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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0489,
von Constantius II.bis Consualia |
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Präparaten
Excipiens (Milchzucker u. s. w.) genannt.
Constitutĭo feudi , s. Belehnung .
Constitutiones apostolĭcae , s.
Apostolische Konstitutionen und Kanon es .
Constitutum (lat
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50% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0256,
von Constanzabis Contades |
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.
Constitutio Unigenitus (lat.), s. Unigenitus.
Constitutum (lat.), Feststellung, Vertrag; in der Rechtswissenschaft heißt C. debiti das Versprechen der Erfüllung einer bestimmten, bereits bestehenden Verbindlichkeit, sei es einer eignen des Konstituenten, C
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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Vertrag
Addictio in diem
Aufkündigung
Auslobung
Codebitor
Commodatum
Commodum
Constitutum
Do
Forderung
Handschlag
Interesse
Klausel
Kommodat, s. Commodatum
Konfusion
Konsensualkontrakte, s. Kontrakt
Konstitut, s
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0037,
von Konstatierenbis Konstitution |
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. v. w. Constitutum (s. d.).
Konstitution (lat.), Zusammensetzung, Begründung, Anordnung, Einrichtung; in der Rechtssprache s. v. w. Festsetzung, Satzung, Rechtsbestimmung. Im altrömischen Staat bezeichnete Constitutio jede kaiserliche Verordnung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
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allodialer Natur; doch wird nicht selten verabredet, daß dieselbe als sogen. Lehnsstamm (constitutum feudale) auf dem Guthaften und in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse nach Lehnrecht behandelt werden soll.
Eine Beendigung des Lehnsverhältnisses
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Besitzeinweisungbis Besitzklagen |
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als Innehabung für diesen fortsetzt, z. B. der Verkäufer mietet oder pachtet vom Käufer und bleibt so in der Innehabung, aber erkennt den Käufer als Herrn (jurist. Besitzer) der Sache an (constitutum possessorium). Verkauft der bisherige jurist
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Breviariumbis Brewster |
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. War der Verkäufer oder Schenkgeber Eigentümer, so erwirbt der bisherige Inhaber auf diesem Wege Eigentum. Der Vorgang ist der umgekehrte vom Constitutum possessorium (s. d.).
Brevipennes (lat.), Kurzschwinger, soviel wie Straußvögel (s. d
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0337,
von Vigilthalbis Vigogne |
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. in
seinem sog. Constitutum zwar der Verdammung der Lehren der drei Kapitel bei, verweigerte aber
anfangs die Verurteilung ihrer Verfasser, bis er sich 554 dem Kaiser bedingungslos unterwarf.
555 starb er auf der Reise nach Rom. – Vgl. Punkes
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
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anzunehmen, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) erfolgt ist. Von der Überschuldung (s. Insufficienz) ist die Z. wohl zu unterscheiden.
Zahlungsversprechen, soviel wie Erfüllungsversprechen (s. d. und Constitutum debiti).
Zahlungszeit, im Wechsel, s
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Donatio mortis causabis Donativgelder |
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canonici (s. d.) einverleibt wurde. Die Urkunde bezeichnete sich als Constitutum domni Constantini imperatoris. Der Kaiser legt darin das orthodoxe Glaubensbekenntnis ab, erzählt wie er vom Papst Sylvester getauft und hierbei von dem Aussatz geheilt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
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die Sache für den Eigentümer zu verfügen (altes Handelsgesetzbuch Art. 306; neues vom 10. Mai 1897, §. 366). Doch muß in beiden Fällen immer körperliche Ü., nicht bloß constitutum possessorium, vorliegen. (S. Bona fides.)
Übergalle, soviel wie Rinderpest
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0605,
von Faustabis Faustpfand |
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(Handelsgesetzbuch Art. 309). Unter Übergabe wird körperliche Übergabe verstanden, nicht eine solche, bei welcher der Verpfänder das Pfand in Händen behält (constitutum possessorium). Doch kann ein Mitgewahrsam und Mitverschluß des Gläubigers und des
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