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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Körperfarben - Körperverletzung
leen der Vorstenwürmer (Fig. 5-16, s. Würmer), die
Paxillen der Seesterne (s. d. und Fig. 2), die Pedi-
cellarien und Stachel der Seeigel (s. d. und Fig. 3
u. 4) gehören gleichfalls zu den K. d. T. Die Ober-
fläche dieser Kutikularbildungen, die bei Glieder-
tieren u. s. w. gelegentlich erneuert und abgeworfen
werden können (s. Häutung), zeigt häufig lehr zier-
liche Skulpturen, auch Poren und leuchtende Far-
ben, wie die Schuppen der Schmetterlinge (Fig. 22
-31, s. Schuppen), die Haare der Raupen (s. d. und
Fig. 18-21), Borsten der Milben (s. d. und Fig. 17).
Die andere Art der Körperbedeckung bildet sich aus
Zellen der Oberhaut selbst, zu denen noch Elemente
der Lederhaut hinzukommen können; solche zellige
Körperbedeckungen sind, abgesehen von der ganzen
Epidermis, Haare (s.o.), Schuppen (s.d.) von Fischen
(Tafel: Körperbedeckung der Tiere II, Fig. 4
-11), von Schlangen als Scheitelplatten (Fig. 12
-15, s. Schlangen), Panzer (s. Schuppen, hierher
Fig. 16-17 von der Sumpfschildkröte) und Federn.
Von Federn (f. o.) der Vögel stellt Fig. 19 u. 20
die Verteilung der Fluren (die punktierten) und
Raine (die weißen Stellen) eines Hahnes dar. Die
Verteilung der Konturfedern (vom Seidenschwanz)
zeigt Fig. 18. Eine sckuppenförmige Feder aus dem
Flügel des Pinguins ist in Fig. 25 abgebildet, Dune
in Fig. 23 von der Ohreule, in Fig. 24 von der
Wildente; eine Fadenfeder von der Gans schwach
vergrößert in Fig. 21, ihr stärker vergrößertes Ende
in Fig. 22. Federäste und zwar von einer Kolibri-
feder werden in Fig. 26 von oben und in Fig. 27
im seitlichen Querschnitt dargestellt; Strahlen (stark
vergrößert) in Fig. 28 (ein vorderer) und Fig. 29
(ein hinterer). Fig. 1,2 u. 3 stellen die Verteilungen
von Seitenlinien (s. d.) der Fische dar.
Von den Haaren (s. d.) der Säugetiere (verschie-
dene Formen derselben Fig. 30-37 und zwar Fig.
30 einer Fledermaus, Fig. 31 eines Fuchses, Fig.
32 eines Hasen, Fig. 33 Schafwolle, Fig. 34 vom
Moschustier, Fig. 35 Längs-, Fig. 36 Querschnitt
und Fig. 37 Oberfläche des Menschenhaars, alle
Figuren 100mal vergrößert) sei nur erwähnt, daß
auch sie bei einem und demselben Tiere als Woll-
und Granhaare, Mähne, Schwanzquaste u. s. w.
sehr verschieden entwickelt sein können; als Spür-
oder Schnurhaare treten sie mit einem oft ansehn-
lichen (z. B. Robben) Nervenapparat in Verbin-
dung. Eine kolossale Entwicklung der Haare sind
die Stacheln des Stachelschweins (s. den schwach ver-
größerten Querschnitt durch einen Stachel, Fig. 38),
Igels, Ameisenigels und einiger andern; auch das
Horn des Nashorns (s. Stück eines Querschnitts
vergrößert, Fig. 39) besteht, gleichsam ein normaler
Weichselzopf, aus verschmolzenen Haaren. Auch
Krallen, Nägel, Klauen, Hufe (z. B. der Huf oder
Hornschuh des Pferdes, Fig. 40) sind Epidermoidal-
gebilde und gehören zur K. d< T.
Körperfarben, f. Applikationsfarben.
Körperlicher Inhalt, s. Volumen. strafe.
Körperliche Strafen, s. Strafe und Prügel-
Körpermaße, die der Ausmessung der körper-
lichen Raumgröhen zu Grunde liegenden Einheiten;
sie zerfallen in eigentliche Kubikmaße, welche die
Würfel (Kubikfuße, Kubikmeter u. s. w.) der Grund-
längenmaße oder von Teilen derselben sind, und in
Hohlmaße (s. d.), zu denen die Flüssigkeitsmaße
(s. d.) gehören.
Körpermessungen, s. Mensch.
Körperschaft, s. Korporation.
Artikel, die man unter K verm
Körperverletzung, die widerrechtliche Ver-
letzung der körperlichen Unversehrtheit eines andern
Menschen. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch be-
handelt die K. im 17. Abschnitte des 2. Teils <§§. 223
-233). Als schwersten Fall bezeichnet es die Herbei-
führung des Todes des Verletzten und bedroht ihn mit
Zuchthausstrafe bez. Gefängnisstrafe nicht unter
drei Jahren. Hat die K. zur Folge, daß der Verletzte
ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen
auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache
oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheb-
licher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siech-
tum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so soll
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis
nicht unter einem Jahre und, war eine der vor-
bezcichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, auf
Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren erkannt
werden. In betreff der Tötung oder fchweren K. bei
Raufhändeln oder Schlägereien bestimmt das Neichs-
strafgesetzbuch: Ist durch eine Schlägerei oder durch
einen von mehrern gemachten Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere K. verursacht worden,
so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem
Angriffe beteiligt hat, schon wegen dieser Beteili-
gung mit Gefängnis bis zu drei Jahren zu bestrafen,
falis er nicht ohne fein Verschulden hineingezogen
worden ist. Ist.eine der vorbezeichneten Folgen
mehrern Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe
nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen
verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser
Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Bei dem Vorhandensein
mildernder Umstände kann die Strafe der K. in allen
diesen Fällen, die unter der Bezeichnung schwere
(§§. 224-227) und gefährliche (§. 223 a) K. zusam-
mengefaßt werden, erhevlich ermäßigt werden. Ihnen
steht gegenüber die einfache K., die mit Gefängnis
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
1000 M., und wenn sie gegen Verwandte auf-
steigender Linie begangen ist, mit Gefängnis nicht
unter einem Monat, vorbehaltlich mildernder Um-
stände, geahndet wird. Eine besonders harte Ahn-
dung ist für solche Fälle vorgesehen, in welchen
jemand einem andern, um ihn an seiner Gesundheit
zu schädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt,
welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind.
Hier soll Zuchthaus bis zu zehn Jahren eintreten,
und wenn durch eine derartige Handlung eine schwere
K. oder der Tod des Verletzten herbeigeführt worden
ist, auf Zuchthaus nicht unter fünf bez. zehn Jahren
oder auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
Neben der vorsätzlichen K. ist diejenige strafbar, welche
lediglich durch Fahrlässigkeit verursacht worden ist
(Geldstrafe bis zu 900 M. oder Gefängnis bis
zu zwei Jahren). Eine Erhöhung der Strafe auf
drei Jahre Gefängnis tritt jedoch ein, wenn der
Thäter zu der seinerseits aus den Augen gesetzten
Aufmerksamkeit vermöge feines Amtes, Berufs oder
Gewerbes besonders verpflichtet war. Hinsichtlich
der Strafverfolgung bestimmt das Gesetzbuch, daß
leichte vorsätzliche,'sowie alle durch Fahrlässigkeit
verursachte K., mit Ausnahme der unter Übertre-
tung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht be-
gangenen, nur auf Antrag des Verletzten zur Unter-
suchung und Strafe gezogen werden soll. Sind end-
lich leichte K. mit ebensolchen, oder Beleidigungen
mit leichten K., oder letztere mit erstern auf der
Stelle erwidert worden, fo ist der Richter ermächtigt,
für beide Teile oder für einen derfelben eine der Art
ißt, sind unter C aufzusuchen.