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Kuranko – Kurator
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Kuranda'
der Stadt Wien in den niederösterr. Landtag und von diesem in den Reichsrat gewählt worden, dem er seitdem ununterbrochen bis zu seinem Tode, 3. April 1884,
angehörte. K. verfaßte ein Drama «Die letzte weiße Rose», das 1846 im Wiener Hofburgtheater aufgeführt wurde, und die Schrift «Belgien seit seiner Revolution»
(Lpz. 1846).
Kuranko (Koranko), Landschaft im nordwestl. Afrika, oft umstrittenes östl. Grenzgebiet zwischen
der engl. Kolonie Sierra Leone und dem franz. Sudan, wird begrenzt im NW. und N. von Limba und Sulimania, im O. von Sangara, im S. von Kissi und Kono. Von den
nach W. zum Meere strömenden Flüssen sind der Rokelle und Bampanna die bedeutendsten. Die eingeborene Bevölkerung (in den meisten Gegenden friedliche
Ackerbauer, nur im Gebirge bei den Nigerquellen vollkommen wild) wird seit 1890 von den eingedrungenen Sofa, den räuberischen Truppen des Almamy Samory
(oder Samadu) beherrscht. – Laing bereiste 1822 den W. und N., Zweifel und Moustier 1879 den O., und zwar von Falaba bis zu den Quellen des Niger.
Küraß (frz. cuirasse, von cuir, Leder, weil im 17. und 18.
Jahrh. die Harnische vielfach von Leder waren), Brustharnisch der schweren Kavallerie, besteht entweder nur aus einem Brustharnisch (Vorderküraß, Vorderplatte)
oder wird durch einen Rückenharnisch (Rückenküraß, Rückenplatte) zum Doppelküraß ergänzt, in welchem Falle beide Teile durch zwei über die Schultern laufende
Schuppenbänder zusammengehalten werden, während der einfache Vorderküraß durch zwei über dem Rücken sich kreuzende Riemen gehalten wird. Der K. wird
aus Eisen oder Stahl verfertigt und öfter mit einem Überzug von Messing, Tombak u. dgl. versehen.
Kürassiere (alte Form Kyrisser, Kürisser), eine
Truppengattung, die aus den geharnischten Geschwadern des Mittelalters entstand. Im 16. Jahrh. führten sie Arm- und Beinschienen außer Helm und Harnisch. Mit
der Vervollkommnung der Feuerwaffen fielen die Schutzwaffen zunächst ganz, um erst im 18. Jahrh. teilweise, als Helm und Küraß, wieder in Aufnahme zu kommen.
In Preußen erscheint der Name K. anstatt der für die schwere Reiterei im Gegensatz zu den Dragonern üblich gewesenen
Bezeichnung Reuter zuerst unter Friedrich Wilhelm I.; sie führten Degen, Karabiner und Pistolen und trugen einen Brustharnisch, Küraß (s. d.),
der gegen Ende des 18. Jahrh. abgelegt wurde; die Kopfbedeckung bestand wie früher in dreieckigen Hüten. Nach 1806/7 erhielten die K. Helme anstatt der Hüte,
und nach den Befreiungskriegen aus der franz. Kriegsbeute Kürasse. Als Waffe führen die K. neuerdings die Lanze mit Fähnchen und einen geraden Stichdegen
(Pallasch), außerdem den Karabiner. Außer den 10 preuß. Kürassierregimentern (darunter das Regiment Garde du Corps) hat die deutsche Armee gewissermaßen
noch 4 Kürassierregimenter, welche aber zur Zeit diesen Namen nicht mehr tragen, in Sachsen das Gardereiterregiment und das Karabinierregiment, in Bayern 2
schwere Reiterregimenter. In Österreich wurden 1867 die Kürassierregimenter in Dragoner umgewandelt. In
Rußland führten die K. im ersten Gliede Lanzen. Nach dem Krimkriege wurden die K. in Dragoner verwandelt, nur die 4
Gardekürassierregimenter behielten diesen Namen, aber die Kürassierausrüstung nur zur Parade, während sie für das Feld wie die ↔ Dragoner
ausgerüstet sind. In Frankreich sind die Kürassierregimenter, welche durch ihre kühnen, wenn auch erfolglosen Attacken im
Kriege von 1870 und 1871, namentlich bei Wörth, sehr populär geworden sind, nicht nur mit Beibehalt des Küraß bestehen geblieben, sondern neuerdings durch
Neuformationen vermehrt. In England hat die Benennung K. nie bestanden, doch sind die drei Regimenter der
Household-(Garde-)Brigade ihrem Ersatz und ihrer Ausrüstung und Bewaffnung nach Kürassierregimenter. Überall haben die Kürassierregimenter große Leute und
schwere Pferde, sind daher auch jetzt noch als der Typus der schweren Kavallerie zu betrachten.
Kurāt (Kuratgeistlicher, Kuratkaplan),
s. Curatus.
Kuratēl (vom lat. cura, Sorge) und Kurator,
im röm. Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und Tutor. Während Tutor der Vormund über einen Unmündigen war, der
keinen Vater hatte, nannte man Kurator den Vormund des Minderjährigen und den allen andern Hilfsbedürftigen (Verschwendern, Geisteskranken u.s.w.) bestellten
Vormund, sowie denjenigen, welcher nur zur Verwaltung einer Vermögensmasse bestellt war (wie der Konkurskurator, s. Konkursverwalter).
Heute wird fast durchgängig nur von Altersvormund ohne Unterscheidung zwischen Unmündigen und Minderjährigen gesprochen. Dagegen nennt man den
Vormund der Geisteskranken, Verschwender und Abwesenden noch vielfach in Anlehnung an den röm. Sprachgebrauch Kurator, ein Ausdruck, der aber auch das
bezeichnet, was man mit einem deutschen Ausdruck Pfleger nennt. Handelt es sich nämlich um die Wahrnehmung der
Rechte des Schutzbefohlenen für eine einzelne Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten oder um eine Sicherung und Verwaltung einer
Vermögensmasse, so wird von einer Pflegschaft gesprochen. So auch, wenn die Fürsorge für eine einzelne Angelegenheit
während des Bestehens der väterlichen (elterlichen) Gewalt oder Vormundschaft ausgeschieden und einem Pfleger übertragen ist. Insoweit das Gesetz nicht
besondere Vorschriften enthält, kommen für die K. die Vorschriften über Vormundschaft (s. d.) analog zur Anwendung. Über den
Abwesenheitskurator s. Abwesenheit, wegen der Nachlaßpflegschaft s. Nachlaßpfleger, wegen der K. über einen
Verschwender s. d. Partikularrechtlich kann Ehefrauen ein Kurator bestellt werden, wenn ihr Interesse, z.B. bei Verträgen, welche sie mit dem
Ehemann schließen, mit dessen Interesse kollidiert. Nach österr. Recht erhält der einen Kurator für sein Vermögen, welcher sich in ein Kloster begiebt. Auch kann
nach den österr. Gesetzen vom 24. April 1874 und 5. Dez. 1877 für die Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen und von Pfandbriefen einer
unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt vom Gericht ein gemeinsamer Kurator zur gemeinsamen Vertretung von deren Rechten bestellt werden. – Vgl. Stobbe,
Handbuch des deutschen Privatrechts (5 Bde., 2. Aufl. 1882–85), §§. 276, 277; Roth, System des deutschen Privatrechts (3 Teile, Tüb. 1880–86), §§. 204 fg.
Kurātor (lat.), s. Kuratel. – Kuratōren heißen auch die an den
preuß. und einigen andern deutschen Universitäten von Staats wegen zur besondern Beaufsichtigung der Universitäten bestellten höhern Staatsbeamten, welche,
ursprünglich zur Durchführung der Karlsbader Beschlüsse gegen die Uni-
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