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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Rechtsbesitz; Rechtsbücher; Rechtschreibung

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Rechtsbesitz - Rechtschreibung

statt, vielmehr hat sich der Vorsitzende der Würdigung der Beweise zu enthalten (§. 300 der Strafprozeßordnung).

Rechtsbesitz, Quasibesitz, die Vornahme von Handlungen oder der Genuß eines Vorteils, wie sie der Inhaber eines Rechts vornehmen oder genießen darf. Wer über ein benachbartes, fremdes Grundstück wiederholt geht oder fährt oder reitet, mit der Absicht, diesen Weg dauernd zur erleichterten Benutzung seines Grundstückes, des etwaigen Widerspruchs des Eigentümers oder jeder andern Person ungeachtet, für sich in Anspruch zu nehmen, wer sich in ähnlicher Weise in dauerndem Genuß einer von seinem Vorbesitzer über ein fremdes Grundstück geführten Wasserleitung befindet, befindet sich im Besitz einer Wegedienstbarkeit oder Wasserleitungsgerechtigkeit. Wer auf ähnliche Weise einen Zins von fremden Grundstücken erhebt, als ob er ihm dem Rechte nach zukäme, befindet sich im Besitz einer Reallast. Wie an Dienstbarkeiten und Reallasten, an Erbpachtrechten und Erbbaurechten ist der R. durch das kanonische Recht an Hoheitsrechten, Ämtern und Beneficien, Regalien, selbst an solchen Forderungsrechten, welche eine dauernde Ausübung zulassen, ausgebildet. Wie beim Sachbesitz der Eigentümer oder ein Nichteigentümer Besitzer sein kann, so können dingliche Rechte an fremdem Grundstück sich im Besitze des Berechtigten oder eines Nichtberechtigten befinden, und selbst ohne daß ein solches Recht wirklich begründet ist, kann ein Dritter, als ob er ein Recht hätte, den R. ausüben. Von praktischem Nutzen ist der R. nach zwei Richtungen: er führt durch fortgesetzte fehlerlose Ausübung während der Verjährungszeit bei gutem Glauben an das Bestehen des Rechts zu dessen Erwerb, nach manchen Gesetzen aber nur, wenn ein Titel zum Recht vorhanden war. Diese Ersitzung dinglicher Rechte hat heute indessen eine geringere Bedeutung als früher, weil solche dingliche Rechte, welche durch die Gesetzgebung für ablösbar erklärt sind (s. Reallasten), überhaupt nicht mehr neu begründet werden können, und weil solche Rechte, welche aus im Grundbuch eingetragenen Grundstücken nur durch Eintrag in das Grundbuch erworben werden können (wie nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 481 auch die Grunddienstbarkeiten), nicht mehr ersessen werden können. Wer sich im ungestörten Besitz befindet, wird gegen Störungen und gewaltsame Besitzentziehung im Rechtswege geschützt, ohne daß er ein Recht zu beweisen braucht. Der Eigentümer muß, um den Besitzer, welcher kein Recht hat, zu verdrängen, die Freiheit seines Eigentums von dem in Anspruch genommenen dinglichen Rechte mittels der Negatoria (s. d.) klagend verfolgen. Die Besitzfehler sind dieselben wie beim Sachbesitz (s. Besitzklagen). Der Erwerb und Verlust des R. vollzieht sich ähnlich wie bei dem Sachbesitz. Einzelne neuere Gesetze haben den R. erheblich eingeschränkt, doch haben sie ihn nicht ganz beseitigen können, namentlich bei den Grunddienstbarkeiten (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 530; Deutscher Entwurf §. 939).

Rechtsbücher, die Quellen des geschriebenen, aber nicht auf der Gesetzgebung beruhenden Rechts (s. d.), namentlich private Aufzeichnungen der in einem Lande oder einzelnen Teilen desselben geltenden Rechts, von welchen einzelne allmählich das Ansehen von Gesetzen erlangten, z. B. Sachsenspiegel (s. d.), Schwabenspiegel (s. d.). Diese Gattung der Rechtslitteratur entwickelte sich in Deutsch-

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land seit dem 13. Jahrh. - Vgl. Homeyer, Die deutschen R. des Mittelalters (Berl. 1856).

Rechtschreibung, Orthographie, der Inbegriff der Regeln, nach denen die Sprache durch Schriftzeichen dargestellt werden soll. Sie scheidet sich in die Lehre von der Darstellung der einzelnen Wörter durch Buchstaben (Orthographie im engern Sinne) und in die Lehre von den Satzzeichen (Interpunktion, s. d.). Die Darstellung der einzelnen Wörter durch Buchstaben beruht auf der Idee einer Lautschrift. Diese Lautschrift, im Unterschied von der Begriffsschrift, zerlegt das gesprochene Wort in seine einzelnen Laute und stellt jeden dieser Laute durch ein besonderes Zeichen dar. Jede Lautschrift muß aber notwendigerweise den ihr zu Grunde liegenden Gedanken "Schreib wie du sprichst" in sehr unvollkommenem Maße verwirklichen. Das gilt selbst von der verhältnismäßig vollendetsten Lautschrift, der phonetischen Schreibweise, d. h. derjenigen, der sich moderne Sprachgelehrte zum Zweck einer wissenschaftlich genauen schriftlichen Wiedergabe der Aussprache bedienen. Denn man hat erkannt, daß die einzelnen Laute nur einen Teil, sozusagen das Knochengerüst des Wortes darstellen, während sämtliche Übergangselemente von Laut zu Laut gar nicht abgegrenzt werden können und überdies von so mannigfacher Schattierung sind, daß eine schriftliche Wiedergabe jedes einzelnen schon an der Unzahl der anzuwendenden Zeichen scheitern würde. Der phonetischen R. steht die historische gegenüber. Die Geschichte der R. sämtlicher Sprachen mit Buchstabenschrift ist ein fortwährender und nie ausgleichbarer Kampf zwischen der phonetischen und der histor. Schreibweise. Die Aussprache hat sich in allen Sprachen im Laufe der Zeit verändert, und stets ist die R. konservativer gewesen, also hinter der lebendigen Aussprache zurückgeblieben. So ist es gekommen, daß man schließlich so schrieb, wie man in frühern Jahrhunderten gesprochen hatte. Je größer so der Gegensatz zwischen R. und Aussprache wurde, um so lebhafter empfand man das Bedürfnis, erstere der letztern entsprechend zu modernisieren, d. h. die veraltete historische R. durch eine neue phonetische zu ersetzen. Natürlich mußte auch diese neue phonetische R. im Laufe der Zeit wieder eine historische werden. Verhältnismäßig am strengsten historisch ist jetzt die englische R., die etwa die Aussprache des ausgehenden Mittelalters wiedergiebt. Das Sanskrit im Altertum, das Italienische in der Gegenwart nähern sich am meisten der phonetischen R. Der Deutsche meint zumeist so zu schreiben, wie er spricht. Dies ist jedoch ein Irrtum; vgl. z. B. ie für langes i, beruhend auf der frühern (süddeutschen) diphthongischen Aussprache ië; h als Dehnungszeichen; die beiden Buchstaben ch für den einen Reibelaut; die drei Buchstaben sch, früher s-ch (wie in Westfalen noch heute) gesprochen; die verschiedene Aussprache von st im Anlaut und im Inlaut; "Pferd" in Norddeutschland ebenso wie "fährt" ausgesprochen; die in der Aussprache nicht entsprechend vorhandene Scheidung von e und ä; das b und d im Wortauslaut, wo wir p und t sprechen; die in der Aussprache nicht vorhandene Scheidung von ß und s u. s. w. Beispiele wie die letztern zeigen, daß außer dem phonetischen und dem histor. Princip auch noch das etymologische die R. beeinflußt: wir schreiben "lieb" oder "glaubt" nicht mit p, sondern mit b, weil es "lieben" und "glauben" heißt.