ist der Verein Merkur in Graz. In der Schweiz stellt der in 32 Sektionen über das ganze Land verbreitete schweiz. Kaufmännische Verein einen Verband der K. V. dar und vertritt deren Interessen mit gutem Erfolg gegenüber dem Bundesrat. In Italien, Frankreich und Belgien spielen K.V. nur eine untergeordnete Rolle. Auch in England giebt es keine K. V. nach Art der deutschen, wohl aber mehrere Gehilfenvereine mit ausgesprochen wirtschaftlichen Zielen; am bekanntesten sind die Clerks’ Association von London, Liverpool und Glasgow. – Vgl. Die Rundschreiben des Deutschen Vortragsverbandes und des Deutschen Verbandes K. V.; außerdem die kaufmännischen Fachzeitschriften: Kaufmännische Reform (Leipzig), Kaufmännische Presse (Frankfurt a. M.), Hamburger Vereinsblatt (Hamburg).
Kaufmannschaft, die örtliche Vereinigung der ehrbaren Kaufleute (mit Ausschluß der Minderkaufleute) zur Wahrung ihrer handelsgewerblichen Interessen. In Preußen, namentlich in den östl. Provinzen, bildet die K. eine Korporation mit landesherrlich genehmigtem Statut. Ihr Vorstand sind in Berlin und einigen andern Städten die Ältesten der K., denen Funktionen der Handelskammern (s. Handels- und Gewerbekammern) zugewiesen sind. In Hamburg heißt die Vereinigung der Großkaufleute, aus deren Mitte die Handelskammer gewählt wird, der Kaufmannskonvent oder Ein ehrbarer Kaufmann. – In Altona heißt die Institution, die die Interessen von Handel, Schiffahrt und Gewerbe vertritt, Königliches Kommerzkollegium. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit vom Kollegium selbst gewählt und müssen vom Minister für Handel und Gewerbe bestätigt werden.
Kaufmannschaften, im Seehandel zuweilen soviel wie Kaufmannsgüter.
Kaufmannsgilde, s. Gilde.
Kaufmannsgut, soviel wie Handelsgut (s. d.).
Kauf nach Probe oder Kauf nach Muster, ein Kauf, welcher unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen ist, daß die Ware dem vorgelegten Muster oder der Probe gemäß sei. (S. Dicta et promissa.) Die Beweispflicht liegt dem Verkäufer ob, dem Käufer nur dann, wenn er schuldhafter Weise die Probe hat abhanden kommen lassen. Ist die Ware durch Vermittelung eines Handelsmaklers gekauft, so hat dieser nach Art. 80 des Handelsgesetzbuchs in der Regel die Probe so lange aufzubewahren, bis die Ware angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Die Probe ist dem Verkäufer zurückzugeben. Wo das nicht ausgemacht, herkömmlich oder wegen der geringen Menge anzunehmen ist, wird die Probe nicht gratis geliefert.
Kaufungen, Pfarrdorf mit Rittergut des Grafen Einsiedel in der Amtshauptmannschaft Rochlitz der sächs. Kreishauptmannschaft Leipzig, bei Wolkenburg, hat (1890) 1017 evang. E. und ein altes Schloß, Stammsitz des durch den Prinzenraub (s. d.) bekannten Kunz von Kaufungen, dessen Geschlecht 1817 erloschen ist.
Kaufunger Wald, bewaldete Hochfläche (Buntsandstein) im preuß. Reg.-Bez. Cassel, unmittelbar südlich von Münden, zwischen Werra und Fulda, ist im Mittel 345 m hoch, dacht nach NW. ab und erreicht im O. im Steinberg 544 und im Bilstein 640 m Höhe. Er ist ein Teil des Werragebirges (s. d.).
Kaufvertrag, s. Kauf.
Kauf zur Probe, ein unbedingter Kauf der zur Probe zu liefernden Ware. Daran kann sich, wenn dem Käufer die gelieferte Ware gefällt, ein Kauf nach Probe anschließen, sofern der Käufer ausbedingt, daß die nachbestellte Lieferung der zur Probe gelieferten entsprechen soll. Es ist dann erforderlich, daß der Käufer einen Teil der ersten Lieferung als Probe zurückbehält oder verwahrt.
Kaukasien. 1) Zusammenfassende Bezeichnung der Länder zwischen schwarzem und Kaspischem Meer, wobei die nördlich des Kaukasus (s. d.) liegenden Ciskaukasien, die südlich desselben liegenden Transkaukasien heißen. Sie bilden den Übergang von Europa zu Asien und werden gewöhnlich zu Asien gezählt. Nimmt man jedoch den Hauptrücken des Kaukasus als Grenze beider Erdteile an, so gehört zu Asien nur Transkaukasien, außer dem Gebiet Dagestan und den nördl. Teilen der Gouvernements Baku, Tiflis und des Schwarzen-Meer-Gebietes (zusammen 41 827,2 qkm), die nördlich des Hauptrückens liegen und also noch (mit Ciskaukasien) zu Europa gehören. (S. Karte: Kaukasien, beim Artikel Rußland.) – 2) Russ. Generalgouvernement und Militärbezirk, aus den oben genannten Ländern bestehend, umfaßt:
1) Ciskaukasien:
Länder qkm Einwohner E. auf 1 qkm
Kuban-Gebiet 94 376,2 1 392 910 13,7
Gouv. Stawropol 60 596,8 672353 11,0
Tersches Gebiet 69 476,1 787 314 11,3
Zusammen 224 449,1 2 852 577 12,7
2) Transkaukasien:
Länder qkm Einwohner E. auf 1 qkm
Gouv. Baku 39 306,4 683 358 17,4
Gebiet Dagestan 29 763,3 590 325 20,0
Gouv. Eriwan 27 830,0 661 658 23,8
Gouv. Jelisawetpol 44 136,0 728 252 16,5
Gebiet Kars 18 646,6 187 000 10,0
Gouv. Kutais 36 477,8 914 823 25,0
Schwarze-Meer-Gebiet 7 346,5 22 622 3,0
Gouv. Tiflis (mit Bezirk Sakataly) 44 607,4 907 082 22,4
Zusammen 248 114,0 4 695 120 18,5
Kaukasien 472 554,1 7 547 697 16,0
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]