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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Losungsrecht; Losungsverfahren; Lösungswärme; Lot

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Losungsrecht – Lot (Gewicht)

Körper aufnimmt, indem es diese selbst verflüssigt. Die L. von Gasen in Flüssigkeiten heißt Absorption (s. d.). L. im engern Sinne bedeutet daher nur die Verflüssigung fester Körper durch Lösungsmittel. Beide sind die Bestandteile der wirklichen L. Die Menge eines festen Körpers, die von einer bestimmten Quantität eines Lösungsmittels verflüssigt werden kann, hat immer eine Maximalgrenze, über die hinaus der erstere nicht mehr gelöst wird. Hat eine L. diese Grenze erreicht, so heißt sie gesättigt. Die Zahl, die angiebt, wie viel Gewichtsteile des festen Körpers mit 100 Teilen der flüssigen Substanz eine gesättigte L. bilden, wird Löslichkeitskoefficient genannt. Ist sie sehr niedrig, so ist der feste Körper in der Flüssigkeit schwer löslich, ist sie dagegen hoch, so ist der Körper leicht löslich. Der Löslichkeitskoefficient hängt aber nicht allein von der chem. Natur beider Bestandteile, sondern auch von der Temperatur ab, und zwar in der Regel in dem Sinne, daß die Löslichkeit mit steigender Temperatur zunimmt. Der Angabe eines Löslichkeitskoefficienten muß daher stets auch noch eine Angabe der Temperatur, für die er gelten soll, beigefügt sein (s. Löslichkeitskurven).

Die in einer gesättigten L. befindliche feste Substanz muß daher bei Erniedrigung ihrer Temperatur zum Teil in festem Zustande ausgeschieden werden, ebenso wie bei Verminderung der Menge des flüssigen Lösungsmittels durch Verdampfung. Diese Abscheidung geschieht in der Regel, wenigstens wenn sie ruhig und langsam erfolgt, in krystallinischer Form. Man bezeichnet daher in der chem. Technik den Sättigungszustand einer heißen L. als Krystallisationspunkt (s. Krystallisation). Heiß gesättigte L. mancher festen Körper scheiden beim Erkalten in vollständiger Ruhe trotz der Verminderung des Löslichkeitskoefficientcn nichts ab, sofort aber, wenn sie nach dem Abkühlen heftig bewegt oder mit einem fertigen Krystall oder einer Nadelspitze u. dgl. berührt werden. Solche L. werden übersättigte genannt und nur von Substanzen, namentlich Salzen, gebildet, die sich bei niedrigern Temperaturen mit Krystallwasser zu schwerer löslichen Verbindungen vereinigen oder die ganze Menge des lösenden Wassers als Krystallwasser binden.

In einigen seltenen Fällen sinkt bei weiterm Erhitzen die Löslichkeit fester Körper von einer bestimmten Temperatur an. Auch hier jedoch wird die Ausnahme von der Regel durch chem. Änderungen des Krystallwassergehalts, und zwar durch Entstehung schwerer löslicher wasserärmerer Verbindungen aus wasserreichern bedingt. So zeigt z. B. Glaubersalz, Na₂SO₄ + 10H₂O, bis 34° steigende Löslichkeit; oberhalb dieser Temperatur tritt ein Sinken ein, weil sich die Verbindung in 9H₂O und den schwerer löslichen Körper Na₂SO₄ + H₂O zersetzt.

Bei Auflösung fester Körper findet Wärmebindung, die sich in Temperaturerniedrigung kundgiebt, statt (s. Lösungswärme), ausgenommen in Fällen, wo die Bildung einer Krystallwasserverbindung, die mehr Wärme entwickelt, der L. vorausgeht. So erhitzt sich z. B. wasserfreies Chlorcalcium beim Übergießen mit Wasser, weil zunächst CaCl₂ + 2H₂O und weiterhin CaCl₂ + 6H₂O gebildet wird. Die letztere Verbindung jedoch, die kein Krystallwasser mehr aufnimmt, löst sich unter starkem Erkalten.

L. fester Körper in Flüssigkeiten erniedrigen die Gefrierpunkte und erhöhen die Siedepunkte der letztern. So scheidet z. B. eine L. von 10 Teilen Kochsalz in 100 Teilen Wasser erst bei -6° C. Eis aus und siedet erst bei etwa 102°. Beide Änderungen sind in ihrer Größe abhängig von dem Verhältnis der Anzahl der Moleküle beider Bestandteile der L. und werden daher in neuerer Zeit zur Molekulargewichtsbestimmung benutzt (s. Molekulargewicht).

Während man früher annahm, daß bei der einfachen L. die chem. Verbindungen unzersetzt bleiben, hat man jetzt Grund anzunehmen, daß die Elektrolyte dabei teilweise, und um so mehr, je verdünnter die L. ist, in die entgegengesetzt elektrisch geladenen Ionen gespalten werden. (S. Elektrolyse.)

Viele ebenfalls als L. bezeichneten Vorgänge sind von verwickelten chem. Vorgängen begleitet. Bei der L. von Metallen, in wässerigen Säuren z. B., werden zunächst deren Salze gebildet, bei L. von kohlensaurem Kalk in Salzsäure entsteht unter Entwicklung von Kohlensäure und Wasser Chlorcalcium, und erst die gebildeten Salze lösen sich darauf in dem Wasser. – Vgl. Th. Koller, Praktische Herstellung von L. (Wien 1888).

Über L. (Lysis) in der Medizin s. Krisis.

Losungsrecht, s. Retrakt.

Losungsverfahren, in der österr. Zollsprache der Verkehr mit auf ungewissen Verkauf ins Ausland geschickten Waren unter Gestattung der zollfreien Wiedereinfuhr innerhalb der auf dem zollamtlichen Vermerkscheine festgesetzten Frist. Das L. ist ferner ausnahmsweise auch zulässig für die Einfuhr von Waren aus dem Auslande zur Beteiligung bei Ausstellungen oder zu Versuchszwecken für öffentliche Anstalten, dann für Waren und Warenmuster, für welche es durch Handelsverträge ausdrücklich zugestanden wurde. Genaue Beschreibung oder amtliche Bezeichnung der Ware ist erforderlich und die Identität wird beim Wiedereintritt geprüft. Zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland besteht L. für den Warenverkehr auf Messen und Märkten und für Warenmuster der Handlungsreisenden.

Lösungswärme, diejenige Wärmemenge, die man bei der Lösung von 1 g eines Salzes dem Lösungsmittel (Wasser) zufügen muß, um seine Temperatur konstant zu erhalten. Die durch die Auflösung eines Salzes bewirkte Temperaturerniedrigung ist verschieden je nach der Wassermenge und je nach der Anfangstemperatur der Lösung, daher ist auch die L. von genannten Größen abhängig. Die Erscheinung der L. wird bei den Kältemischungen (s. Eismaschinen) praktisch benutzt.

Lot (Loth) bedeutet ursprünglich ein metallenes Gewicht überhaupt, ist aber mit der Zeit die Bezeichnung eines bestimmten kleinen Handelsgewichts geworden, das in den deutschen und skandinav. Staaten ursprünglich 1/32, später in Deutschland meist 1/30 des Pfundes war. In Oldenburg, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck und Hannover teilte man das Zollpfund (das halbe Kilogramm) in 10 Neulot zu 10 Quint zu 10 Halbgramm. Die Bezeichnung Neulot für das Dekagramm (10 g) ist seit 11. Juli 1884 gesetzlich aufgehoben. Das L. (als 1/32 Pfd.) war allgemein in 4 Quentchen (Quint, Quintel) eingeteilt.

Als Gold-, Silber- und Münzgewicht war das L. 1/16 der Mark (s. d.). Außerdem war früher das L. Probiergewicht (s. d.) für Silber, wobei man das Gesamtgewicht der Mischung in 16 L. und 18 Grän teilte. Die in dieser Weise ausgedrückte Feinheit einer Silberlegierung hieß daher auch deren Lötigkeit (s. Fein).