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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Schuli; Schulinspektor; Schulitz; Schulkomödien; Schulkrankheiten; Schulkropf; Schullasten

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Schuli - Schullasten

keit (Stuttg. 1880); Löwenthal, Grundzüge einer Hygieine des Unterrichts (Wiesb. 1886); Engelhorn, Schulgesundheitspflege (Stuttg. 1888); Eulenberg und Bach, Schulgesundheitslehre (Berl. 1891); Wasserfuhr, Die ärztliche Überwachung der Schüler, und Scholz, Über die ärztliche Beaufsichtigung der Schulen (Heft 1 der «Pädagogischen Vorträge», Bielef. 1888); Zeitschrift für Schulgesundheitspflege (hg. von Kotelmann, Hamb. 1888 fg.); Cohn, Lehrbuch der Hygieine des Auges (Wien 1892).

Schuli, Negerstamm im obern Nilgebiet, bewohnen das Land nördlich vom Albert-Njansa und östlich vom Nil und, unter dem Namen Scheffalu, die beiden Ufer des Somerset-Nil bis Fowera. Sie sind nach Sprache und Sitten eng verwandt mit den Schilluk (s. d.), von denen sie sich etwa vor einem Jahrhundert getrennt haben. Sie sind Ackerbauer und kühne Jäger, aber keine Viehzüchter; nicht nur die Männer, sondern auch die Weiber gehen bis auf ein dreieckiges Läppchen über den Schamteilen vollständig nackt; der Körper wird mit roter Erde beschmiert; eigentümlich ist ihnen der Schmuck von schweren eisernen Ringen, welche wie ein Panzer den Hals umschließen. Ihre Häuptlinge gehören zu den Wawitu, einem Stamm der hamitischen Wahuma. – Vgl. Schweinfurth und Ratzet, Emin Pascha (Lpz. 1888).

Schulinspektor, s. Schulaufsicht und Kreisschulinspektor.

Schulitz, poln. Soleć, Stadt im preuß. Reg.-Bez. und Landkreis Bromberg, links an der Weichsel und an der Linie Schneidemühl-Bromberg-Thorn der Preuß. Staatsbahnen, ist Dampferstation und hat (1890) 2200 E., darunter 572 Katholiken und 89 Israeliten sowie 500 Polen, Post, Telegraph, evang. Kirche (1845), kath. Kirche (1633), Synagoge (1893), städtische Sparkasse, Spar- und Vorschußverein; Holzimprägnieranstalt, Dachpappefabriken, Dampfsägemühlen, Schiffahrt, Holzhandel (Eisenbahnschwellen).

Schulkomödien, s. Schuldramen und Deutsches Theater (Bd. 5, S. 89 b).

Schulkrankheiten, s. Schulhygieine.

Schulkropf, s. Kropf.

Schullasten. Die Aufbringung der Kosten für das Elementarschulwesen war ursprünglich Sache der Kirche. Später hatte für Bauten die Ortsobrigkeit einzutreten, der Unterhalt der Lehrer wurde, besonders auf dem Lande, reihenweise in Naturallieferungen gegeben; weiterhin kam das Schulgeld hinzu, in Preußen seit 1717. Unter Friedrich Wilhelm Ⅰ. begannen, zuerst in Ostpreußen, die direkten Aufwendungen des Staates für die Schule, indem der König 50000 Thlr. gab, deren Zinsen für Schulbauten und Lehrerbesoldungen verwendet werden sollten. Zugleich erließ Friedrich Wilhelm Ⅰ. (1736) das erste allgemeine Schullastengesetz, gleichfalls für Ostpreußen. Dasselbe beruht auf dem Princip der Schulunterhaltungspflicht durch die bürgerlichen Gemeinden, wie sich dies in Süd- und Mitteldeutschland auch bereits festgestellt hatte, jedoch unter Beteiligung der Kirche und des Staates. Auf diesem Princip wurde alsdann weiter fortgebaut. Die geringe Zahl und Leistungsfähigkeit der Gemeinden, wohl auch in einigen Landesteilen die konfessionelle Mischung der Bevölkerung führten in einigen Teilen Deutschlands, besonders in Preußen und Sachsen, zur Bildung sog. Schulsocietäten, welche späterhin als Gemeinden ad hoc und damit als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannt wurden. Hierauf beruht bis zur Stunde in der Hauptsache das preuß. Schulrecht, während da, wo, wie in Süd- und Mitteldeutschland, sich genügend zahlreiche und leistungsfähige Landgemeinden bildeten, das Princip der Schulunterhaltungspflicht durch die einzelne Gemeinde die Gesetzgebung beherrscht (so auch in der preuß. Rheinprovinz, in Hessen-Nassau, Hohenzollern und, jedoch mit weitgehenden Modifikationen, in Schlesien, Ost- und Westpreußen). In Preußen wurden in neuerer Zeit einzelne Fragen der S. durch Specialgesetze geregelt: Gesetz vom 22. Dez. 1869 über die Lehrer-Witwen- und Waisenkassen, Gesetz vom 6. Juli 1885 über die Lehrerpensionen. Allgemeine Erleichterungen der drückend gewordenen S. erfolgten durch die Gesetze vom 14. Juli 1888 und 31. März 1889 und eine weitere Ausbildung dieser Gesetzgebung steht bevor. Die Grundgedanken dieser neuesten Gesetzgebung sind: 1) Übernahme einer festen Quote der Lehrerbesoldungen auf den Staat, 2) Aufhebung des Schulgeldes. Die Kosten für das Elementarschulwesen waren in Preußen (1891/92) 146,225, in Bayern (1890/91) 24,457, in Sachsen (1889) 18,154, in Württemberg (1891/92) 7,326, in Baden (1893) 3,208 Mill. M. Nicht inbegriffen sind hierin die Kosten der Schulaufsichtsbehörden, welche fast allenthalben nur vom Staate getragen werden. Zu den S. gehört demnach der persönliche Bedarf für alle Lehrer und Hilfslehrer, die in vorgeschriebenen Fächern Unterricht erteilen, einschließlich der Pension (in Preußen 600 M. vom Staat, der Mehrbetrag durch die Schulsocietät), ferner die Schulbaulast, einschließlich der Lehrerwohnung. Im einzelnen Fall werden die S. nach preuß. Recht durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmt auf Grund von Beschlüssen der verpflichteten Gemeinde oder Schulsocietät nach Maßgabe der Einkommensnachweisung der Stelle und eines periodisch aufzustellenden Schuletats. Streitigkeiten über neue von der Schulaufsichtsbehörde auferlegte Leistungen werden durch die Selbstverwaltungsorgane des Kreises (Kreisausschuß) und in höherer Instanz der Provinz (Provinzialrat) entschieden; über die Höhe von Pensionen entscheidet in letzter Instanz das Oberverwaltungsgericht; ebenso werden Streitfragen über fachliche S. (Schulbauten) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erledigt. – Die Mittel zur Deckung der S. beruhen zum Teil auch heute noch auf privatrechtlichen Titeln und örtlichen Schulstiftungen, zum Teil ferner auch heute noch auf kirchlichen Zuschüssen, in der Hauptsache jedoch heute auf: 1) Schulgeld und Gebühren für Schulversäumnisse, 2) Beiträgen der Schulunterhaltungspflichtigen («Schulsteuern»), 3) Zuschüssen des Staates. Über das Schulgeld s. d. Die Strafen für Schulversäumnisse sind in Preußen geregelt durch Gesetz vom 23. April 1883, durch welches jedoch die vorhandenen Specialbestimmungen nicht beseitigt werden. Der Schwerpunkt hinsichtlich der Deckungsmittel liegt in den Schulabgaben der Unterhaltungspflichtigen, d. i. der Gemeinden oder Schulsocietäten (in Preußen 1891: 57,5 Proz. des Gesamtbedarfs); die Verhältnisse sind hierin, insbesondere in den östl. Provinzen der preuß. Monarchie, zur Zeit noch äußerst verschieden und verwickelt. Aktive Militärpersonen, welche sonst von Kommunalsteuern für ihr Diensteinkommen frei sind, haben die S. mit zu tragen. Die Zuschüsse des Staates sind in den verschiedenen deutschen Staaten verschieden geordnet und beruhen teils auf dem Gesichtspunkt der Überlastung und