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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Steubenville - Steuerbord

Schilderungen" (Stuttg. 1853), der Roman "Deutsche Träume" (3 Bde., Braunschw. 1858; 2. Aufl. 1888) und die in Tirol spielende Erzählung "Der schwarze Gast" (Münch. 1863) hervorzuheben. Außerdem veranstaltete er eine Sammlung seiner "Kleinern Schriften" (4 Bde., Stuttg. 1873 - 75), "Lyrische Reisen" (ebd. 1878) und "Gesammelte Novellen" (ebd. 1881; 2. Aufl. 1883). S.s Selbstbiographie "Mein Leben" erschien mit einem Anhang von Felix Dahn "Über Ludwig S." in Schottländers "Deutscher Bücherei" (Bresl. 1883).

Steubenville (spr. stjuhbenwill), Hauptstadt des County Jefferson im nordamerik. Staate Ohio, Eisenbahnknotenpunkt, rechts am Ohio, hat (1890) 13 394 E.; natürliches Gas, große Eisen- und Stahl-, mehrere Glas- sowie Thonwerke. In der Umgegend Kohlengruben und Koksöfen. S. besitzt ein sehr schönes County Court House, viele Erziehungsanstalten, darunter ein Seminar für Frauen.

Steuer, Abgabe, s. Steuern.

Steuer, Schiffsteil, s. Ruder.

Steuerabonnements, s. Pauschsteuern.

Steuerabwälzung oder Steuerüberwälzung, die durch den Verkehr erfolgende Verteilung und Verschiebung einer Steuerlast, vermöge welcher Steuerzahler und Steuerträger schließlich oft ganz verschiedene Personen sind. Man unterscheidet Rückwälzung und Fortwälzung der Steuer, je nachdem dieselbe im Verkehr von: Käufer dem Verkäufer oder, was häufiger der Fall ist, vom Verkäufer dem Käufer zugeschoben wird. Bei den Verbrauchssteuern soll nach der Absicht der Gesetzgebung eine Überwälzung der Last von dem gewissermaßen nur einen Vorschuß leistenden Produzenten oder Kaufmann auf die Konsumenten erfolgen, was auch in der Regel in vollem Maße geschieht. Handelt es sich aber um eine Steuer auf notwendige Lebensmittel, so wird dieselbe von den Arbeitern wahrscheinlich allmählich mittels einer Lohnsteigerung auf die Kapitalisten fortgewälzt. Eine Abwälzung direkter Personalsteuern ist nur bei den auf das Existenzminimum herabgedrückten Personen anzunehmen. Direkte Realsteuern dagegen können leichter abgewälzt werden. Allgemeine Regeln lassen sich in dieser Hinsicht nicht feststellen. Denn die Frage der S. ist thatsächlich eine Machtfrage; sie hängt davon ab, wer das Übergewicht bei der Preisbestimmung hat. Zeitlich und örtlich bestehen deshalb in Bezug auf die S. sehr große Verschiedenheiten. Wo z. B. Wohnungsmangel herrscht, kann der Vermieter die Mietssteuer auf den Mieter abwälzen; bei Wohnungsüberfluß ist das Gegenteil der Fall u. s. f. - Vgl. Kaizl, Die Lehre von der Überwälzung der Steuern (Lpz. 1882).

Steuerämter, s. Zollbehörden.

Steueraversen, s. Pauschsteuern.

Steuerbefreiung, Steuerbegünstigung, s. Gemeindesteuer (Bd. 17).

Steuerbewilligung und Steuerverweigerung. Als ein alter Grundsatz german. Verfassung stand es fest, daß der König, der im Besitz seiner Domänen und Regalien war, dem Volke keine Lasten auflegen konnte, die nicht von diesem selbst beschlossen waren. Nur den Kriegsdienst im Heerbann mußte es leisten, die Verteidigungsanstalten (Burgen) und die Kommunikationen (Straßen und Brücken) unterhalten und in Notfällen (Einbruch von Feinden oder Räubern, Wassersgefahr, Feuersbrunst u. dgl.) Hilfe leisten. Was sonst zum gemeinen Besten unternommen werden sollte, mußte von dem Volke genehmigt sein. In den einzelnen Ländern wiederholte sich dies. Der Fürst und Landesherr mußte die gewöhnlichen Ausgaben aus seinen Gütern und Regalien bestreiten; zu den allgemeinen Reichslasten, z. B. zu den Reichskriegen, Reichsfestungen und auch zu den Beschickungen der Reichstage, mußte das Land die Kosten bestreiten und hatte dabei nichts zu verwilligen noch zu verweigern. Die Kosten für gemeinnützige Anstalten mußten dagegen vom Lande genehmigt werden, ebenso die außerordentlichen Beiträge für den Fürsten zur Abtragung der Kammerschulden oder zur Erhöhung seiner Einkünfte. Daher waren in den meisten deutschen Ländern die Steuern zweierlei Art, nämlich feststehende, einer Verwilligung von Anfang an nicht bedürfende oder für immer verwilligte Steuern, Ordinärsteuern, und nur auf gewisse Zeiten oder zu gewissen Zwecken verwilligte Extraordinär steuern. Diese Unterscheidung verschwand jedoch, seitdem nach den neuen Staatsgrundgesetzen der ganze Staatshaushalt den Kammern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden mußte. Nach einer in Frankreich und Belgien aufgekommenen Doktrin ist die Steuerbewilligung eine jährlich wiederkehrende Übereinkunft der Regierung mit dem Volke oder dessen Vertretung, den Kammern. (S. Budget.)

Das Steuerbewilligungsrecht schließt natürlich das Recht einer gänzlichen und einer teilweisen Verweigerung und Verminderung der geforderten Steuern in sich. Das deutsche Bundesrecht verneinte indes nicht nur das Recht zur totalen Steuerverweigerung (Art. 58 der Wiener Schlußakte), sondern beschränkte auch das Recht der relativen wesentlich durch die Beschlüsse vom 28. Juli 1832 und 30. Okt. 1834. In England ist das Recht der Steuerverweigerung, abgesehen von den gesetzlich feststehenden Ausgaben, anerkannt, aber niemand denkt daran, daß es möglich sei, es auszuüben. In Preußen ließ sich die Nationalversammlung am 15. Nov. 1848 unter dem Einfluß revolutionärer Anschauungen zu dem Beschluß der Steuerverweigerung hinreißen; dies blieb ohne Erfolg. Ähnliche Vorgänge wiederholten sich 1862-66 (s. Preußen, Geschichte). Staatsrechtlich bleiben Steuergesetze, welche für die Dauer erlassen sind, so lange in Kraft, bis sie auf verfassungsmäßigem Wege aufgehoben werden, ohne Rücksicht auf das Zustandekommen eines Budgetgesetzes. Dies ist auch in der preuß. Verfassungsurkunde Art. 109 anerkannt worden. Dagegen können neue Steuern nur mit Zustimmung der Volksvertretung eingeführt werden. Im Deutschen Reiche dürfen Matrikularbeiträge nur auf Grund des Budgetgesetzes erhoben werden. - Vgl. Gneist, Gesetz und Budget (Berl. 1879); Laband, Das Budgetrecht (ebd. 1871); Artikel Staatshaushalt in von Stengels "Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts", Bd. 2 (Freib. i. Br. 1890); Artikel Budgetrecht im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. 2 (Jena 1891).

Steuerbord, die rechte Seite eines Schiffs von hinten nach vorn gesehen, während die linke Seite Backbord (s. d.) heißt. Die Steuerbordseite des Schiffs ist die vornehmere, solange die Rahen Vierkant gebraßt sind, und bei Schiffen ohne Takelung sowie im Hafen. An S. dürfen nur die Boote anlegen, in denen sich Offiziere befinden. Auf S. Achterdeck darf sich nur der Kommandant und wachhabende Offiziere aufhalten.