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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Romilly-sur Seine; Rominter Heide; Römische Altertümer

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Romilly-sur-Seine – Römische Altertümer

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Romilly'

servations on the criminal law of England» (Lond. 1810; 2. Aufl. 1811) haben auf die spätern Reformen des engl. Kriminalrechts großen Einfluß gehabt. Eine Auswahl seiner klassischen Reden wurde von Peters (2 Bde., Lond. 1820), die «Memoirs» von seinen Söhnen herausgegeben (3 Bde., ebd. 1840; 4. Aufl., 2 Bde., 1841).

Romilly-sur Seine (spr. -mijih ßür ßähn), Stadt im Arrondissement Nogent-sur-Seine des franz. Depart. Aube, an der Grenze des Depart. Marne und den Linien Paris-Troyes(-Belfort), Château-Thierry-R. (88 km) und Epernay-R. (90 km) der Ostbahn, hat (1891) 7035, als Gemeinde 7244 E.; starke Bienenzucht, bedeutende Fabrikation von Strumpfwaren, Nadeln, Glas, Handel mit Holz und Wolle.

Rominter Heide, kaiserl. Jagdrevier (210 qkm) im preuß. Reg.-Bez. Gumbinnen, östlich vom Dorfe Rominten (1118 E.) und zu beiden Seiten der obern Rominte, an der der Hauptort Theerbude (206 E.) liegt, mit dem kaiserl. Jagdhaus und der kaiserl. Kirche, die 1894 nach norweg. Muster durch den Architekten H. Munthe aufgeführt worden sind.

Römische Altertümer, die Zustände und äußern Erscheinungen des gesamten öffentlichen Lebens der alten Römer, also in erster Linie Staatsverfassung und Verwaltung, dann auch Wohnung, Kleidung, Lebensordnung u.s.w.

Von den ersten Anfängen des röm. Staates an bewegt sich das öffentliche Leben in dem Zusammenwirken dreier Faktoren: einer Befehlsgewalt, einer beratenden Behörde und der Volksgemeinde. In der ersten Periode des röm. Staates findet sich die Ausübung der Befehlsgewalt (das Imperium, s. d.) in der Hand eines mit Zustimmung des Volks bestellten Königs (s. Rex). Wer außer ihm polit. oder kriegerische Funktionen übt (Quästoren, s. d.), ist von ihm beauftragt und ihm untergeordnet. Neben sich hat er als beratende Behörde den Senat (s. d.). Der dritte Faktor, das Volk, besteht zunächst aus den erwachsenen männlichen Angehörigen der im Senat vertretenen Geschlechter, den Patriciern (s. d.). Diese sind nach der herrschenden, aber sehr unsichern Überlieferung in drei Tribus (s. d.) gegliedert, Ramnes, Tities und Luceres; jede Tribus zerfällt in zehn Kurien (s. d.), jede Kurie in zehn Gentes (s. d.), jede Gens in zehn Familien. Nach Kurien gegliedert tritt das Volk zusammen zu einer Versammlung, den Comitia curiata (s. Komitien). Neben dieser Vollbürgerschaft stehen von vornherein noch, abgesehen von den als Sache betrachteten Sklaven, die Klienten (s. Klientel). Als aber dann viele zugewanderte oder besiegte Latiner in den Staat hereinkamen, bildete sich ein neuer, bald sehr starker Bevölkerungsteil, die Plebs (s. d.), die durch die dem Servius Tullius zugeschriebene Verfassung mit den Patriciern zu einer Gesamtvolksgemeinde verschmolzen wurde. Er gliederte das Volk nach dem Vermögen in fünf Klassen (die Mitglieder der ersten Klasse hießen speciell Classici, Klassiker). Alle, deren Vermögen unter dem geringsten Vermögenssatz blieb, bildeten die Masse der Proletarier, die Capite censi (s. d.). Jede Klasse war in Centurien (s. d.) eingeteilt. Aber erst nach jahrhundertelangen Kämpfen erstritt sich die Plebs Gleichberechtigung neben dem patricischen Erbadel. (S. Rom und Römisches Reich.) – In dem zweiten großen Abschnitt der röm. Reichsgeschichte, der Republik, erleidet die Natur der obersten Gewalt die Änderung, daß das Imperium jährlich wechselt und auf je zwei ↔ Prätoren (s. d.) oder Konsuln (s. d.) übergeht. Zeitweilig konnte bei schwierigen Verhältnissen die Kollegialität der höchsten Gewalt aufgehoben werden durch Einsetzung eines Diktators (s. d.). Während anfänglich neben den Konsuln kein anderer selbständiger Beamter besteht, vielmehr die einzigen stehenden Beamten, die Quästoren, den Konsuln ganz untergeordnet bleiben, kommt es in der Folge zu einer Änderung in der Organisation der Magistratur durch Einsetzung besonderer Beamten mit eigenem, engerm Amtskreis. (S. Magistratus.) In einem eigentümlichen Verhältnis zur Magistratur stand der Volkstribunat (s. Tribunen). Der Senat wurde unter der Republik der Mittelpunkt des Staatslebens und der Träger des oligarchischen Systems. Zum Organismus der republikanischen Staatsverfassung kam im Laufe der Zeit «die Verwaltung Italiens und der Provinzen». (S. Municipien und Provinz.) – Die Cäsarisch-Augusteische Monarchie beseitigte die bisherigen Faktoren der Verfassung nicht, sondern baute sich nur neben und über ihnen auf. (S. Imperator und Princeps.) Erst in der Diocletianisch-Konstantinischen Verfassung ist der Kaiser das von Gott gesandte lebendige Gesetz, das Volk eine Masse von Unterthanen.

Mit der polit. Verfassung stehen im engsten Zusammenhang das Kriegswesen, das Finanzwesen, die Einrichtungen der Staatsreligion und die Gerichtsverfassung. Das römische Kriegswesen ruhte von Haus aus auf der allgemeinen Wehrpflicht als gemeiner bürgerlicher Last; aber im Laufe der Entwicklung hat sich der Kreis der die Wehrpflicht wirklich Ausübenden sehr vermindert: man unterscheidet das Bürgerheer (bis Marius), das Söldnerheer (bis Augustus), das stehende Heer. (Weiteres s. Legion.)

Was den röm. Staatshaushalt betrifft, so bildeten Gottesdienst, Staatsbauten und seit dem Vejentischen Krieg (406 v.Chr.) der Sold für die Fußtruppen neben den Verwaltungskosten die Hauptausgaben der Republik. Die frühesten Einnahmen ergaben sich aus den Staatsdomänen (ager publicus) und einer außerordentlicherweise erhobenen Vermögenssteuer (tributum), die nach glücklichen Kriegen oder bei sonst günstigem Kassenstand zurückgezahlt wurde. Später boten die eroberten Provinzen reiche Hilfsquellen, weshalb 167 das tributum zwar nicht gesetzlich aufgehoben, aber thatsächlich nicht mehr eingetrieben wurde. Fast der ganze Bedarf wurde nun den Provinzen aufgebürdet, in denen die Domänen, zur Viehweide bestimmtes Land (pascua) und Bergwerke zur Verpachtung kamen (Staatspächter, publicani) und auch von der Benutzung des im Besitz gelassenen Eigentums direkte Steuern erhoben wurden. Daneben bestanden als indirekte Steuern die Zölle für Ein- und Ausfuhr (portoria), seit 357 v.Chr. eine fünfprozentige Steuer auf Freilassungen und mancherlei außerordentliche Einnahmen. Die Hauptstaatskasse war das aerarium Saturni unter Verwaltung der Quästoren. Unter der Monarchie steigerten sich die vom Staat oder vom Kaiser zu leistenden Ausgaben (Hof, Heer, Beamte, Reichspost, später Unterrichtswesen, Armenversorgung). Augustus stellte zuerst einen festen Etat auf und ließ eine sorgfältige Reichsvermessung, Volkszählung und Einschätzung vornehmen, auf Grund deren das Steuerwesen geregelt wurde. Abgesehen von den indirekten Steuern und den Erträgen der unter Verwaltung des Kaisers stehenden

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 971.