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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Nahrungsmittelgesetz - Nahrungspflanzen
dern zur Erzielung einer bestimmten angenehmen
Wirkung auf das Gefäß- und Nervenfystem dienen.
Man nennt solche Substanzen Genußmittel.
Zu ihnen gehören die Gewürze, die geistigen Ge-
tränke, Kaffee, Thee, Schokolade, endlich der Tabak
und andere Narkotika (Opium, Haschisch u. a.).
Über die vielfach betriebene Verfälschung der
N. s. Verfälschungen.
Seit 22. Febr. 1894 ist im Deutschen Reiche an
den Universitäten und technischen Hochschulen eine
Prüfung eingeführt, durch deren Bestehen Che-
miker das Recht erlangen, Untersuchungen von
Nahrungs-, Genuß- und Gebrauchsartikeln mit
öffentlicher, namentlich auch gerichtlicher Glaub-
würdigkeit auszuführen und Gutachten abzugeben
(Nahrungsmittelchemiker).
Litteratur. Molefchott, Physiologie der N.
(2. Aufl., Gieß. 1859); Reich, Die Nahrungs- und
Genußmittelkunde (2 Bde., Gott. 1860-61); Vir-
chow, Über Nahrungs- und Genußmittel (Berl.
1868); Walchner, Die N. des Menschen (ebd. 1875);
Smith, Die N. (Bd. 6 u. 7 der "Internationalen
wissenschaftlichen Bibliothek", Lpz. 1874); König,
Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genuß-
mittel (2 Bde., 3. Aufl.^ Berl. 1889-93); derf., Pro-
zentische Zusammensetzung und Nährgeldwert der
menschlichen Nahrungsmittel (6. Aufl., ebd. 1893);
Peterson, Unsere N. in ihrer volkswirtschaftlichen
und gesundheitlichen Bedeutung (Stuttg. 1894);
Röttger, Kurzes Lehrbuch der Nahrungsmittel-
chemie (Lpz. 1894); Lohmann, Lebensmittelpolizei
(ebd. 1894); Mayrhofer, Instrumente und Appa-
rate zur Nahrungsmitteluntersuchung (ebd. 1894);
Bujard und Baier, Hilfsbuch für Nahrungsmittel-
chemiker (Berl. 1894); Elsner, Die Praxis des Che-
mikers bei der Untersuchung von Nahrungs - und
Genußmitteln (0. Aufl., Hamb. 1895).
Nahrungsmittelchemiker, s. Nahrungsmittel.
Nahrungsmittelgefetz, das unter Benutzung
der Bestimmung des engl. Gesetzes vom 11. Aug.
1875 (38 et 39 Vict. c. 63) zur Kontrolle der
Nahrungsmittel auf Unverfälschtheit und Gesund-
heitsgefährlichkeit und über Bestrafung der gefähr-
denden Handlungen erlassene deutsche Reichsgesetz
vom 14. Mai 1879, welches Zuerst für Deutschland
umfassendere Bestimmungen getroffen hat, nach-
dem sich die Landesgesetze in dieser Beziehung als
unzureichend erwiesen hatten. Dasselbe bestimmt
im wesentlichen: 1) Der Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegensta'n-
den, zu denen auch Spielwaren, Tapeten, Farben,
(5H-, Trink- und Kochgeschirre sowie Petroleum ge-
hören, unterliegt der polizeilichen Beaufsichtigung.
Die Polizeibeamten sind befugt, in die Räumlich-
keiten, in welchen solche Gegenstände feilgehalten
werden, während der Geschäftsstunden oder solange
sie dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten und Pro-
ben derselben zum Zweck der Untersuchung gegen
eine Entschädigung mitzunehmen; sie können in den
Räumlichkeiten, welche zum Feilbieten oder zum
Aufbewahren solcher für den Verkauf bestimmter
Gegenstände dienen, in der angegebenen Zeit sogar
Revisionen vornehmen, wenn die Inhaber derselben
schon früher wegen Zuwiderhandlungen gegen die
§8.10,12,13 des Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt waren und drei Jahre seit Verbüßung
derselben noch nicht verflossen sind. 2) Der Kaiser
hat die Befugnis, mit Zustimmung des Bundesrats
Verordnungen zu erlassen, welche verbieten: a. be-
stimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und
Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln;
d. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten
von Nahrungs- und Genußmitteln einer bestimmten
Beschaffenheit oder unter täuschender Bezeichnung;
e. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche
an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zweck des
Schlachtens, sowie das Verkaufen des Fleisches
solcher Tiere; ä. die Verwendung bestimmter Stoffe
und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegen-
ständen, Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- und Koch-
geschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und
Feilhalten von solchen verbotswidrig hergestellten
Gegenständen; 6. das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum von einer bestimm-
ten Beschaffenheit; l. verbieten oder beschränken das
gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen oder Feil-
halten von Gegenständen, die zur Fälschung von
Nahrungs- oder Genuhmitteln bestimmt sind. Zu-
widerhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit
Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bedroht.
3) Trifft das Gesetz Bestimmungen über Verfäl-
schungen (s. d.) der Nahrungsmittel. Ein Special-
gesetz regelt ferner den Verkehr mit Kunftbutter
(s. d.). Neben diesen reichsgesetzlichen bestehen noch
zahlreiche landesgesetzliche und lokale Vorschriften.
Besonders haben fast alle größern Gemeinden durch
Errichtung öffentlicher Schlachthäuser mit Schlacht-
hauszwang und Anstellung von Tierärzten als
Fleischbeschauer dafür gesorgt, daß das Fleisch von
solchen Tieren nicht auf den Markt kommt, welche
an einer für die Konsumenten schädlichen Krankheit
gelitten haben, und ebenso bestehen vielfach, nament-
lich im Interesse der Kinderwelt, Vorschriften über
Milchkontrolle. In Österreich harrt (1896) ein
neues N. der Erledigung.
Litteratur. Kommentare zu dein N. von F.
Meyer und Finkelnburg (2. Aufl., Berl. 1885), I.
Bauer (Lpz. 1890), Menzen (2. Aufl., Paderb. 1892);
Finkelnburg, Artikel "Lebensmittelkontrolle" und
"Nahrungs- und Genuhmittel" in "Stengels Wör-
terbuch des deutschen Verwaltungsrechts", II (Freib.
i. Vr. 1890); Uffelmann, Artikel Nahrungspolizei
im "Handwörterbuch der Etaatswissenschaften",
.Bd. 5 (Jena 1893); Würzburg, Die Nahrungs-
mittelgesetzgebung im Deutschen Reiche (Lpz. 1894).
Nahrungsmittelindustrie-Berufsgenofsen-
fchaft sür das Gebiet des Deutschen Reichs, ohne
Sektionsbildung. Die N. hat ihren Sitz in Mann-
heim. Ende 1893 bestanden 13964 Betriebe mit
63681 versicherten Personen, deren anrechnungs-
fähige Jahreslöhne 47107185 M. (739,74 M. auf
den Kopf) betruqen. Die Jahreseinnahmen beliefen
sich auf 413387 M., die Ausgaben auf 407267 M.,
der Reservefonds (Ende 1893) auf 618435 M. Ent-
schädigt wurden (1893) 366 Unfälle (5,75 auf 1000
versicherte Personen), darunter 12 Unfälle mit töd-
lichem Ausgang, 4 mit völliger Erwerbsunfähigkeit.
Die Gesamtsumme der im 1.1893 für Unfälle aus
den 1.1885 bis einschließlich 1893 bezahlten Ent-
schädigungen betrug 213604,15 M. (S. Verufs-
genossenschaft.)
Nahrungspflanzen, Pflanzen, die in irgend
welcher Weise Nahrungsmittel für den Menschen
liefern. Die verschiedenen Getreide-, Gemüse-, Obst-
sorten, Öle und Fette liefernden Pflanzen, die eß-
baren Pilze sind dabei in erster Linie zu nennen.
Außer diesen sind noch eine ganze Reihe anderer
N. zu erwähnen, die teils Stärkemehl, teils andere