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Sakmara - Säkularisation
dortigen Pyramiden (1881 eröffnet) der Könige der 5. und 6. Dynastie haben die ältesten Religionsbücher der Ägypter geliefert, während auf den Funden in den zahllosen um sie herum liegenden Gräbern hauptsächlich unsere Kenntnis der frühesten Periode Ägyptens beruht. Hier wurden auch 1850 von Mariette die schon von Strabo beschriebenen Apisgräber wiedergefunden. 1893 wurden wiederum ergebnisreiche Ausgrabungen vorgenommen.
Sakmára (spr. ßa-) oder Kamysch-Sakmara, rechter Nebenfluß des Ural im russ. Gouvernement Orenburg, entspringt im südl. Uralgebirge und mündet nach 695 km unterhalb der Stadt Orenburg; im Unterlauf flößbar.
Sakral (vom lat. sacer, heilig), auf Heiligtümer, den Gottesdienst bezüglich; anatomisch: auf das os sacrum oder das Kreuzbein bezüglich.
Sakrälaltertümer, s. Altertum.
Sakramént (lat.), in der Kirchensprache eine heilige Handlung, die unter äußern Zeichen unsichtbare Gnadengaben vermittelt. Bei den Römern bedeutete das Wort ursprünglich den Eidschwur, insbesondere den Soldateneid, aber auch jede feierlich übernommene Verpflichtung. Der kirchliche Sprachgebrauch entstand daher, daß sacramentum in der lat. Bibelübersetzung das griech. Wort mysterion, d. i. Geheimnis, ausdrückte. Nach dem namentlich durch Thomas von Aquino ausgebildeten kath. Begriff des S. sind darunter geheimnisvolle Handlungen der Kirche zu verstehen, durch die gewisse übernatürliche Wirkungen der göttlichen Gnade auf den Menschen übergeleitet werden, und zwar, wie Duns Scotus hinzufügte, auch ohne Bedingung des Glaubens, wenn nur der Mensch der Gnade keinen "Riegel vorschiebt". Die Zahl der S. wurde von den Kirchenversammlungen zu Florenz (1439) und Trient (1541) auf sieben bestimmt, nämlich Taufe, Abendmahl, Firmung, Buße, Letzte Ölung, Priesterweihe und Ehe. Die griech. Kirche stimmt in dieser Lehre mit der römischen überein. Die Reformatoren des 16. Jahrh. bestimmten den Begriff des S. dahin, daß zu demselben drei Stücke gehören: die göttliche Einsetzung, das göttliche Verheißungswort und die mit demselben verbundene sinnbildliche Handlung. Dieser Begriff paßt, genau genommen, nur auf die Taufe (s. d.) und das Abendmahl (s. d.). Doch rechneten Luther und Melanchthon anfangs auch die Buße (s. d.) unter die S. Der Hauptunterschied der evang. von der kath. Sakramentslehre besteht aber darin, daß nach letzterer das S. schon an sich selbst als wunderkräftige kirchliche Handlung wirkt, wogegen es nach ersterer nur unter Bedingung des Glaubens wirkt, was die Zeichen bedeuten und was das Wort verheißt. Doch lehrten auch die Lutheraner nachmals, daß zwar nicht die Gnade der Sündenvergebung, wohl aber ein in jedem S. enthaltenes besonderes Übernatürliches auch an die Ungläubigen gelange und zwar zum Gericht. (S. Opus operatum.)
Der unter dem Namen Sakramentsstreit bekannte Zwist unter den Reformatoren selbst wurde über die Frage, ob Christus im Heiligen Abendmahl (dem S. des Altars) leiblich oder bloß geistig zugegen sei, zwischen Luther und den schweiz. Reformatoren geführt. Dieser Streit war die Hauptursache der Trennung der Reformierten von den Lutheranern und der harten Verfolgung der sog. Sakramentierer, d. h. der Anhänger der schweiz. Meinung, welche die Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahl in Abrede stellten.
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Die Socinianer (s. d.) erklären die S. für feierliche Gebräuche ohne besondere göttliche Segenskraft, zu deren Übung kein Christ notwendig verbunden sei. Die Quäker (s. d.) nennen dagegen die S. innere Handlungen des Gemüts und begehen sie gar nicht äußerlich. Unter den aus dem Protestantismus hervorgegangenen kleinern Parteien folgen die Methodisten und Taufgesinnten der reform. Ansicht. Die neuere kritische Theologie hat sich genötigt gesehen, das Merkmal unmittelbarer Einsetzung durch Jesum selbst zweifelhaft zu lassen, da der Jesu in den Mund gelegte Taufbefehl (Matth. 28, 19) vermutlich aus späterer Zeit stammt, bei dem letzten Mahl Jesu aber fraglich ist, ob Jesus selbst die Anordnung einer regelniäßigen Wiederholung gegeben habe. Wohl aber wird die Beibehaltung beider S. (der Taufe und des Abendmahls) durch innere Gründe gerechtfertigt.
Sakramentalen (lat.), soviel wie Eideshelfer (s. d.).
Sakramentalien (lat), in der kath. Kirche einerseits die teils mit der Spendung der Sakramente (s. d.) verbundenen, teils von ihr getrennten Segnungen von Personen, Orten und Sachen, andererseits die gesegneten Gegenstünde selbst, durch deren Gebrauch nach der kath. Lehre bestimmte geistliche oder auch leibliche Wohlthaten erlangt werden können. Insbesondere werden das Gebet des Herrn, Weihwasser, gesegnete Speisen, die allgemeine Beichte, von der Kirche bestimmtes Almosen und die Segnungen der Kirche S. genannt.
Sakramentierer, s. Sakrament.
Sakramentshäuschen, s. Tabernakel.
Sakramentsstreit, s. Sakrament.
Sakramentstag, soviel wie Fronleichnamsfest (s. d.).
Sakrilegisch, Heiliges schändend, ein Sakrilegium (s. d.) enthaltend oder darauf bezüglich.
Sakrilegium (lat.), eigentlich Kirchenraub (s. d.), dann Religionsschändung, Gotteslästerung und Entweihung überhaupt.
Sakristan (mittellat.), Meßner, Küster.
Sakristei (mittellat.), der in oder nahe bei jeder Kirche befindliche Raum, der zur Aufbewahrung der heiligen Bücher und Gerätschaften sowie zum Aufenthalt der Geistlichen, solange sie während des Gottesdienstes im Kirchenraum selbst nicht beschäftigt sind, und zur Verrichtung kirchlicher Handlungen, die nicht öffentlich geschehen sollen, dient.
Sakrosánkt (lat.), hochheilig, unverletzlich.
Sakrow-Paretzer Kanal, s. Tabelle I zur Karte: Die Schiffahrtsstraßen des Deutschen Reiches, beim Artikel Schiffahrtskanäle.
Säkularäbte, in der kath. Kirche Weltgeistliche (s. d.), denen, ohne daß sie an die Ordensregel gebunden sind, Amt und Einkommen eines Abts (s. d.) zugewiesen ist. Die S. müssen alle Amtspflichten, die die Beobachtung der Ordensregel voraussetzen, durch einen Vikar ausüben lassen.
Säkulare Klimaschwankungen, s. Meteorologie (Bd. 11, S. 821 a).
Säkularisation (vom lat. saeculum, s. Säkulum), die Verwandlung einer Sache aus einer geistlichen in eine weltliche. Sachen werden säkularisiert, wenn sie die Eigenschaft kirchlicher Güter gänzlich verlieren und in weltliche Hände kommen. Nach kanonischem Recht ist dies nur in Ausnahmefällen infolge freier Entschließung der Kirchenvorstände unter oberhirtlicher Genehmigung rechtlich zulässig. Indessen kommen schon unter den frank. Königen (besonders durch Karl Martell zur Abwendung der